Dr. Christian Seyfert: Anpassung des Urheberrechts

Interview mit Dr. Christian Seyfert
Dr. Christian Seyfert ist Rechtsanwalt in der Kanzlei ZELLER & SEYFERT in Frankfurt am Main. Im Interview sprechen wir mit ihm über Anpassung des Urheberrechts sowie Kommunikations- und Meinungsfreiheit.

Das Bundeskabinett hat vor kurzem per Gesetzes die Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts beschlossen. Was ist die Tragweite und Bedeutung dieser Reform?

Dr. Christian Seyfert: Es ist sehr gut, dass die Bundesregierung die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt noch in dieser Legislaturperiode geschafft hat. Das Urheberrecht bleibt in Deutschland und innerhalb der EU weiterhin stark. Urheber haben in Deutschland und anderen EU-Ländern deutlich stärkere Rechte als in den USA. Wer als Urheber in den USA einen schlechten Vertrag abschließt, hat dort einfach Pech. Seine Verwertungsrechte sind dann eventuell weg und Urheberpersönlichkeitsrechte gibt es in den USA nach dem US Copyright Act nicht. Durch die aktuelle Urheberrechtsreform in Deutschland und den anderen EU-Ländern bleibt es dabei, dass in ökonomischer Sicht den Urhebern weiterhin stets angemessen gute Vergütungen für die Nutzung ihrer Verwertungsrechte gezahlt werden müssen. Neben den ökonomischen Rechten haben Urheber in Deutschland und den anderen EU-Ländern auch nach wie vor Urheberpersönlichkeitsrechte, auf die nicht verzichtet werden kann und die nicht wegübertragen werden können. Auf den nach wie vor vorhandenen starken Urheberrechtsschutz in Deutschland und den anderen EU-Ländern kann man auch durchaus stolz sein, weil er die Kreativen fördert und Kunst und Kultur wertschätzt.

Kritik an der deutschen Urheberrechtsreform hatte ich an den Stellen, an denen die Bundesregierung versucht hat, deutsche Alleingänge jenseits der EU-Richtlinie zu gehen. So ist im ersten Entwurf der Bundesregierung der Melodienschutz in Deutschland weggefallen. Zudem schafft der deutsche Gesetzgeber mit den §§ 9 ff. Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) einen deutschen Sonderweg, der die Rechte der Urheber im Internet im Vergleich zu den anderen EU-Ländern teilweise einschränkt.

Als Sachverständiger hatte ich am 24.02.2021 in einer vierstündigen nichtöffentlichen Sitzung beim Kulturausschuss des Deutschen Bundestages dafür geworben, diesen deutschen Sonderweg sein zu lassen und schlicht die EU-Richtlinie umzusetzen. Ebenso hatten Julia Neigel, Peter Maffay und ich auf Einladung von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) am 22.03.2021 im Bundesjustizministerium in Berlin dafür geworben, den Melodienschutz in Deutschland zu erhalten und die §§ 9 ff. Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) nicht Gesetz werden zu lassen. Zumindest unsere Werbung für den Erhalt des Melodienschutzes in Deutschland war erfolgreich, weil dieser Melodienschutz praktisch in letzter Sekunde noch in den neuen § 23 Abs. 1 UrhG integriert worden ist. Bezüglich der §§ 9 ff. Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) blieb der Gesetzgeber bei seiner Linie und schafft insofern einen deutschen Sonderweg.

Das Gesetz sieht einen fairen Interessenausgleich vor, von dem Kreative, Rechteverwerter und Nutzer gleichermaßen profitieren sollen. Wird dieses Ziel mit der Reform erreicht?

Dr. Christian Seyfert: Nein, das Ziel wird aus meiner Sicht nicht erreicht. Deutschland macht, was Nutzungen von Videos, Audios und Texten im Internet betrifft, künftig einen nationalen Alleingang zu Lasten der Urheber ohne europarechtliche Grundlage. Die EU-Richtline zur Reformierung des Urheberrechts fordert die neuen deutschen §§ 9 ff. Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) nicht. Deshalb enthalten die Umsetzungsgesetze anderer EU-Länder auch keine den §§ 9 ff. UrhDaG entsprechende Vorschriften. Ziel der EU-Richtlinie war hingegen gerade die Angleichung der Urheberrechtssysteme innerhalb der EU.

Die §§ 9 ff. UrhDaG schaffen für Nutzungen im Internet eine Beweislastregel zum Nachteil der Urheber. Eine solche Beweislastregel zum Nachteil der Urheber ist systemfremd im deutschen Recht. Sofern sich der Urheber in Beweisnot befindet, kann er die „mutmaßlich erlaubte Nutzung“, die von den §§ 9 ff. UrhDaG gesetzlich vermutet wird, nicht widerlegen.

Die Voraussetzungen der §§ 9 ff. UrhDaG sind beispielsweise bereits dann erfüllt, wenn ein Nutzer jeweils die Hälfte mehrerer Spielfilme (minus jeweils eine Sekunde) hintereinander schneidet, im Anschluss einen Video-Kommentar dazu abgibt und diese öffentliche Wiedergabe als erlaubt kennzeichnet. Bereits dann dürfte der Plattformbetreiber (Diensteanbieter) die öffentliche Wiedergabe nicht blockieren, weil es sich um eine „mutmaßlich erlaubte Nutzung“ handelt. Eine Blockade dürfte erst nach einer Beschwerde eines Rechteinhabers erfolgen.

Der Plattformbetreiber (Diensteanbieter) hat zudem die Schwierigkeit, die jeweiligen Rechteinhaber ausfindig zu machen, deren Namen und Adressen er jeweils nicht kennen wird. Gerade bei Filmwerken und Musikwerken kann es durchaus schwierig sein, die Namen und Anschriften der Rechteinhaber ausfindig zu machen. Eine Information an den Rechteinhaber gemäß § 9 Abs. 3 UrhDaG ist dann gar nicht möglich. Gemäß den §§ 9 ff. UrhDaG darf der Online-Plattformbetreiber (Diensteanbieter) nicht aus eigenem Antrieb heraus die „mutmaßlich erlaubte Nutzung“ weglöschen. Die Löschungsbefugnis ist immer von einer Beschwerde des jeweiligen Rechteinhabers abhängig. Es werden deshalb zahllose „mutmaßlich erlaubte Nutzungen“ auf Online-Plattformen auftauchen, obwohl es sich insofern um offensichtliche Urheberrechtsverstöße handelt. Der Diensteanbieter dürfte diese erst auf Grund einer Beschwerde weglöschen.

Wegen des deutschen Alleingangs gibt es eine „mutmaßlich erlaubte Nutzung“ kraft Gesetzes in den anderen EU-Ländern nicht. Rechtsverletzer könnten deshalb gezielt nach Deutschland kommen und in Deutschland ihre Urheberrechtsverstöße auf Plattformen hochladen, weil es sich insofern immer zunächst um eine „mutmaßlich erlaubte Nutzung“ handelt. In anderen EU-Ländern wären diese schon im Ursprung – zutreffend – rechtswidrige Urheberrechtsverletzungen.

Die „geringfügige Nutzung“ in § 10 UrhDaG ist aus meiner Sicht „ein fauler Kompromiss“, von dem zwar die Nutzer, YouTube, Facebook und Google profitieren, nicht jedoch die Urheber. Wenn Filmausschnitte oder Tonspuren bis zu einer Länge von 15 Sekunden, ein Text mit bis zu 160 Zeichen oder ein Foto oder eine Grafik bis zu einer Größe von 125 Kilobyte verwendet werden und diese Inhalte zu „nicht-kommerziellen Zwecken“ verwendet werden, soll von einer bloß geringfügigen Nutzung auszugehen sein. Inwiefern dieses Merkmal („nicht-kommerzielle Zwecke“) jedoch ausgelegt werden soll, ist unklar, denn auf YouTube erhält jeder eine gewisse Zahlung (man könnte auch Gehalt sagen), wenn er mit seinen Videos genug Aufrufe generiert. Ab wann ein kommerzieller Zweck vorliegen soll, ist mehr als fraglich und zu unbestimmt.

§ 10 UrhDaG stellt aus meiner Sicht eine unumkehrbare Zwangsenteignung der Urheber dar. In diesem Umfang können sich Urheber gemäß § 10 UrhDaG nicht mehr gegen die unerlaubte Nutzung ihrer geschaffenen Werke wehren. 15 Sekunden eines Musikwerkes umfassen regelmäßig den gesamten Refrain eines Songs. Nutzer dürften dann also 15 Sekunden eines Songs mit anderen Werken kombinieren, auch wenn der Komponist eine solche Kombination ablehnt. Eine solche Werkkombination wäre ja dann selbst z. B. für politische Propaganda-Videos oder für Werbevideos für Vereine zulässig. Nach der Fassung der §§ 9 ff. UrhDaG würde selbst eine Beschwerde des Urhebers nichts nutzen, weil § 10 UrhDaG einen gesetzlichen Grund für eine erlaubte Nutzung schafft. Dadurch würde dann tatsächlich auch das Urheberpersönlichkeitsrecht eines Komponisten oder Textdichters beeinträchtigt werden.

Gleichzeitig soll die Kommunikations- und Meinungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer im Internet gewahrt und vor „Overblocking“ geschützt werden. Was ändert sich durch die Reform im Alltag für die User?

Dr. Christian Seyfert: Aus meiner Sicht wird sich für die Internetnutzer nicht viel ändern. Obwohl die Bundesregierung bereits im Entwurfsstadium des UrhDaG immer wieder betonte, dass keine Upload-Filter kommen sollen, werden diese tatsächlich aber trotzdem kommen. Die Diensteanbieter werden eine Video- oder Audio-Datei beim Hochladen nach wie vor durch einen Upload-Filter laufen lassen. Ein Diensteanbieter kann sich schlicht weigern, dass bestimmtes Material auf seine Plattform hochgeladen werden darf. Je nach dem, was für Inhalte das Video oder Audio hat, wird es vom Diensteanbieter entweder (1) gar nicht hochgeladen, (2) hochgeladen, aber als „mutmaßlich erlaubte Nutzung“ gekennzeichnet oder (3) ohne weitere Geschehnisse hochgeladen werden. Der Punkt (2) kam durch die §§ 9 ff. UrhDaG dazu, ändert aber nichts daran, dass sich auch der Plattformbetreiber (Diensteanbieter) mit Hilfe von Uploadfiltern absichern wird.

Vervielfältigungen von gemeinfreien visuellen Werken, wie beispielsweise alte Gemälde, genießen zukünftig keinen Leistungsschutz mehr. Ist es bis dato nach der bisherigen Rechtslage verboten, z. B. Gemälde alter Meister als Fotos in eigenen Posts in Umlauf zu bringen?

Dr. Christian Seyfert: Ein Fotograf, der ein Foto schießt, ohne dass dieses Foto allzu kreativ ist, ist als Lichtbildner gemäß § 72 UrhG geschützt. Für sein Foto steht dem Lichtbildner ein Leistungsschutzrecht zu, das erst nach 50 Jahren erlischt. Dies galt bislang auch, wenn jemand ein Foto von einem gemeinfreien Kunstwerk geschossen hat. Dann hatte auch der Lichtbildner dieses Fotos eine 50 Jahre bestehendes Leistungsschutzrecht auf dieses Foto.

Durch die Reform des Urheberrechtsgesetzes hat sich diese Rechtslage nun geändert. Denn Vervielfältigungen von gemeinfreien visuellen Werken genießen nach § 68 UrhG künftig keinen Leistungsschutz mehr. Jeder darf solche Fotos also frei vervielfältigen.

Was allerdings nach wie vor bleibt ist das Hausrecht der Museen. Museen lassen Besucher nur unter bestimmten Bedingungen in ihr jeweiliges Museum. Wenn ein Museum Besuchern die Bedingung auferlegt, keine Fotos während ihres Museumbesuchs zu machen, dann ist der Museumbesucher vertraglich daran gebunden. Schießt der Museumbesucher trotzdem ein Foto z. B. von einem gemeinfreien Gemälde im Museum, dann verletzt er schuldhaft diesen Vertrag mit dem Museum. Das Museum kann den Fotografen dann wegen schuldhafter Vertragsverletzung auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Der Gesetzes-Entwurf, so heißt es, enthält Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text und Data Mining, einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz (§§ 44b, 60d UrhG). Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf Regelungen für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes. Was ändert sich insofern für kleine Content Produzenten durch die Reform?

Dr. Christian Seyfert: Der neue § 44b UrhG schafft eine allgemeine Erlaubnis für Text und Data Mining, die für jedermann ohne Einschränkung gilt. Der Rechtsinhaber von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken kann das Text und Data Mining gemäß § 44b Abs. 3 UrhG aber auch ausschließen. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen großen und kleinen Content-Produzenten.

Das Text und Data Mining ist allerdings gemäß § 60d UrhG stets zulässig für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, selbst wenn der Rechtsinhaber von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken das Text und Data Mining gemäß § 44b Abs. 3 UrhG ausgeschlossen hat. Auch § 60d UrhG unterscheidet nicht zwischen großen und kleinen Content-Produzenten.

Herr Seyfert, vielen Dank für das Gespräch!

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