Arne Kaumanns: Kündigung bedarf der Schriftform

Interview mit Dr. Arne Kaumanns
Dr. Arne Kaumanns ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Koch & Partner Partnergesellschaft mbB. Mit ihm sprechen wir über Kündigung in der Probezeit, Schriftform sowie tarifvertragliche Kündigung.

Kündigungen sind besonders in der Corona-Zeit ein hartes Thema. Was muss der Arbeitgeber dabei beachten oder läuft eine Kündigung immer gleich ab entsprechend § 622 Abs. 3 BGB?

Dr. Arne Kaumanns: Bei einer Kündigung in der Probezeit muss der Arbeitgeber folgende vier Punkte beachten:

– Die Kündigung bedarf der Schriftform, also der eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers.

– Grundsätzlich muss die Kündigung vom Arbeitgeber oder einer anderen kündigungsberechtigten Person (Geschäftsführer, Personalleiter) ausgesprochen werden.

– Die eigenhändig unterschriebene Kündigung muss dem Arbeitnehmer im Original zugehen.

– Die Probezeitkündigung muss innerhalb der Probezeit (meistens 6 Monate) dem Arbeitnehmer zugehen, um die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen nutzen zu können.

Hat der Arbeitnehmer gleiche Bedingungen wie der Arbeitgeber, wenn dieser kündigen will?

Dr. Arne Kaumanns: Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben grundsätzlich die gleichen Bedingungen bei einer Probezeitkündigung. Auch der Arbeitnehmer kann während einer vereinbarten Probezeit mit der kurzen 2-Wochenfrist kündigen. Er muss dann aber auch die formellen Voraussetzungen bei seiner Kündigung einhalten (Schriftform, Zugang beim Arbeitgeber innerhalb der Probezeit).

Inwieweit unterscheidet sich eine tarifvertragliche Kündigung von der eines normalen Arbeitnehmers?

Dr. Arne Kaumanns: Eine tarifvertragliche Kündigung kann sich von der eines normalen Arbeitnehmers dadurch unterscheiden, dass bestimmte Tarifverträge hinsichtlich der Kündigungsfristen von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Findet auf ein Arbeitsverhältnis ein bestimmter Tarifvertrag Anwendung, so kann es daher durchaus sein, dass hiernach für die Probezeitkündigung eine kürzere Frist als die gesetzlichen zwei Wochen gilt.

Wie sinnvoll kann eine Kündigungszurückweisung für einen Arbeitnehmer sein? Kann er sich gegen Kündigungen wehren?

Dr. Arne Kaumanns: Eine Zurückweisung der Kündigung durch den Arbeitnehmer sieht das Gesetz nicht vor. Nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) muss ein Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen will, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist bzw. wird. Versäumt der Arbeitnehmer diese 3-wöchige Klagefrist, so wird die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam angesehen. Um sich gegen eine Kündigung effektiv zur Wehr zu setzen, muss der Arbeitnehmer daher Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben.

Gibt es spezielle Rechtsschutzversicherungen, die Arbeitnehmer/innen vertreten im Falle einer Kündigung?

Dr. Arne Kaumanns: Eine Vertretung des Arbeitnehmers durch Rechtsschutzversicherungen bei Kündigungsstreitigkeiten ist nicht vorgesehen. Der Arbeitnehmer kann sich entweder selbst vertreten oder einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen. Für Mitglieder von Gewerkschaften besteht oft auch die Möglichkeit, dass die Gewerkschaft den Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht vertritt. Rechtsschutzversicherungen können dem Arbeitnehmer aber dadurch helfen, dass sie für etwaige Gerichts- und Rechtsanwaltskosten dem Arbeitnehmer Kostenschutz gewähren. Hierfür muss in dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zwischen Rechtsschutzversicherung und Arbeitnehmer aber auch das Arbeitsrecht mit abgedeckt sein.

Ist die Kündigung an Fristen gebunden und in welcher Form muss gekündigt werden?

Dr. Arne Kaumanns: Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen und ist an die grundsätzlich an die gesetzliche 2-Wochenfrist gebunden (siehe oben).

Gibt es während Corona einen besonderen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer/innen?

Dr. Arne Kaumanns: Einen besonderen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer gibt es während Corona nicht. Bei Probezeitkündigungen kommt für den Arbeitnehmer erschwerend noch hinzu, dass der Arbeitgeber während einer vereinbarten Probezeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen das Arbeitsverhältnis kündigen kann. Während der Arbeitnehmer also nach Ablauf der Probezeit bei coronabedingten Kündigungen möglicherweise geschützt ist, da es milderes Mittel zu einer Kündigung die Einführung von Kurzarbeit in Betracht zu ziehen sein kann, ist der Arbeitnehmer während der Probezeit mehr oder weniger schutzlos.

Herr Kaumanns, vielen Dank für das Gespräch!

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