Unterhaltsrecht: Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin? Gabriele Linde (Kärgel de Maizière & Partner)

Interview mit Gabriele Linde
Rechtsanwältin Gabriele Linde ist Fachanwältin für Familienrecht der Kanzlei Kärgel de Maizière & Partner. Im Interview spricht sie über die Auswirkungen von gesellschaftlichen Veränderungen auf die Rechtsprechung und über die Ermittlung der Unterhaltshöhe.

Anwalt/Anwältin für Familienrecht. Was versteht man eigentlich unter dieser Berufsbezeichnung?

Gabriele Linde: Jedes Rechtsgebiet ist komplex, da empfiehlt sich eine Spezialisierung. Fachanwalt darf sich nur nennen, so auch im Familienrecht, wer eine Zusatzausbildung mit Abschlussprüfung absolviert hat. Zudem darf der Titel nur getragen werden, wenn jährlich mindestens 15 Stunden Fortbildung nachgewiesen werden.

Was ist im Familienrecht geregelt?

Gabriele Linde: Im vierten Buch des BGB ist alles von der Eheschließung bis zur Trennung und Scheidung geregelt. Wann bestehen Ehegattenunterhaltsansprüche, wie wird der Zugewinn berechnet, welche Versorgungsausgleichsansprüche gibt es, wer bleibt in der ehelichen Wohnung und wie werden die Möbel verteilt? Außerdem finden sich Regelungen zur Frage der Abstammung (insbesondere auch zur Anfechtung der Vaterschaft), der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Kindesunterhalts. Auch der Unterhalt für die nichteheliche Mutter hat inzwischen große Bedeutung erlangt. Schließlich finden sich auch Regeln zur Vormundschaft und Pflegschaft. Allein mit dem Gesetz kommen Sie aber nicht weiter, denn die Konkretisierung auf den Einzelfall erfolgt durch die Rechtsprechung, die entsprechend umfassend ist.

Wenn sich ein Fachanwalt „Familienrecht“ auch um die Unterhaltspflichten kümmert, warum verschickt die Bundesanstalt für Arbeit dann oft Fragebögen an Unterhaltspflichtige?

Gabriele Linde: Soweit der Staat – egal ob über Unterhaltsvorschuss- oder Sozialleistungen – zahlt, gehen etwaige Ansprüche des Berechtigten gegen einen Dritten auf den Staat über, der dann versucht, sich das Geld zurückzuholen. Dafür ist die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu überprüfen, was anhand der angesprochenen Fragebögen vereinfacht werden soll.

Beim Thema „Besuchsrecht und Umgangsrecht“ gibt es wohl immer Probleme zwischen den Ehegatten, weil der/die Einzelne das Kind allein für sich beansprucht. Warum gibt es da häufig Komplikationen.

Gabriele Linde: Trennung ist schwer und führt häufig zu jahrelangen, heftigen Auseinandersetzungen. Kinder sind dann Teil der „Masse“ mit der Folge, dass sie zum Spielball werden. Das Kindeswohl und die Belange der Kinder – nämlich regelmäßiger Kontakt mit beiden Elternteilen, ohne dass diese sich ständig an die Gurgel gehen – bleiben da oft auf der Strecke. Hinzukommen gesellschaftliche Veränderungen, die sich im Familienrecht immer zuerst bemerkbar machen. Als ich vor knapp 20 Jahren als Anwältin zugelassen wurde, war noch recht üblich, dass die Kinder im Fall einer Trennung bei der Mutter bleiben und der Vater Umgang am Wochenende hat. Residenzmodell nennt das der Familienrechtler. Inzwischen gibt es viele Väter, denen die „Besucherrolle“ zu wenig ist. So streiten wir nicht selten bei einer Trennung darüber, ob ein Kind künftig seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter oder beim Vater haben wird oder ob nicht die Betreuung im paritätischen Wechsel das Beste für das Kind ist. Dabei erhitzt vor allem das Wechselmodell die Gemüter, zumal sich bis heute im Gesetz hierfür keine Regelung findet und wir hier vollständig auf die Rechtsprechung angewiesen sind. Dies wird sich ändern, die Frage, wie kindeswohlorientiert es ist, ein Kind zwischen den elterlichen Haushalten und damit bisweilen vollkommen unterschiedlichen Lebenswelten pendeln zu lassen, wird bleiben.

Thema Unterhalt: Kann ein Fachanwalt dabei helfen, wenn ein Elternteil bei den Unterhaltszahlungen zu hoch veranlagt wurde?

Gabriele Linde: Im Falle einer Trennung empfiehlt es sich, schnellstmöglich einen guten Fachanwalt aufzusuchen und sich beraten zu lassen, um es gar nicht erst zu einer zu hohen Verpflichtung kommen zu lassen. Die ganz Klugen sind längst bei mir, bevor sie sich überhaupt trennen oder getrennt werden. Aber auch wenn es zu einer als überhöht empfundenen Festsetzung gekommen ist, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen eine Abänderung erfahren, etwa wenn von falschen Grundlagen ausgegangen wurde oder wesentliche Umstände keine Berücksichtigung gefunden haben.

Wie sieht es mit der Verpflichtung für Ehegatten – meistens Frauen – aus, dass diese sich Arbeit suchen müssen, anstatt alleine vom Unterhalt zu leben und dadurch für eine hohe finanzielle Belastung beim Unterhaltspflichtigen zu sorgen?

Gabriele Linde: Das Unterhaltsrecht ist 2008 umfassend reformiert worden. In einer Fortbildung sagte damals der Dozent „Achtung, das Pendel schlägt zurück“. Und so ist es. Aus der „Lebensstandardgarantie“ – einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin – ist das Prinzip der „Eigenverantwortung“ geworden. Ziel der Reform war tatsächlich die Entlastung von Unterhaltsverpflichteten, die für die Erstfamilie oft lebenslang zahlen mussten, so dass für die zweite Runde mit ggf. kleinen Kindern kaum Geld blieb. Das war ein sinnvoller Ansatz, er kann je nach Interessenlage im Einzelfall aber zu Ergebnissen führen, die nicht immer fair sind.

Grundsätzlich besteht bereits nach Ablauf des Trennungsjahres die Obliegenheit, sich eine Erwerbstätigkeit zu suchen. Versäumt man dies, kann das Gericht fiktive Einkünfte unterstellen und den Unterhalt kürzen. Voraussetzung ist freilich, dass man arbeitsfähig ist und dem Arbeitsmarkt auch überhaupt noch zugeführt werden kann. Auch einen kleine Kinder betreuenden Elternteil trifft die Erwerbsobliegenheit nicht. Neben dem Betreuungsunterhalt gibt es beim nachehelichen Unterhalt dann auch diverse Tatbestände, die einen Unterhaltsanspruch begründen, etwa Ausbildung, Krankheit oder einfach die Tatsache, dass der eine wesentlich weniger verdient als der andere, sog. Aufstockungsunterhalt. Wie lang dieser Unterhalt dann zu zahlen ist, hängt von vielen Faktoren ab, der Dauer der Ehe, die wirtschaftliche Verstrickung, gemeinsame Kinder etc. Das Gericht hat hier einen enormen Ermessensspielraum. Umso wichtiger ist auch hier eine fachkundige anwaltliche Vertretung.

Ab welchem Alter dürfen Kinder entscheiden, ob sie zur Mutter oder zum Vater gehen wollen?

Gabriele Linde: Wenn Eltern sich über die Frage des Aufenthalts oder den Umfang des Umgangs mit gemeinsamen Kindern streiten, entscheidet am Ende ein Gericht. Nicht das Kind. Alles andere wäre für den Loyalitätskonflikt, in dem das Kind ohnehin schon steckt, auch eine Katastrophe. Natürlich ist aber der Wille und Wunsch des Kindes für die Entscheidung des Gerichts sehr wichtig. Je älter Kinder werden, desto mehr ist das der Fall. Einen 14jährigen werden Sie gegen den Willen des Kindes kaum zum Umgang mit dem Vater kriegen. Deswegen werden Kinder vom Gericht angehört, um ihren Willen und die Frage, ob dieser autonom gebildet wurde und stabil ist, zu ermitteln, angehört. Oft wird auch noch ein Verfahrensbeistand hinzugezogen, der in gesonderten Gesprächen mit dem Kind genau dies ermitteln soll und hierzu kraft seiner Ausbildung besonders befähigt ist. So soll eine Entscheidung getroffen werden, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Frau Linde, vielen Dank für das Gespräch.

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