Heike Neumann: Möglich sind auch Erb- oder Pflichtteilsverzichtsverträge

Interview mit Heike Neumann
Heike Neumann ist Rechtsanwältin in ihrer Kanzlei in Frankfurt (Oder). Mit ihr sprechen wir über Pflichten des Erblassers, Arten der Vermächtnisse sowie unklare Formulierung im Testament.

Erblasser unterscheiden in der Praxis oft nicht zwischen der Erbeinsetzung und dem Vermächtnis. Wo liegt hier der Unterschied?

Heike Neumann: Der Erbe tritt Kraft Gesetz in die Rechtsstellung des Erblassers ein, d. h. der Erbe hat alle Rechte (bis auf die höchstpersönlichen Rechte), aber auch Pflichten des Erblassers. Der Vermächtnisnehmer hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben oder einen sonstigen vom Erblasser Bestimmten auf das ihm Zugewendete. Der Vermächtnisnehmer muss also seinen Anspruch gegen den Beschwerten geltend machen und ggf. auch durchsetzen.

Mit verschiedenen Arten von Vermächtnissen können Erblasser flexibel anordnen, wer was bekommen soll. Können Sie uns die verschiedenen Arten von Vermächtnissen einmal erklären?

Heike Neumann: Die Arten der Vermächtnisse:

„Wahlvermächtnis“ – hier darf der Beschwerte im Rahmen der Vorgaben des Erblassers selbst auswählen, was der Vermächtnisnehmer erhält;

„Gattungsvermächtnis“ – wenn der Erblasser den Gegenstand des Vermächtnisses nur der Gattung nach bestimmt (z.B. 1 Bild, 6 Weingläser);

„Zweckvermächtnis“ – wenn das Vermächtnis einem bestimmten Zweck dienen soll (z. B. finanzielle Mittel für die Ausbildung des Vermächtnisnehmers), wobei die Bestimmung der Leistung dem Beschwerten oder einem vom Erblasser benannten Dritten obliegt, nicht dem Vermächtnisnehmer;

„Verschaffungsvermächtnis“ – hier gehört der Vermächtnisgegenstand zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht zur Erbschaft und der Beschwerte ist verpflichtet, den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer zu verschaffen;

„Forderungsvermächtnis“ – hier handelt es sich bei dem Vermächtnisgegenstand um eine dem Erblasser zustehende Forderung bzw. den wegen der Forderung ggf. schon geleisteten Gegenstand, sofern sich dieser noch in der Erbschaft befindet, bei Geld unabhängig davon, ob sich dieses noch in der Erbschaft befindet;

„Vorausvermächtnis“ – ist das dem Erben zusätzlich zugewendete Vermächtnis;

„Untervermächtnis“ – liegt vor, wenn der Vermächtnisnehmer selbst mit einem Vermächtnis beschwert ist;

„Ersatzvermächtnis“ – ist die Anordnung eines Vermächtnisses durch den Erblasser für den Fall, dass der Vermächtnisnehmer bei Eintritt des Erbfalls nicht mehr lebt;

„Vor- und Nachvermächtnis“ – hier erhält erst der Vorvermächtnisnehmer den zugewendeten Gegenstand und bei Eintritt des vom Erblasser bestimmten Ereignisses (z. B. Tod des Vorvermächtnisnehmers) erhält der Nachvermächtnisnehmer den Gegenstand;

„Stückvermächtnis“ – Vermächtnisgegenstand ist ein bestimmter zum Nachlass gehörender Gegenstand, Sache, Forderung oder Recht.

Im Einzelfall kann es doch unklar sein, ob der Erblasser in seinem Testament jemanden als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen wollte. Was geschieht, wenn die Formulierung im Testament unklar ist?

Heike Neumann: Wenn die Formulierung unklar ist, muss ein Testament „ausgelegt“ werden, d.h. der mutmaßliche Wille des Erblassers muss ermittelt werde: Was hat der Erblasser zum Zeitpunkt der Erstellung seines Testaments gewollt? Um dies herauszufinden, können / müssen alle zur Verfügung stehenden Mittel genutzt werden (z. B. weitere Schriftstücke oder auch Zeugenaussagen, ggf. wird notfalls auch auf Erfahrungswerte zurückgegriffen).

Wie verhält sich ein Vermächtnis zum Pflichtteil?

Heike Neumann: Der Pflichtteil ist ein schuldrechtlicher Geldanspruch gegen den Erben. Bekommt ein Pflichtteilsberechtigter ein Vermächtnis zugewendet, muss er sich den Wert des Vermächtnisses auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen.

Werden gegen den Erben von verschiedenen Personen Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche erhoben und der Nachlass reicht für die Erfüllung aller Ansprüche nicht aus, kann der Erbe die Erfüllung des bzw. der Vermächtnisse so weit kürzen, dass er den / die Pflichtteilsanspruch(e) erfüllen kann und ihm sein ggf. bestehender eigener Pflichtteil verbleibt.

Es ist sinnvoll, schon frühzeitig für den Fall des Ablebens eine Regelung des Nachlasses zu erstellen – so kann unter Umständen ein Streit in der Familie verhindert werden. Welche Möglichkeiten gibt es noch, um für eine gerechte und sinnvolle Verteilung im Sinne des Erblassers zu sorgen?

Heike Neumann: Als Alternative bzw. ergänzend zu Verfügungen für den Fall des Todes sind im Einzelfall Zuwendungen zu Lebzeiten sinnvoll, ggf. in Verbindung mit Anrechnungs- oder Ausgleichsanordnungen. Möglich sind auch Erb- oder Pflichtteilsverzichtsverträge.

Frau Neumann, vielen Dank für das Gespräch!

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