D&O: Airbag bei einem möglichen Eingriff in das Privatvermögen – Dennis Sturm (STC)

Interview mit Dennis Sturm
Dennis Sturm, ist Geschäftsführer und Gründer von STC Versicherungsmakler GmbH, einem auf Gewerbe-, Industrie- und anspruchsvollen Privatkunden spezialisierten Versicherungsmakler. In enger Kooperation mit Anwaltskanzleien berät der Versicherungsrechtler mit seinem Team in Fragestellungen und Lösungen zur Haftung von Geschäftsführern und Managern. Im Interview spricht er über Managementhaftung und den Sinn von D&O Versicherungen.

 „Manager stehen mit einem Bein im Gefängnis“, heißt es oft. Wie viel Wahrheit beinhaltet diese Aussage?

Dennis Sturm: Die genauen Statistiken für Freiheitsstrafen, welche in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer unternehmerischen, juristisch-strafrechtlichen Entscheidung stehen, sind mir nicht bekannt. Ich bin auch nicht sicher, ob es hierzu ganz konkrete Statistiken gibt. Ohnehin wäre eine Freiheitsstrafe für den Staat finanziell eine Belastung. Bußgelder hingegen könnten eine Einnahme darstellen oder je nach Urteil sozialen Einrichtungen zugutekommen. Beide Formen wären sicherlich gute Investitionen in die Gesellschaft. Sie sind aber nicht freiwillig, sondern eine Strafe und deren Grundlage stellen Gesetze dar.

Auch wenn Deutschland selbst zumindest noch kein eigenes Unternehmensstrafrecht besitzt, so zeigt sich, dass durch die Entwicklung von Gesetzen (z.B. der DSGVO, dem Kartellrecht oder auch den am 18.09. im Bundesrat eingebrachten Unternehmenssanktionsrecht) die Politik schon Interesse daran besitzt, durch gewisse Maßregelungen in die Wirtschaft einzugreifen und bei Zuwiderhandlung zu sanktionieren. Auch wenn der Gang in das Gefängnis am Ende ausbleiben kann, so ist es für die betroffenen Geschäftsführer oder auch die leitenden Organe am Ende doch ein emotional belastender und sehr teurer Akt. 

Welche strafrechtlichen Folgen kann die Managementhaftung haben?

Dennis Sturm: Richtig ist sicherlich vorsätzliches Handeln zu sanktionieren, hierzu stehen mögliche Versicherungslösungen auch zumindest bei einem abschließenden klaren Urteil nicht zur Verfügung. Der Grad zwischen einem fahrlässigen Verhalten und einem vorsätzlichen Verhalten ist aber sehr weit und schwammig. Hier lauern von Bußgeldern, bis hin zu den Einstellungen gegen Auflagen allerlei Risiken. Für einige Berufsgruppen steht je nach Vorwurf auch die berufliche Situation auf dem Spiel, da in vielen Berufen ein sauberes Führungszeugnis notwendig ist. Oder würden Sie in eine Firma investieren, wo der Vorstand ein verurteilter Straftäter ist?

Strafrechtliche Folgen entwickeln sich oft aus den Grundsätzen des § 43 GmbH Gesetz, bzw. 92 AktienGesetz – sie orientieren sich am „ordentlichen Kaufmann“, wo auch zivilrechtliche Entscheidungen daran orientiert sind. Strafrechtliche Regelungen folgen aus dem Strafgesetzbuch oder einem entsprechenden Spezialgesetzbuch, wenn es z.B. um Umweltstrafrechtliche Dinge resultieren. Das neue Unternehmensanktionsrecht sieht Geschäftsführer auch viel stärker in der Verantwortung für Handlungen ihrer Mitarbeiter einzustehen.

Zusammenfassend geht es also vor allem um finanzielle Folgen, es können aber auch Tätigkeitsverbote oder der Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Angestelltengeschäftsführer die Folge sein. Einbußen für das Unternehmen auf Grund eines weggefallenen Vertrauensverhältnisses stehen zudem auch auf der Liste.

Unter welchen Umständen sind Führungskräfte und Manager Schadenersatzpflichtig?

Dennis Sturm: Schadensersatz ist ein Wort aus dem Zivilrecht, daher ist die Grundlage des Anspruchs sehr vereinfacht ausgedrückt der Vertrag, der zwischen Unternehmen und Geschäftsführer oder zwischen Kunden und Unternehmen geschlossen wird.

Zwischen Unternehmen und Geschäftsführer gibt es einen Anstellungsvertrag, welcher im Übrigen kein Arbeitsvertrag ist und somit auch nicht vor Arbeitsgerichten diskutiert wird, sondern vor Zivilgerichten. Führungskräfte hingegen sind als Arbeitnehmer zu bewerten und damit vor Arbeitsgerichten bei Streitigkeiten aus dem Vertrag an der richtigen Adresse.

Der Arbeitgeber/ das Unternehmen hat einen möglichen Anspruch, zumindest bei einem grob fahrlässigen Verhalten gegenüber dem Beschäftigten. Die Schadenshöhe ermittelt sich durch die Feststellung an dem eingetretenen Schaden. Die Position des Betroffenen wird dann im Anschluss noch einmal verstärkt bewertet und für den möglichen Anspruch natürlich bei einem Geschäftsführer strenger ausgelegt als gegenüber einem Manager. Je nach Situation können zwischen drei und 12 Monatsgehälter als möglicher Schaden in Frage kommen, die Gerichte entscheiden hier sehr individuell zu den einzelnen Sachverhalten.

Eine direkte Inanspruchnahme durch einen Kunden könnte durch einen sogenannten CIC Anspruch denkbar sein. Sozialversicherungsträger und Finanzämter schrecken normalerweise auch nicht davor zurück sich nicht über den Umweg der Firma einen Schaden ersetzen zu lassen- der Weg der direkten Inanspruchnahme oder der Streitverkündigung ist hier auch direkt gegenüber einem Geschäftsführer adressierbar.

Wie häufig kommt es in der Realität zu Klagen auf Managementhaftung?

Dennis Sturm: Wenn es gut läuft gibt es wenig zu klagen – in den letzten Jahren lief die Wirtschaft insgesamt sehr gut, sodass weniger Fälle von Managementhaftung relevant wurden. Sehr kritisch und zunehmend sind die Regresssituationen bei Bauchlandungen von Unternehmen. Zum Beispiel ist ein Insolvenzverwalter ja bestrebt ein Unternehmen zu sanieren- ein Anspruch gegenüber einem ehemaligen Geschäftsführer oder einem leitenden Organ, kann so zu einer interessanten Liquiditätsquelle werden. Wir rechnen nach dem Auslaufen der Insolvenzmeldepflichten mit einer Zunahme der Inanspruchnahmen.

In den meisten uns bekannten Fällen wird ein solches Szenario auch nicht in die Extreme getrieben- immerhin bringt es kaum einer Partei etwas über Monate oder Jahre in ungewissen Klageverfahren zu hängen. Vor einer Klage wird aber auch schon sehr intensiv darauf hingearbeitet den Schadenswert und die Begründung zu positionieren, ebenso die möglichen Abwehrkämpfe. Abwehren ist aber immer schwierig, wenn eine Person aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und über keinen Zugang zu möglichen Verteidigungsmaterialen besitzt. Die anwaltlichen oder gutachterlichen Diskussionen gehen für alle beteiligten Seiten aber sehr stark ins Geld. Scheitern diese Diskussionen dann und werden sich die Parteien nicht einig, so geht es in die langwierigen und im Ausgang ungewissen Klageverfahren. 

Wie können sich Manager am besten absichern?

Dennis Sturm: Angestellte Geschäftsführer sollten unbedingt darauf achten, keinen „normalen“ Rechtsschutz mit Arbeitsrecht, sondern einen speziellen Rechtsschutz für Streitigkeiten im Geschäftsführervertrag zu besitzen. Auch ist es wichtig den Baustein „Strafrecht“ abzusichern, um mit gutem Rechtsbeistand bei öffentlichen Ansprüchen mit einer guten Verteidigung gerüstet zu sein, dies gilt auch für Manager.

In bestimmten Positionen, gerade bei größeren Gesellschafterkreisen, sollte zwingend von den leitenden Organen der Nachweis eine D&O Versicherung verlangt werden – immerhin stellt ein solcher Vertrag einen Airbag bei einem möglichen Eingriff in das Privatvermögen dar. Dieser Nachweis sollte über die Selbstbeteiligung und die Vertragsgeltung jährlich eingeholt werden. Immerhin kann der Vertrag auch jederzeit beendet oder geändert werden, was sehr ungünstig für die versicherten Personen ist.

Wie gut schützen Versicherungslösungen?

Dennis Sturm: Wichtig ist es objektiv an die Situationen heran zu gehen: Eine Versicherung kann niemals eine eingetretene Situation korrigieren- sie kann nur eine Entschädigung in Geld erbringen, um die Situation finanziell zu lösen. Streitende Parteien sollten daher nüchtern registrieren, dass die Kinder, sobald es um Versicherungen geht, sprichwörtlich im Brunnen liegen und geschaut werden muss, wie man diese nun herausbekommt.

Dies kann durch Beratungen (z.B. durch Anwälte) mit einem passenden Rechtsschutz oder mit einer Entschädigung (z.B. durch eine Managementhaftungspolice, eine Cyber-Deckung, eine Vertrauensschadenversicherung oder ähnlichem) ermöglicht werden.

Herr Sturm, vielen Dank für das Gespräch.

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