Claudia Gips: „Recht auf Vergessen“ besteht nicht absolut und uneingeschränkt

Interview mit Claudia Gips
Wir sprechen mit Frau Rechtsanwältin Claudia Gips, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht und Autorin des „Handbuch PR-Recht“ aus der Kanzlei Unverzagt Rechtsanwälte, über rechtliche Probleme die mit der Verwendung des Internets einhergehen.

Immer wieder gibt es Streit über Einträge im Internet, bei denen sich Personen gegen Veröffentlichungen wehren, die ihr sogenanntes „Persönlichkeitsrecht“ gefährden. Warum gehen Urteile oft durch so viele Instanzen, statt das Thema grundsätzlich juristisch zu regeln?

Claudia Gips: Eine Verletzung des sog. „Allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ kann sehr viele Facetten haben und viele private oder auch berufliche Lebensbereiche betreffen. Ob eine Rechtsverletzung vorliegt und Ansprüche gegen eine Veröffentlichung bestehen, hängt auch davon ab, ob derjenige, der den Eintrag online stellt, sich auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen kann. Das Persönlichkeitsrecht insgesamt in eine einzige gesetzliche Regelung zu gießen, die alle Fälle abdeckt, halte ich für unrealistisch; es ist aber auch nicht notwendig.

Die Gerichte müssen die Rechte auf beiden Seiten berücksichtigen und in jedem Einzelfall eine Abwägung vornehmen, welches Recht in dem konkreten Fall Vorrang hat. Daran würde auch eine gesetzliche Regelung zum Persönlichkeitsrecht nichts ändern. Bestimmte Aspekte des Persönlichkeitsrechts sind bereits gesetzlich geregelt – wie das „Recht am eigenen Bild“ oder die Strafbarkeit einer Beleidigung. Gleichwohl gibt es auch dazu gerichtliche Auseinandersetzungen, die „durch mehrere Instanzen gehen“. Die Möglichkeit der Überprüfung eines Urteils in der nächsten Instanz ist Teil unseres Rechtsstaats.

Wie kann ich mich gegen eine negative Berichterstattung oder die Nennung meines Namens in Posts oder Einträgen in den Suchmaschinen wehren?

Claudia Gips: Nicht jede negative Berichterstattung ist eine unzulässige Berichterstattung. Personen und Unternehmen können es – v.a. im Bereich ihrer beruflichen Tätigkeiten – nicht generell unterbinden, dass Einträge über sie vorgenommen werden. Auch kritische Anmerkungen müssen unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit durchaus akzeptiert werden. Meinungsäußerungen sind nach Artikel 5 des Grundgesetzes, Art. 11 der Europäischen Grundrechte-Charta und Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt. Neutrale Einträge, wie z.B. in Branchenverzeichnissen oder Bewertungsportalen, sind zulässig. Ansprüche auf Unterlassung bestehen aber dann, wenn falsche, belastende Äußerungen vorgenommen werden oder die Einträge wirtschaftlichen Interessen dienen und verfälscht dargestellt werden. Die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs erfolgt üblicherweise durch eine Abmahnung. Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ gefordert. Bleibt die aus, kann entweder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt werden oder eine Unterlassungsklage eingereicht werden. Eine Einstweilige Verfügung ergeht in einem „Eilverfahren“, daher muss der Antrag auch eilbedürftig sein. Mehr als 4 Woche nach Entdeckung der Rechtsverletzung sollte man nicht abwarten, um den Antrag bei Gericht zu stellen.

Besteht nicht grundsätzlich die Gefahr, dass jeder jeden verunglimpfen und beschuldigen kann, indem Beiträge im Internet veröffentlicht werden?

Claudia Gips: Diese Gefahr besteht offline und online. Im Internet bekommt es leider besondere Relevanz und Brisanz, da dort auch anonym Beiträge eingestellt werden können und diese dann sehr viel schneller einer großen Öffentlichkeit zugänglich sind. Die Anonymität im Internet trägt aber sicherlich auch dazu bei, dass dort „aus der Distanz“ Äußerungen gemacht werden, die bei einem direkten Aufeinandertreffen so niemandem „ins Gesicht“ gesagt würden. Das Internet ist aber kein rechtsfreier Raum, in dem Beiträge ohne jede Konsequenz eingestellt werden können. Gegen falsche Beschuldigungen und Verunglimpfungen kann im Wege einer Unterlassung vorgegangen werden – das gilt in der realen und in der digitalen Welt.

Wann ist z.B. der Betreiber einer Suchmaschine wie Google oder auch ein Bewertungsportal wie „kununu“ verpflichtet, einen Kommentar, eine Bewertung oder einen Beitrag unverzüglich zu indexieren, bzw. zu löschen?

Claudia Gips: Suchmaschinen, Bewertungsportale oder sonstige Plattformen stellen die Beiträge i.d.R. nicht selbst ein. Es handelt sich zunächst um „fremde Inhalte“ von den Nutzern. Diese Plattformen haben keine generelle Pflicht, fremde Inhalte vor Veröffentlichung zu überprüfen. Aber: Bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten besteht eine Löschungspflicht. Und spätestens, wenn diese Plattformen durch einen Betroffenen auf rechtswidrige Inhalte aufmerksam gemacht werden, haben die Plattformen eine Überprüfungspflicht. Sie müssen dann auch den Nutzer, der den Kommentar eingestellt hat, kontaktieren. Kann dieser keine Belege für seine Tatsachen-Behauptungen erbringen, muss die Plattform diese löschen. Soweit es sich bei den Beiträgen um zulässige Meinungsäußerungen handelt, besteht jedoch keine Löschungspflicht.

Wie kommt es, dass in dem Zusammenhang von Klagen zum Thema „Recht auf Vergessen“ oft das Landgericht oder auch Oberlandesgericht der Klage stattgibt, der Bundesgerichtshof aber diese abweist?

Claudia Gips: Auch das „Recht auf Vergessen“ besteht nicht absolut und uneingeschränkt. Es gibt auch keine festen Fristen, ab denen Berichte über eine Person im Internet zwingend zu löschen sind. Vielmehr ist auch in diesen Fällen jeweils einzeln zu prüfen, ob nach einem gewissen Zeitablauf noch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht – was auch von dem Inhalt der Veröffentlichung abhängt, wie beispielsweise der Schwere bestimmter Vorwürfe. Wenn es dazu kommt, dass der Bundesgerichtshof eine Entscheidung aufhebt, dann liegt das oft daran, dass die – durchaus schwierige – Abwägung zwischen den zu berücksichtigenden Rechten anders ausfällt. Kommt der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass z.B. das Recht der Meinungs- oder Informationsfreiheit nicht ausreichend vom Landgericht oder Oberlandesgericht berücksichtigt wurde, so ist die vorangegangene Entscheidung zu korrigieren.

Wenn eine Zeitung oder ein Journal in einem Bericht einen Namen einer Person in einem negativen Zusammenhang nennt, kann der/die Betroffene dann auf eine Löschung oder Unkenntlichmachung des Namens bestehen?

Claudia Gips: Ein negativer Zusammenhang allein genügt dafür nicht. Das „Allgemeine Persönlichkeitsrecht“ schützt vor verfälschenden und entstellenden Behauptungen – nicht aber vor jeder kritischen Auseinandersetzung mit der eigenen Person. Ein Anspruch auf Löschung des Namens oder sonstige Anonymisierung besteht regelmäßig dann, wenn es um Vorgänge geht, die noch nicht abgeschlossen sind, wie in laufenden Verfahren und im Rahmen von Ermittlungen, oder die Formulierungen einen hoch sensiblen und privaten Bereich betreffen, bei dem kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Bei negativen Darstellungen gehört es im Übrigen zur journalistischen Sorgfaltspflicht, die Inhalte vor Veröffentlichung auf Wahrheit zu überprüfen und dem Betroffenen vorab auch zumindest die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die Berücksichtigung der Stellungnahme kann in vielen Fällen dann schon zu einer ausgewogenen Berichterstattung führen und eine einseitig negative Darstellung verhindern.

Frau Rechtsanwältin Gips, vielen Dank für das Gespräch.

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