Burak Aydin: Rechtslage bei gefälschten Impfpässen

Interview mit Burak Aydin
Burak Aydin ist Rechtsanwalt und Inhaber seiner Kanzlei Aydin in Braunschweig. Mit ihm sprechen wir über gefälschte Impfpässe, Strafbarkeiten sowie Fälschung von Gesundheitszeugnissen.

Das Landgericht Osnabrück hat sich im vergangenen Jahr mit gefälschten Impfpässen beschäftigt und Strafbarkeitslücken erkannt. Wie behandelt die Justiz eine Fälschung von Gesundheitszeugnissen gemäß §§ 277, 279 StGB?

Burak Aydin: Die §§ 277, 279 StGB stellen – anders als § 267 StGB – nicht das Fälschen einer Urkunde, sondern das unbefugte Ausstellen bzw. den Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses unter Strafe. Bei der von Ihnen angesprochenen Strafsache vor dem Landgericht Osnabrück handelt es sich um ein inzwischen beendetes Beschwerdeverfahren. Die 3. große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Osnabrück zurückgewiesen. Diese war zuvor bereits beim Amtsgericht Osnabrück gescheitert, das die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme eines mutmaßlich gefälschten Impfausweises abgelehnt hatte. Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorgelegt zu haben, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht sahen in diesem Verhalten (nach damaliger Rechtslage!) jedoch keine strafrechtliche Relevanz, was juristisch nicht zu beanstanden ist bzw. war, auch wenn dieses seinerzeitige Ergebnis für viele unbefriedigend anmuten mag. Der Gesetzgeber hat hierauf jedoch in der Zwischenzeit reagiert und die §§ 277, 279 StGB neu gefasst. Kern der Diskussion beim Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses war, dass der Wortlaut des § 279 StGB recht eng darauf abstellte, ob eine „Behörde“ oder eine „Versicherungsgesellschaft“ getäuscht wird. Das geänderte Gesetz stellt nunmehr allgemein auf die Täuschung im Rechtsverkehr ab und soll so auch die „Apotheken-Fälle“ erfassen.

Das Landgericht Osnabrück hat verneint, dass sich der Beschwerdeführer der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB strafbar gemacht hat. Warum war in dem Fall der Fälschung von Gesundheitszeugnissen kein Rückgriff auf die allgemeine Regelung der Urkundenfälschung möglich?

Burak Aydin: Objektiv tatbestandlich läge im beschriebenen Fall – auch nach damaliger Rechtslage – zwar eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB vor.  Hierauf kam es jedoch nicht an, weil dieser Tatbestand von vornherein aufgrund des spezielleren § 279 StGB verdrängt wird und demnach auch gar nicht anwendbar ist. In der Juristerei gibt es aus guten Gründen eine generell gültige Regel: Spezielle Gesetze sperren die Anwendung von allgemeinen Gesetzen. Juristen sprechen hier vom lex specialis. Die dahinterstehende Überlegung ist, dass dem erklärten Willen des Gesetzgebers entsprochen werden soll. Wenn dieser nämlich einen konkreten Fall gestaltet, dann soll auch die von ihm dafür vorgesehene Rechtsfolge greifen. Aus diesem Grund ist ein konstruiertes Ausweichen auf Generaltatbestände rechtlich unzulässig. Die seinerzeit dadurch entstandene Strafbarkeitslücke ist vom Gesetzgeber jedoch wie gesagt in der Zwischenzeit wieder geschlossen worden.

Das Vorlegen eines unrichtigen Impfpasses bei einer Apotheke war nicht nach dem StGB sowie ebenfalls nicht nach dem IfSG strafbar. Wie können dennoch gefälschte Impfausweise sichergestellt werden?

Burak Aydin: Das Landgericht Osnabrück hat sich da eines „Kunstgriffes“ bedient und aufgrund der bestehenden Ansteckungsgefahr auf polizeiliches Gefahrenabwehrrecht abgestellt. Nach Änderung des Gesetzeslage kann aber auch diese Diskussion dahinstehen. Nach heute geltender Rechtslage wird die Vorlage eines falschen Impfpasses in der Apotheke zur Erlangung eins digitalen Zertifikats von § 279 StGB erfasst. Die Rechtsfolge sieht dafür Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

Herr Aydin, vielen Dank für das Gespräch!

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