Oliver Prager: Gesetz war aus unserer Sicht bitter nötig

Interview mit Oliver Prager
Oliver Prager ist Rechtsanwalt in der Kanzlei mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB. Mit ihm sprechen wir über Wertpapiere, Digitalisierung nach eWpG sowie Neuerungen für den Verbraucher.

Wertpapiere wie Anleihen und Zertifikate in Papierform gehören bald der Vergangenheit an. Aktien sind davon allerdings ausgenommen. Was war Voraussetzung für die Digitalisierung nach eWpG?

Oliver Prager: Durch Einführung des eWpG wurde eine gesetzliche Grundlage für die Emission von elektronischen Wertpapieren geschaffen. So jedenfalls lautet der übertreibende Name des Gesetzes. Übertreibend deswegen, weil gleich in § 1 eWpG klargestellt wird, dass das Gesetz für die wichtigste Wertpapierart, nämlich die Aktie, nicht gilt. Der Gesetzgeber will das Gesetz erst mal bei Inhaberschuldverschreibungen ausprobieren und es dann später ggf. auch auf Aktien ausdehnen.

Das Gesetz war aus unserer Sicht bitter nötig, denn es gab zuvor schon „wilde“ Emissionen von tokenisierten Anleihen ohne gesetzliche Grundlage. Hier musste dringend eine Regelung geschaffen werden, denn es gab durchaus ernst zu nehmende Stimmen, die mit guten Gründen diese „wilden“ Emissionen für nichtig gehalten haben. Mit ggf. ernsthaften Konsequenzen für Investoren.

Den Satz, dass „Wertpapiere wie Anleihen und Zertifikate in Papierform … bald der Vergangenheit“ angehören, würde ich so nicht unterschreiben, sondern gehe davon aus, dass noch für einige Zeit beide Arten von Emissionen nebeneinander existieren werden.

Die technischen Voraussetzungen für eine Digitalisierung von Wertpapieren waren bei Verabschiedung des eWpG bereits alle gegeben. Es fehlte „nur“ noch die juristische Umsetzung. Die haben wir jetzt teilweise. Dass die Aktie noch nicht erfasst ist, kann ich gut nachvollziehen. Mit der Aktie sind z.B. gesellschaftsrechtliche Rechte verbunden. Es ist daher nicht trivial, alle relevanten Aspekte konsistent auf der Basis des bisherigen Aktienrechts zu regeln.

Wann kann man mit der Änderung rechnen und entstehen so auch Neuerungen für Verbraucher?

Oliver Prager: Die gesetzlichen Neuerungen sind in Bezug auf Inhaberschuldverschreibungen bereits seit dem 10.06.2021 in Kraft. Wann der Gesetzgeber sich entschließt, entsprechende Regelungen für andere Arten von Wertpapieren wie z.B. Aktien zu schaffen, ist natürlich noch offen. Idealerweise merkt der Verbraucher nichts davon, ob er ein elektronisches oder physisches Wertpapier gezeichnet hat. In beiden Fällen wird sein Wertpapier in seinem Depot gelistet. Im Hintergrund ändert sich allerdings einiges: es gibt nun ein Register, in welches der Inhaber eingetragen wird. Das Register hat gewisse Mindeststandards zu erfüllen, die im Einzelnen noch durch Rechtsverordnung bestimmt werden müssen. Aber auf jeden Fall ist es im Vergleich zu den „wilden“ Emissionen tokenisierter Anleihen eine erhebliche Verbesserung des Verbraucherschutzes, dass nun durch ein gesetzlich geregeltes Register die Inhaberschaft an einem elektronischen Wertpapier nachgewiesen werden kann.

Zur Aufbewahrung soll die Deutsche Börse eine Plattform eingerichtet haben. Wie kann man sich diese vorstellen?

Oliver Prager: Das Gesetz unterscheidet zwischen Registerführung und Verwahrung. Verwahrer benötigen die Lizenz als Depotbank, die nur mit sehr hohem Aufwand erhältlich ist. Die Registerführung allerdings ist kein Depotgeschäft wie § 7 Abs. 4 eWpG ausdrücklich klarstellt. Das eröffnet Marktteilnehmern wie zum Beispiel der Deutschen Börse AG, die keine Lizenz als Depotbank hat, als Registerführer aufzutreten. Das untechnische Wort „Aufbewahrung“ ist also nicht mit „Verwahrung“ zu verwechseln. Auch hiervon wird der Verbraucher nichts merken. Denn schon jetzt werden praktisch alle großen Emissionen so verwahrt, dass der Anleger davon nichts mitbekommt, auch wenn es sich dabei um Papierurkunden handelt.

Welche Vorteile hat die elektronische Aufbewahrung von Zertifikaten und Anleihen?

Oliver Prager: Ein wesentlicher Vorteil elektronischer Wertpapiere ist ganz klar die Vereinfachung und Automatisierung der zugrundeliegenden Prozesse und somit letztlich eine Kostenersparnis für die Emittenten von Wertpapieren.

Doch Aktien, Investmentfonds und Krypto sind von der Digitalisierung vorerst ausgenommen. Das heißt, dass die Blockchain ihr volles Potenzial nicht ausspielen kann. Damit hinkt der Finanzplatz in Deutschland anderen Ländern hinterher. Können Verbraucher in Zukunft mit weiteren Schritten in Richtung Digitalisierung auch in diesem Bereich rechnen?

Oliver Prager: Das Gesetz ist erst einmal technologieoffen. Es gilt für alle elektronischen Wertpapiere, unabhängig davon, ob sie in einer Blockchain erfasst sind oder nicht. Die Aussage, die Blockchain könne nicht ihr volles Potential entfalten, weil Aktien, Investmentfonds und Krypto von der Digitalisierung vorerst ausgenommen sind, halte ich für falsch. Zunächst einmal gibt es nicht „die Blockchain“, sondern stattdessen zahlreiche Blockchains für unterschiedliche Währungen oder Assets. Diese Blockchains sind von der gesetzlichen Regelung des eWpG überhaupt nicht betroffen und werden daher vom begrenzten Anwendungsbereich des eWpG auch nicht behindert. Richtig ist aber, dass das Potenzial der Blockchain zur Digitalisierung von Prozessen und damit verbundener Kostenreduzierung in Bezug auf die nicht vom Gesetz erfassten Wertpapiere nicht zum Tragen kommt. Unabhängig davon halte ich die Begrenzung des Anwendungsbereichs des eWpG aber wie oben erwähnt für nachvollziehbar. Gleichzeitig ist es so, dass an der Weiterentwicklung technischer Lösungen in diesem Bereich sowohl in Deutschland als auch weltweit mit großem Einsatz gearbeitet wird. Auch insoweit ist nicht damit zu rechnen, dass die Weiterentwicklung technischer Lösungen durch die Beschränkung des Anwendungsbereichs des eWpG ausgebremst wird.

Herr Prager, vielen Dank für das Gespräch!

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