Miles B. Bäßler: Der Pflichtteilsanspruch ist vorrangig

Interview mit Miles B. Bäßler
Miles B. Bäßler ist Rechtsanwalt bei St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung in Krefeld. Mit ihm sprechen wir über erbrechtliche Instrumente, Alleineigentümer sowie gesetzliche Erbfolge.

Erblasser unterscheiden in der Praxis oft nicht zwischen der Erbeinsetzung und dem Vermächtnis. Wo liegt hier der Unterschied?

Miles B. Bäßler: Um den Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis zu verstehen, muss man zunächst verstehen, dass beide Dinge erbrechtlichen Instrumente sind, um die Nachfolge eines Menschen zu planen. Im Rahmen der so genannten Gesamtrechtsnachfolger wird ein Erbe Alleineigentümer aller Nachlassgegenstände, also jeglicher Immobilien, Kunden, Bargeld, Hausrat etc. Er haftet aber auch gleichzeitig für sämtliche Schulden des Nachlasses, zum Beispiel Immobilienkredit, Steuerschulden, Bestattungskosten etc. Es gibt die so genannte gesetzliche Erbfolge, die greift, wenn es kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag gibt. Dann werden die nächsten lebenden Verwandten Erben. Möglicherweise entsteht in diesem Rahmen einer Erbengemeinschaft, bei der alle Erben nach ihrer jeweiligen Erbquote entsprechend mit berechtigt sind an den vorgenannten Nachlassgegenständen. Im Rahmen der so genannten gewillkürten Erbfolge kann man durch Testament oder Erbvertrag („Verfügungen von Todes wegen“) auch einen oder mehrere Erben bestimmen. Möchte man aber nicht, dass bestimmte Nachlassgegenstände mehreren gleichzeitig zu stehen, so ist man gehalten, im Rahmen eines so genannten Vermächtnisses einen konkreten Nachlassgegenstand einer Person („Vermächtnisnehmer“) zuzuwenden. Im Rahmen eines Vermächtnisses, das in einer Verfügung von Todes wegen festgelegt wird, kann beispielsweise der Erblasser, also derjenige, der verstorben ist, einer Person eine konkrete Summe Geldes, eine konkrete Immobilie, in konkreten Haushaltsgegenstand etc. zukommen lassen. Das muss aber explizit in einem Testament oder Erbvertrag bestimmt werden! Dabei kann ein Vermächtnis an jemanden zugewandt werden, der nicht Erbe ist, oder auch an jemanden, der auch schon Erbe ist. Details folgen in außen in Punkt zwei.

Mit verschiedenen Arten von Vermächtnissen können Erblasser flexibel anordnen, wer was bekommen soll. Können Sie uns die verschiedenen Arten von Vermächtnissen einmal erklären?

Miles B. Bäßler: Es gibt verschiedene Arten von Vermächtnissen, die in den §§ 2147 ff BGB geregelt sind. Dabei kann zunächst einer konkreten Person ein konkreter Nachlassgegenstand zugewendet werden. Hier werden häufig konkrete Geldbeträge, Immobilien, Unternehmen/Unternehmensanteile, Kunstgegenstände, Autos, Schmuckstücke konkret benannt und einem Vermächtnisnehmer zugeordnet. Beispiel: „Herr X erhält im Wege des Vermächtnisses die Immobilie in XY.“. Es gibt auch in diesem Rahmen ein Quotenvermächtnis, das sinngemäß besagt, dass nach Abzug aller Kosten ein gewisser Geldbetrag an den Berechtigten fließen soll („… erhält nach Abzug aller Kosten ¼ des Geldvermögens.“). Eine recht neue Erscheinung ist das „Supervermächtnis“, eine Unterart des „Zweckvermächtnisses“, § 2156 BGB, nachdem der Erbe sehr frei bestimmen kann, ob, wann und wie viel dem Vermächtnisnehmer an Wert aus dem Nachlass zu fließt, bis dessen jeweilige Erbschaftssteuerfreibeträge ausgeschöpft sind. Diese Zuwendungen findet man in der Praxis häufig. Deutlich seltener sind die nachfolgenden Erscheinungen. Im Rahmen eines Wahlvermächtnisses kann der Erblasser im Rahmen des § 2154 BGB anordnen, dass der Bedachte sich von verschiedenen Gegenständen einen oder mehrere aussuchen kann. Weiter gibt es das Gattungsvermächtnis, § 2155 BGB. Hiermit sind Zuwendungen einzelner Gegenstände aus einer Gattung möglich, beispielsweise ein Auto aus einer Sammlung, oder ein Tier aus einer Viehherde. Nach § 2156 BGB ist auch ein Zweckvermächtnis möglich, in dessen Rahmen der Bedachte den zugewandten Gegenstand für einen bestimmten Zweck verwenden muss. Nach § 2170 BGB ist sogar in Verschaffungsvermächtnis möglich, dass also ein Gegenstand, der zum Todeszeitpunkt eigentlich nicht mehr zum Nachlass gehört, dem Vermächtnisnehmer verschafft werden muss, Also der Erbe diesen wieder beschaffen und übergeben muss. Eine Besonderheit ist das so genannte Vorausvermächtnis § 2150 BGB. Dieses betrifft die Konstellation, dass der Vermächtnisnehmer gleichzeitig (Mit) Erbe in einer Erbengemeinschaft ist. Dann stellt sich die Frage, ob der vermächtnisweise zugewandte Gegenstand, genauer dessen Wert, auf den Wert, der dem Vermächtnisnehmer zusteht, angerechnet werden soll oder nicht. Im Rahmen des Vorausvermächtnisses wird bestimmt, dass das nicht der Fall ist.  Beispiel: Tochter und Sohn sind mit Erbe zu 1/2, die Tochter bekommt im Wege des Vorausvermächtnisses den Schmuck der Mutter. Sie bekommt also zunächst diesen, und das, was dann übrig bleibt, steht Sohn und Tochter hälftig zu.

Im Einzelfall kann es doch unklar sein, ob der Erblasser in seinem Testament jemanden als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen wollte. Was geschieht, wenn die Formulierung im Testament unklar ist?

Miles B. Bäßler: Dem juristischen Laien ist oft der Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis nicht bekannt. So findet man sehr häufig in Testamenten, die nicht durch Anwälte und Notare mit begleitet worden sind, die Formulierung, dass der gesamte Nachlass an XY „vermacht wird“ wird, oder YZ Erbe des Hauses werden soll. Das ist juristisch eigentlich falsch: Man kann nicht einen gesamten Nachlass „vermachen“, sondern nur vererben, und keinen einzelnen Gegenstand „vererben“, sondern nur vermachen. Testamente sind aber, wenn sie in diesem Zusammenhang ungenau formuliert worden sind, auszulegen. Es geht insofern um den rechtlichen Grundsatz, dass Testamente im Zweifel nicht wegen Formalien unwirksam sein sollen, sondern der Erblasserwille möglichst Geltung erhalten soll. Dieser Grundsatz findet sich in § 2084 BGB („favor testamenti“). Wenn vom Wortlaut des Testaments unklar ist, ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis gewollt ist, greift § 2087 BGB. Dieser bestimmt, dass, wenn der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens zu gewendet hat („Er soll ein Drittel meines Vermögens erhalten“), das im Zweifel eine Appeinsetzung zu entsprechender Erbquote ist. Sind hingegen den Bedacht und einzelne gegen Zustände zu gewendet, ist das nach § 2087 Abs.  2 BGB ein Vermächtnis. Aber es ist nicht allein der Wortlaut des Testaments maßgeblich, sondern auch die Begleitumstände. Hat der Erblasser möglicherweise mündlich oder in anderen Dokumenten geäußert, wie er sich in der Nachfolge vorstellt? Dann ist auch dieses heranzuziehen.

Wie verhält sich ein Vermächtnis zum Pflichtteil?

Miles B. Bäßler: Im Verhältnis von Pflichtteil und Vermächtnis sind zwei Seiten zu betrachten. Der Erblasser kann nicht durch an Anordnung von Vermächtnissen den Pflichtteilsanspruch kürzen. Das bedeutet zweierlei:

Der Pflichtteilsanspruch ist vorrangig. Man darf Werte, die im Wege des Vermächtnisses an Dritte gehen, nicht aus dem Pflichtteilsanspruch heraus rechnen. Konkret bedeutet das, dass beispielsweise der Wert eines Hauses, das vermächtnisweise an einen Dritten geht, trotzdem eine Rolle spielt, um die Höhe des Pflichtteilsanspruchs zu berechnen. Das wurde von der Rechtsprechung zu § 2311 BGB entwickelt.

Weiter wird ein Vermächtnisanspruch gekürzt, damit der volle Pflichtteil gezahlt werden kann, § 2318 BGB.  Sind im Nachlass nicht genug Werte vorhanden, um Pflichtteilsanspruch und Vermächtnisse zu erfüllen, so wird ein Vermächtnisanspruch gekürzt, damit zunächst der volle Pflichtteil gezahlt werden kann.

Es ist sinnvoll, schon frühzeitig für den Fall des Ablebens eine Regelung des Nachlasses zu erstellen – so kann unter Umständen ein Streit in der Familie verhindert werden. Welche Möglichkeiten gibt es noch, um für eine gerechte und sinnvolle Verteilung im Sinne des Erblassers zu sorgen?

Miles B. Bäßler: Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst wichtig zu verstehen, dass nicht nur die Streitvermeidung unter Erben und sonstigen Verwandten berücksichtigt werden sollte, sondern auch beispielsweise die Möglichkeit, einen Betrieb, der sich im Nachlass befindet, aufrecht zu erhalten, und die Vermeidung von Erbschaftssteuern. Wenn man nichts regelt oder unkluge Dinge regelt, können alle diese Aspekte in Gefahr geraten, und zudem Streit entstehen. Die Gestaltung von Nachfolgeregelungen auf den Todesfall kann all diese Dinge erfassen, und ein Instrument hierzu ist eine Erbeinsetzung/Aussetzung von Vermächtnissen. Vorteil einer solchen Regelung ist, dass sie mit niemandem abgesprochen werden muss (Ausnahme: Erbverträge und Ehegattentestamente). Nachteil aber ist, dass solche Regelungen laufend aktualisiert werden sollten, wenn sich der Nachlassbestand erbschaftsteuerliche Regelungen ändern. Die andere Schiene, die man hier fahren kann, ist ein Regelung noch zu Lebzeiten, oft bekannt unter dem Stichwort „vorweggenommene Erbfolge“. Damit ist gemeint: Derjenige, der ohnehin erben würde, bekommt also Vermögen schon zu Lebzeiten. In diesem Rahmen kann man ebenfalls einzelnen Vermögensgegenstände bereits zu Lebzeiten an Dritte, oft Kinder, übertragen, und hat damit meist mehrere Probleme auf einmal gelöst.

Vorteile sind:

– Man kann die Erbschaftssteuer-Freibeträge sehr dosiert nutzen um, so kann beispielsweise ein Elternteil einem Kind alle zehn Jahre 400.000 € steuerfrei übertragen. Alle 10 Jahre können also 400.000 Euro pro Elternteil pro Kind übertragen werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Wenn man nur mit dem Tode zuwendet, kann man diesen Betrag nur einmal nutzen. Über Jahrzehnte kann man aber sonst Millionenvermögen steuerfrei übertragen. Beliebt sind hier Konstellationen, dass Immobilien unter sogenanntem Nießbrauchsvorbehalt übertragen werden (Beispiel: Die Tochter erhält ein Mietshaus, aber der Vater kassiert weiterhin die Mieten).

– Man kann das Vermögen binden. So kann man sich Rechte vorbehalten an übertragenen Gegenständen und hat Einfluss darauf, dass die Kinder Vermögen nicht verschleudern. Der verstorbene Erblasser kann nämlich nicht verhindern, dass Werte nach seinem Tod verprasst werden (Ausnahme: Verfügungsbeschränkungen, die aber selten sind, oder Testamentsvollstreckung, die aber selbst wieder Aufwand und Kosten verursacht).

Man kann zu einem Zeitpunkt zuwenden, zu dem Vermögen benötigt wird. Die 65-jährige Tochter braucht von der neunzigjährigen Mutter im Zweifel keine Eigentumswohnung mehr, weil sie bereit selbst ausgesorgt hat. Der 30-jährige Sohn vom 60-jährigen Vater braucht eine solche wohl eher.

-Weiter kann man Pflichtteilsverzicht als Gegenleistung für eine Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten fordern und damit einen weiteren Streitfaktor nach dem Tod vermeiden.

Man kann im Rahmen von Unternehmensvermögen demjenigen Kind zuwenden, das ein Unternehmen weiterführen kann und will. Das ist ein nicht zu unterschätzender Faktor.

Nachteil eines solchen Vorgehens ist aber, dass es meist sehr viel teurer als ein Testament ist im Hinblick auf Kosten von Notaren, Anwälten und Steuerberatern, als ein Testament zu erstellen. Weiter muss der Empfänger auch die Zuwendung wollen und sich binden lassen- man kann also nur gemeinsam mit diesem handeln.

Herr Bäßler, vielen Dank für das Gespräch!

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