Dirk Dametz: Zurückfordern der Vorfölligkeitsentschädigung

Interview mit Dirk Dametz
Dirk Dametz ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Hünlein Rechtsanwälte in Frankfurt am Main. Mit ihm sprechen wir über abgeschlossene Immobiliendarlehen, Rückforderung der Entschädigung sowie Widerrufsjoker.

Verbraucher, die ein nach dem 20. März 2016 abgeschlossenes Immobiliendarlehen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst haben, können die Entschädigung von der Bank zurückfordern. Warum ist es überhaupt möglich, unter Umständen, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern?

Dirk Dametz: Es gibt mehrere rechtliche Gründe, wieso der Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei Verbraucherdarlehensverträgen ggf. nicht bestehen kann. Der aktuell interessanteste ist der über die Regelung des § 502 BGB. Möglich macht dies eine Gesetzesänderung zum 21.03.2016, die Immobiliendarlehen insoweit nicht dinglich besicherten Allgemeinen-Verbraucherdarlehen gleichgestellt hat. Nach § 502 Abs. 2 BGB hat die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Fehler in den beiden ersten Kategorien können zwar auch passieren (und haben die gewünschte Rechtsfolge), praktisch relevanter ist bisher aber die letzte Gruppe hinsichtlich der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (OLG Frankfurt 01.07.2020 — 17 U 810/19). Hier liegt die Deutungshoheit bei der Auslegung, was deutlich ist und was nicht, bei den Gerichten. Der maßgebliche XI. Senat des BGHs hat sich zu dieser neuen Gesetzeslage bisher aber leider noch nicht geäußert. Die Erwartungen dürfen hier daher m.E. nicht zu hochgeschraubt werden. Meiner Erfahrung nach müssen bei den drei genannten Fehlerquellen eindeutige formale oder tatsächliche Fehler vorhanden sein. Wie in dem OLG Frankfurt Urteil, wo die Ersatzfinanzierung in Pfandbriefe, die als Basis des Schadensersatzanspruchs der Bank dient, nicht vollständig dargelegt wurde.

Wann ist der Einsatz des Widerrufsjokers möglich?

Dirk Dametz: Beim sogenannten Widerrufsjoker muss zunächst zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen und dem jeweiligen Zeitraum unterschieden werden. Maßgeblich ist immer das Datum des Vertragsschlusses. Der Gesetzgeber hat hier über die letzten 15 Jahre das Gesetz immer wieder geändert und die unterschiedlichen Verträge sind getrennt zu betrachten. Bei Immobiliendarlehensverträgen ist ein Widerruf seit dem 21.06.2016 nach § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB möglich, wenn die Voraussetzungen zum Beginn der Widerrufsfrist nach § 356b BGB nicht von der Bank eingehalten wurden. Danach beginnt die Widerrufsfrist erst dann zu laufen, wenn der Darlehensnehmer eine Ausfertigung seines Darlehensvertrages oder Antrages erhalten hat und diese die Pflichtinformationen nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB enthalten. Im Klartext bedeutet dies eigentlich nur, dass der Darlehensnehmer eine Ausfertigung/Kopie seines Vertrages/Antrags inkl. einer Widerrufsbelehrung, die sich an das jeweils gültigen gesetzlichen Muster hierfür gehalten hat, erhalten haben muss. Derzeit ist das Muster in der Anlage 8 zum Art 247 EGBGB zu finden. Fehlen hingegen diese Angaben oder sind sie eindeutig falsch oder irreführend, kann ein Widerrufsrecht fortbestehen. Bei Immobiliendarlehensverträgen, die ab dem 21.03.2016 geschlossen wurden, ist das Widerrufsrecht per Gesetz zudem nach § 356 Abs. 2 S. 4 auf 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss bzw. Übergabe der Vertragsausfertigung begrenzt (späterer Zeitpunkt gilt). Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflichtinformationen korrekt im Vertrag angegeben wurden oder nicht. Der Gesetzgeber hat sich hier im Zuge des Verbraucherschutzes für diese simplen Regelungen und das absolute Erlöschen des Widerrufsrechts entschieden. Sowohl die Begrenzung der sogenannten Pflichtangaben als auch die zeitliche Beschränkung machen den Widerruf bei Immobiliendarlehensverträgen ab dem 21.03.2016 eher unattraktiv. Die kurze Frist von nur etwas über einem Jahr gepaart mit den simplen Anforderungen, ermöglicht nicht viele Fehlerquellen für Banken. Bei Allgemeinen-Verbraucherdarlehensverträgen gilt derzeit hingegen weder die zeitliche Einschränkung des § 356b Abs. 2 S. 4 BGB, noch die Beschränkung der Pflichtangaben auf die bloße Angabe der Widerrufsbelehrung.

Was gibt es bei der Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung zu beachten?

Dirk Dametz: Wird die Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangt, darf der Anspruch zunächst einmal nicht verjährt sein (§ 195 BGB). In der Regel beginnt die Verjährungsfrist nach § 199 BGB ab dem Ende des Jahres zu laufen indem gezahlt wurde. Weiterhin darf nicht vorbehaltlos oder bewusst in Kenntnis dessen, dass die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat, gezahlt worden sein. Andernfalls könnte sich die Bank ggf. auf § 814 BGB berufen und müsste die Vorfälligkeitsentschädigung nicht zurückzahlen. Verhält sich der Darlehensnehmer generell gegen Treu und Glauben, steht auch dies einer Rückforderung entgegen. Der BGH hat hierfür umfangreiche Einzelfallentscheidungen getroffen. Ein Beispiel wäre z.B., wenn der Darlehensnehmer erst nach der Zahlung und Beendigung des Vertrages den Widerruf erklärt. In diesen Fällen ist es nach derzeitiger BGH-Rechtsprechung fast aussichtslos eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung wiederzuerlangen. Generell ist es immer besser vor Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung rechtlichen Rat einzuholen, wenn man Bedenken hat, ob die Forderung der Bank rechtmäßig ist, als nachher zu versuchen diese wiederzuerlangen.

Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gibt es verschiedene Möglichkeiten. Dabei wird allerdings oft auf die Aktiv-Passiv-Methode zurückgegriffen. Was sind die Nachteile dieser Methode aus Sicht des Kreditnehmers?

Dirk Dametz: Hinsichtlich der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist es so, dass der BGH bisher nur die aktiv-aktiv und aktiv-passiv Methode zugelassen hat. Das Wahlrecht hat bisher die Bank. Im Rahmen des Niedrigzinsumfelds ist die aktiv-passiv Methode für den Verbraucher schlechter. Hierbei wird unterstellt, dass die Bank das zurückgeflossene Kapital in Hypothekenpfandbriefe mit einer kongruenten Laufzeit anlegt. Diese bestimmt sich nach der Restlaufzeit der Zinsbindungsfrist und wird durch den Zeitrahmen des gesetzlichen Kündigungsrechts nach 10 Jahren und 6 Monaten (Kündigungsfrist) entsprechend § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach oben hin beschränkt. Diese „Restlaufzeit“ bis zur ersten regulären Kündigungsmöglichkeit bestimmt den Zeitrahmen der Abrechnung der Bank. Die Rendite der Pfandanleihen lässt sich anhand der Statistiken der Deutschen Bundesbank nachschlagen. Diese ist je nach Laufzeit und Zeitpunkt oft extrem niedrig oder sogar im negativen Bereich. Insoweit kann die Bank daher nicht selten quasi ihren gesamten Zins als Entschädigung abrechnen, den sie über die Laufzeit bis zum frühest möglichen regulären Rückführungszeitpunkt erhalten hätte. Diese Zinserwartung beschränkt allerdings auch insoweit die Forderung, sodass die Bank nicht auch noch die negativen Zinsen umlegen kann. Von der Summe muss die Bank dann noch ersparte Verwaltungsaufwendungen, Risikoaufschläge etc. abziehen. Das sind aber i.d.R. keine großen Summen. Der Punkt dabei ist, dass die Bank bisher im Rahmen der derzeitigen Rechtsprechung gar nicht nachweisen muss, dass sie diese „Ersatzgeschäfte“ überhaupt getätigt hat, sondern sie kann diese einfach fiktiv abrechnen. Die aktiv-aktiv Methode wäre günstiger für den Darlehensnehmer, weil hier die Bank das Darlehen neu vergeben würde und der alte Darlehensnehmer lediglich die Zinsdifferenz zum neuen Darlehen, soweit überhaupt vorhanden, ausgleichen müsste. 

Es heißt oft, dass man die Vorfälligkeitsentschädigung umgehen kann. Wie geht man vor, um die Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden oder zu reduzieren?

Dirk Dametz: Die Formulierung „umgehen“ ist juristisch für mich nicht nachvollziehbar. Entweder hat die Bank einen Anspruch oder sie hat ihn nicht, was letztlich natürlich ein Gericht entscheiden müsste. In der Regel wird mit dieser Formulierung aber eben der Umstand gemeint, dass die Bank entweder aufgrund des Widerrufs, eines bestehenden Kündigungsrechts des Kunden oder eben der Regelung des § 502 BGB wegen fehlender Angaben keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat. Auf diese Punkte hat der Kreditnehmer regelmäßig aber keinen Einfluss, weil allein die Bank die Vertragsbedingungen diktiert. Der Kreditnehmer könnte nur im Vorfeld der Vertragsverhandlungen Einfluss auf eine ggf. einmal anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nehmen. Entscheidet er sich z.B. für ein variables Darlehen, würde nur eine geringe Vorfälligkeitsentschädigung anfallen, weil bei jeder Zinsänderung regulär gekündigt werden kann. Werden hohe Sonderzahlungen vereinbart, kann auch dies die Vorfälligkeitsentschädigung minder, weil diese Sonderzahlungsmöglichkeiten in die fiktive Abrechnung mit einbezogen werden. Letztlich sind das aber alles Möglichkeiten, die auch Einfluss auf die Zinshöhe haben und die wenigsten Darlehensnehmer schließen einen Darlehensvertrag ab, mit dem Gedanken diesen später vorzeitig zu kündigen. Abgesehen von den regulären Möglichkeiten den Vertrag ggf. mitzugestalten hat der Darlehensnehmer daher keine Möglichkeiten. Würde er aktiv Fehler schaffen, die etwa die Rechtsfolge des § 502 Abs. 2 BGB auslösen würden, wie auch immer das gehen sollte, wäre dies ggf. rechtsmissbräuchlich, würde gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstoßen oder wäre schlicht sittenwidrig. Macht die Bank keinen Fehler, sind die Optionen des Darlehensnehmers im Rahmen der derzeitigen Rechtslage daher limitiert. Hegt der Kreditnehmer hingegen bloße Zweifel an der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung kann er diese z.B. bei den Verbraucherzentralen nachprüfen lassen. Dies ist i.d.R. kostengünstiger als einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Herr Dametz, vielen Dank für das Gespräch!

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