„Bei der Vermeidung von Steuern und Pflichtteilen kommt es oft zu Problemen“ – Rechtsanwalt Lutz Arnold

Interview mit Lutz Arnold
Lutz Arnold ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Arnold. Im Interview spricht er über Probleme bei Steuervermeidung im Erbschaftsfall und Probleme von Erbengemeinschaften.

Im Jahr 2018 wurden 84,7 Milliarden Euro in Deutschland vererbt. Welche Rechte und Pflichten gehen mit der Annahme eines Erbes einher?

Lutz Arnold: Der Erbe tritt in der „logischen“ Sekunde des Ablebens des Erblassers in ALLE Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Das bedeutet im Positiven, dem Erben gehört in dieser Sekunde des Ablebens des Erblassers bereits das gesamte Vermögen des Erblassers. Im negativen Sinne heißt das aber z.B. auch, dass er im selben Moment etwaige Schulden erbt. Ebenfalls steigt er ohne sein Wissen in dieser Sekunde des Todes bereits unvermittelt in laufende Gerichtsprozesse ein. Und schließlich übernimmt er auch die Pflicht zur Steuer(nach)zahlung, Gebäudesanierung oder sonstige öffentlich-rechtlichen Pflichten, eben die, die der Erblasser auch schon hatte.

Welche Maßnahmen sind im Erbschaftsfall einzuleiten, welche Fristen zu beachten?

Lutz Arnold: Als allererstes sollte man sich als Erbe sofort ein Bild davon machen, ob man „Vermögen“ oder „Schulden“ geerbt hat und welche „Pflichten“ man jetzt übernehmen muss. Denn der Erbe ist mit dem Tod des Erblassers nun rechtlich bereits Erbe. Er hat jetzt nur sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen. Schlägt er das Erbe nicht innerhalb von sechs Wochen aus, ist er Erbe mit allen Vor- und Nachteilen. Aus „ererbten Schulden“ kommt er dann nicht mehr raus! Es gilt also schnell zu handeln!

Die Erbschaftssteuer betrug im Jahr 2018 mit 5,7 Milliarden Euro, rund 13 Prozent. Welche sind die wichtigsten Regelungen bei der Bemessung der Erbschaftssteuer?

Lutz Arnold: Ja, die Einnahmen durch die Erbschaftssteuer steigen insbesondere in den letzten Jahrzehnten massiv an! Das hat aber auch mit gestiegenen Immobilienpreisen zu tun, die sich erbsteuerrechtlich natürlich massiv auswirken. Aber auch die Steuersätze sind hoch: Im Römischen Reich hatten wir noch 5% Erbschaftssteuer, im Mittelalter gar keine und heute haben wir bei Vermögen ab 13 Millionen 50%, darunter in der Regel 30% bei nicht Verwandten. Die genaue Höhe der Erbschaftssteuer ist zum einen davon abhängig, wie viel Vermögen ererbt wurde, zum anderen, in welchen Verwandtschaftsverhältnis der Erbe zum Erblasser stand. Dazu kommen dann noch Erbschaftssteuer-Freibeträge.

Werden z.B. 100.000 EUR vom Vater an den Sohn vererbt, fallen gar keine Erbschaftssteuern an, weil der Sohn ohnehin einen Freibetrag von 400.000 EUR Erbvermögen hat. Vererbt aber ein Unternehmer an seinen Mitgesellschafter 100.000 EUR, z.B. in Form von Gesellschaftsanteilen, was bei Gesellschaften im Erbfall so üblich ist, dann muss dieser von den 100.000 EUR ca. ein Viertel, nämlich 24.000 EUR versteuern, weil ein Mitgesellschafter – wie andere nicht Verwandte – nur einen Freibetrag von 20.000 EUR hat und den Rest mit 30% Erbschaftssteuer vererben muss.

Die Planung des Nachlasses kann bei größeren Vermögen komplex werden. Was gehört zwingend in jedes Testament?

Lutz Arnold: Ein Testament hat für mich drei völlig verschiedene Funktionen, die aber untrennbar zusammenhängen: 1. die Verteilung des Vermögens zu regeln, 2. Steuern und Pflichtteile möglichst zu vermeiden und 3. Streit in der Familie bzw. bei den Erben zu vermeiden. Man sollte sich also bewusst sein, was der individuelle Schwerpunkt bzw. das persönliche Ziel eines Testaments sein soll.

Konkret sollte der Erblasser also ganz genau wissen, wieviel Vermögen er hat, was sein Immobilie und sein Unternehmen wert ist und wer davon wieviel erben und wer davon nichts erben soll. Viele schätzen die Höhe Ihres Nachlasses schon falsch ein. Dann müssen die Erbschaftssteuern und mögliche Pflichtteilsansprüche angedacht werden, denn sonst haben Erben oft unerwartet hohe Erbschaftssteuern zu zahlen oder werden plötzlich mit sog. Pflichtteilsansprüchen übergangener Erben konfrontiert. Beides, Erbschaftssteuern und Pflichtteile, kann man zu Lebzeiten bereits ausrechnen und danach dann sein Testament gestalten. Ein Testament zu erstellen ohne zu rechnen, kann fatale Folgen für die Erben haben! Es gibt nicht immer optimale Lösungen, aber es gibt viele Lösungsansätze, die die Last und das Entsetzen bei Erben deutlich reduzieren können. Schließlich kann man Streit in der Erbengemeinschaft oft schon durch das Einsetzen eines sog. Testamentsvollstreckers weitgehend verhindern.

Was ist beim Vererben von Unternehmen zu beachten?

Lutz Arnold: Grundsätzlich gelten für gerade schon genannten Kriterien auch für das Vererben oder Übertragen von Unternehmen, d.h. es geht 1. um die Wertermittlung des Unternehmens – die meist nicht einfach und oft angreifbar ist – daneben 2. um die Vermeidung von Steuern und Pflichtteilen und schließlich 3. um Streitvermeidung. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes gibt es verschiedene Verfahren, z.B. das „Stuttgarter Verfahren“, wobei im Erb- und Steuerrecht das sog. vereinfachte Ertragswertverfahren herangezogen wird. Aus Unternehmersicht aber oft unpassend, die ihren Unternehmenswert oft höher einschätzen.

Bei der Vermeidung von Steuern und Pflichtteilen kommt es oft zu Problemen auf Grund von vorhandenen Nachfolge- und Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag. Solche Regelungen gehen den testamentarischen Regelungen vor, d.h. selbst wenn der Unternehmer im Testament festhält, dass sein Sohn alles erben soll, kann es sein, dass der uralte und längst vergessene Gesellschaftsvertrag den Mitgesellschafter als Erben festgehalten hat. Die gesellschaftlichen Regelungen gehen denen im Testament in aller Regel vor.

Bei dem Vererben von Unternehmen kommt erschwerend dazu, dass sich der Erblasser ganz genau überlegen sollte, wie er Streit der Erben über Jahre verhindert, wenn das Unternehmen plötzlich an mehrere Erben vererbt wird. Denn bei mehreren Erben entsteht eine sog. Erbengemeinschaft, die grundsätzlich nur einheitlich, d.h. einstimmig, entscheiden darf. Das führt schnell zu Streit, weil der eine Erbe das Unternehmen vielleicht verkaufen will, ein anderer Erbe will es selber führen und ein weiterer Erbe will vielleicht nur einen Fremdgeschäftsführer einsetzen. Auch hier kann ein Testamentsvollstrecker oder eine saubere Nachfolgeregelung Zeit, Geld und Nerven der Erben ersparen.

Nur ergänzend sei angemerkt, dass es bei der Übertragung von Betriebsvermögen zwar Befreiungsregeln von der Steuer vorsieht, diese aber kompliziert sind, die es vorher genau zu klären gilt. Faustformel: Betriebsvermögen kann von der Steuer teilweise oder ganz verschont werden, wenn der Erbe bestimmte Kriterien in der Zukunft erfüllt, z.B. Haltedauer und Lohnsumme bzw. Arbeitnehmerplatzgarantie. Die Dinge sind aber zu komplex, um sie alleine zu klären. Für mich ist es ein MUSS, als Unternehmer sich hierzu von einem Steuerfachmann beraten zu lassen, insbesondere, wenn das Unternehmen sehr werthaltig ist und Begehrlichkeiten beim Finanzamt wecken kann.

Was ist beim Vererben von Immobilien zu beachten?

Lutz Arnold: Wie schon beim Vererben eines Unternehmens – also einer an sich unteilbaren Sache – gilt auch beim Vererben einer Immobilie, dass der Erblasser sich wieder genau überlegen sollte, welchen Immobilienwert er da vererbt, wie er Steuern und Pflichtteile vermeidet und wie er Streit der Erben über Jahre verhindert, wenn er die Immobilie an mehrere Erben vererbt. Eine Erbengemeinschaft einer Immobilie kann regelmäßig zu Streit führen, weil der eine Erbe die Immobilie verkaufen will, der andere will sie vermieten und ein Dritter will sie gerne selber billig übernehmen.
Daneben gilt auch beim Vererben einer Immobilie, dass die Erbschaftssteuerklassen und der Vermögenswert der Immobilie wichtig sind, um zu berechnen, ob die Freibeträge reichen oder Erbschaftssteuern anfallen. Eine selbst genutzte Immobilie kann sogar – unabhängig vom Wert – gänzlich steuerfrei vererbt werden. Allerdings nur an Ehepartner und eingetragene Lebenspartner und Kinder. Dann muss der Erbe aber auch einziehen und die Immobilie mindestens zehn Jahre selbst nutzen. Sollte er dann innerhalb der 10 Jahre doch verkaufen, muss er grundsätzlich nachträglich Erbschaftsteuer zahlen.

Bei dem Vererben von Grundbesitz ist vor allem die Wertermittlung zu beachten. Hier wird z.B. der Wert unbebauter Grundstücke ermittelt aus der Multiplikation der Grundflächen mit den Bodenrichtwerten, die von den Gutachterausschüssen der Gemeinden oder Landkreise 1996 ermittelt wurden. Die Bodenrichtwerte sind noch um 20 Prozent zu kürzen. Der Wert bebauter Grundstücke wird dagegen grundsätzlich in einem Ertragswertverfahren berechnet. 

Was ist bei Schenkungen zu beachten?

Lutz Arnold: Für Schenkungen gelten fast immer die selben Steuerklassen und Freibeträge wie im Erbrecht. Schenkungen selbst sind bei (fast allen) Unternehmen und Immobilien wieder nur notariell möglich. Der Schenker sollte aber zusätzlich zu allen Hinweisen, die auch für das Vererben gelten, unbedingt an die Einräumung von Rückforderungsmöglichkeiten denken. Dies gilt vor allem dann, wenn der Schenker sein gesamtes Vermögen an eine andere Person, z.B. den Erben, verschenken will (dann „vorweggenommene Erbfolge“). So sollte der Schenker daran denken, dass er sein Vermögen zurück erhält, wenn er selber in finanzielle Nöte gerät oder der beschenkte Ehepartner sich von ihm scheiden lassen will oder auch wenn der mit dem Unternehmen beschenkte Sohn die Gewerbezulassung verlieren sollte etc.

Stiftungen sind bei großen Vermögen ein beliebtes Konstrukt. Was sind die Vorteile von Stiftungen zum Vermögenserhalt und welche steuerlichen Regelungen sind relevant?

Lutz Arnold: Das Thema „Stiftungen“ ist sehr komplex. In Kürze könnte man festhalten, dass bei einer Stiftung ein gewisses Kapital zu einem bestimmten Zweck eingebracht wird, welches erhalten bleiben und einem meist gemeinnützigen Zweck dienen muss. Dabei muss sich eine Stiftung selbst tragen, also auch Organe wie eine Verwaltung durch die Erträge dauerhaft finanzieren, ohne den Kapitalstock aufzuzehren.

Vorteile solcher Stiftungen sind sicherlich die Steuervorteile, die aber grundsätzlich nur für gemeinnützige Stiftungen greifen. Nur diese sind von Erbschafts- und Körperschaftssteuer befreit. Das macht also vor allem dann Sinn, wenn eine gewisse Größenordnung des Stiftungsvermögens erreicht wird. Viele sprechen hier von mindestens einer Million Euro. Auch können Stifter Spenden an diese Stiftung als Spende bei der Einkommensteuer absetzen. Wenn ein Stifter sein Vermögen in eine Stiftung einbringt, kann das Vermögen ungeteilt als Ganzes erhalten werden.

Nachteile sind dagegen, dass sich der Stifter in der Regel dauerhaft von dem eingebrachten Vermögen trennt und weder er noch seine Erben können dann noch frei darüber verfügen. Sollte der Stifter oder seine Erben in Organen tätig sein, besteht bei schlechter Verwaltung ein Haftungsrisiko. Auch können Erbstreitigkeiten entstehen, wenn Pflichtteilsberechtigte (z.B. Ehepartner und Kinder) ihren Anteil haben wollen und gegen die Stiftung vorgehen. Eine Stiftung „kann“ eine Lösung sein, aber wie immer gilt, das kommt auf den Einzelfall an!

Herr Arnold, vielen Dank für das Gespräch.

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