Dr. Eva Kreienberg: Nicht alle Familien sind intakt

Interview mit Dr. Eva Kreienberg
Dr. Eva Kreienberg ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Rechtsanwälte K & K in Kaiserslautern. Mit ihr sprechen wir über Kontaktabbruch, Streitigkeiten in der Familie sowie Enterbungen.

Enterbungen kommen immer wieder in den besten Familien vor. Was sind Gründe aus denen Erblasser die Nachfahren enterben möchten?

Dr. Eva Kreienberg: Nicht alle Familien sind intakt. Aber auch ein ursprünglich harmonisches Verhältnis unter den Familienmitgliedern kann sich ändern. So kann es passieren, dass sich Kinder von den Eltern abwenden. Manche Eltern geben dann den eingeheirateten Schwiegerkindern die Schuld. Es kommt aber auch oft nach dem Tod eines Elternteils zwischen dem verbliebenen Elternteil und den Kindern zum Zwist, wenn sich die verbliebenen Elternteile neu orientieren. Ein neuer Partner ins Leben des Elternteiles tritt. Viele Kinder können damit nicht umgehen. Es kommt zu Streitigkeiten zwischen den Kindern und dem verbliebenen Elternteil. Zusammenfassend kann man sagen, dass der häufigste Grund für die Enterbungen ein Auseinanderleben zwischen den Familienmitgliedern bis hin zum Kontaktabbruch darstellt.

Eine rechtmäßige Enterbung muss mehrere Ansprüche erfüllen. Welche Anforderung stellt der Gesetzgeber hieran?

Dr. Eva Kreienberg: Eine Enterbung erfordert eine entsprechende Regelung in einem formgültigen Testament. Möglich ist dies in einem privatschriftlichen Testament oder in einem notariellen Testament. Beide Formen sind gleichwertig.

Damit ein Testament formgültig ist muss der Erblasser beim Abfassen auch testierfähig gewesen sein. Es ist Sache des Gerichtes bei Anhaltspunkten für die Testierunfähigkeit Ermittlungen anzustellen. Häufig sind es nicht bedachte Angehörige, die diese Ermittlungen des Gerichtes fördern. Wer spätere Streitigkeiten vermutet kann mit einem Attest eines Facharztes für Neurologie und/oder Psychiatrie die eigene Testierfähigkeit möglichst am Tag des Abfassens des Testamentes bestätigen lassen. So kann man klagewütigen Verwandten im Vorfeld den Wind aus den Segeln nehmen. Als Tipp sollten hochaltrige Erblasser, die eine Anfechtung ihrer Verfügung befürchten, sich der Mühe unterziehen ein entsprechendes Attest zeitnah zur Testamentserrichtung zu besorgen. Die Feststellungen des Hausarztes oder des Notares werden in der Rechtsprechung nicht als maßgebend angesehen.

Das handschriftliche Einzel-Testament muss nach § 2247 BGB handschriftlich und eigenhändig vom Erblasser verfasst worden sein. Der Erblasser sollte in seinem Testament angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er es niedergeschrieben hat, damit für den Fall mehrerer Testamente ermittelt welches das jüngste ist und inhaltlich dem älteren vorgeht. Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen. Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein privatschriftliches Testament nicht errichten. Hier ist die Einschaltung des Notares erforderlich.

Für privatschriftliche gemeinschaftliche Ehegatten-Testamente gibt es Formerleichterungen nach § 2267 BGB. Es genügt danach, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich und eigenhändig verfasst sowie mit Ort, Datum und Unterschrift versieht und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.

Der Erblasser bzw. die Erblasser beim Ehegatten-Testament können eine oder mehrere Erben einsetzen. Damit werden bereits die gesetzlichen Erben verdrängt, ohne dass dies ausdrücklich im Testament erwähnt werden müsste.

Der Erblasser kann aber auch gemäß § 1938 BGB einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. Es bleibt grundsätzlich dann bei der gesetzlichen Erbfolge mit der Ausnahme, dass der ausdrücklich Enterbte so behandelt wird als sei der Enterbte beim Erbfall nicht vorhanden. Soweit die Auslegung nichts anderes bestimmt, treten z.B. die Abkömmlinge des Enterbten an seine Stelle.

Dass Angehörige leer ausgehen, ist in den meisten Fällen höchst unwahrscheinlich. Was regelt das Pflichtteilsrecht genau und wer ist pflichtteilsberechtigt?

Dr. Eva Kreienberg: Nur in seltenen Ausnahmefällen ist ein Entzug auch des Pflichtteiles möglich. Der Erblasser kann einem Abkömmling z.B. den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling nach dem Leben trachtet, oder sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens zulasten dieser Personen schuldig gemacht hat. Der Entzug des Pflichtteiles muss dann ausdrücklich im Testament erfolgen.

Typischerweise, wenn Anlass der Enterbung z.B. lediglich ein Kontaktabbruch ist, bleibt dem enterbten Abkömmling immer noch der Pflichtteil. Der Pflichtteil ist für Personen, die in einer Versorgungslinie zum Erblasser stehen die bedarfsunabhängige und verfassungsrechtlich garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers. Als pflichtteilsberechtigte Personen kommen die Abkömmlinge, der Ehegatte oder auch die Eltern des Erblassers in Betracht, wenn der Erblasser kinderlos ist. Geschwister des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen den Erben und zwar in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles.

Ein Beispiel dazu: die verwitwete Erblasserin Helga hat zwei Kinder Petra und Bernd. Sie macht ein Testament und setzt ihre Tochter Petra als Erbin ein. Der Bernd als Abkömmling der Helga wurde übergangen und kann seinen Pflichtteil fordern. Hätte die Helga kein Testament gemacht wäre er neben der Petra Erbe zu ½ geworden. Sein Pflichtteil besteht also in Höhe von ¼.

Zu beachten ist, dass der Pflichtteilsberechtigte auch Ansprüche bezogen auf vor dem Tod erfolgte Schenkungen erheben kann. Damit der Pflichtteilsanspruch durch den Erblasser nicht ausgehebelt wird, indem er sein Vermögen lebzeitig schon an die zukünftigen Erben gibt werden Schenkungen zumindest anteilig hinzugerechnet.

Ein Beispiel dazu: wie eben. Der Nachlass der Helga hat einen Wert von 10.000 €. Sie 6 Monate vor ihrem Tod ihr wesentliches Vermögen in Höhe von 90.000 € auf die Tochter Petra übertragen. Der Pflichtteilsanspruch von Bernd bezieht sich nicht nur auf die 10.000 €. Dann bekäme er nur 2.500 €. Er hat auch bezogen auf die 90.000 € einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die 90.000 € sind noch im letzten Jahr vor dem Tod der Helga übertragen worden deshalb werden die 90.000 € voll mit ein bezogen. Der enterbte Sohn Bernd bekommt daher insgesamt 25.000 € Pflichtteil und Pflichtteilergänzung.

Nach deutschem Erbrecht gibt es Erben mehrerer Ordnungen. Können Sie uns die verschiedenen Ordnungen erklären?

Dr. Eva Kreienberg: Die Frage steht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Erbfolge. Zu der gesetzlichen Erbfolge bzw. auch Verwandtenerbfolge kommt es, wenn der Erblasser nichts selbst regelt, also kein Testament verfasst hat. Dann bestimmt das Gesetz, an wen das Erbe geht. Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass die nächsten Verwandten und der Ehepartner bzw. Lebenspartner zu Erben werden. Der Staat erbt, wenn es kein Testament, keine Verwandten und keinen Ehepartner oder Lebenspartner gibt.

Die Verwandtenerbfolge ist nach Ordnungen geregelt. Unser heutiges Erbrecht fusst teilweise noch auf altem germanischen Rechtsregeln aber auch auf dem römischen Recht. Aus dieser Zeit stammt auch noch der Rechtssatz „Das Gut rinnt wie das Blut“, der das System der Erben nach Ordnungen gut widerspiegelt. Hier sollte man sich einen Stammbaum vorstellen. Das Blut fließt dabei zunächst nach unten – in die Verästelungen. Also in die Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder usw.) zunächst. Dies sind die Erben der ersten Ordnung. Innerhalb der Ordnung gilt, dass wenn ein erbberechtigter Abkömmling vor dem Erbfall gestorben ist, so treten seine Abkömmlinge an seine Stelle. Bedeutet, wenn das Kind des Erblassers gestorben ist, treten an dessen Stelle die Enkel. Diese gelangen dann zur gesetzlichen Erbfolge. Solange das Kind aber noch lebt, erbt dies vorrangig. Erst wenn sich in der ersten Ordnung kein Erbe findet, also bei einem kinderlosen Erblasser fließt das Blut den Stamm wieder eine Gabelung hinauf und dann in die Seitenlinien. Dies wären die Erben der zweiten Ordnung. Also die Eltern des Erblassers und wenn diese weggefallen sind, weiter in die Seitenlinie und dort zu den Geschwistern, Nichten und Neffen des Erblassers. Verwandte einer näheren Ordnung schließen Verwandte einer entfernteren Ordnung aus. Solange also Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, kommen die Erben in der zweiten Ordnung nicht zum Zuge. Finden sich auch in der zweiten Ordnung keine gesetzlichen Erben (z.B. kinderloser Erblasser der zudem Einzelkind war – keine Geschwister) dann fließt das Blut wieder im Stammbuch eine weitere Gabelung hoch zu der Großelterngeneration und dann wieder in die Seitenlinien.

Neben den Verwandten erbt der Ehegatte oder Lebenspartner aufgrund eines Sondererbrechtes. Dieses bestimmt sich danach in welchem Güterstand der Ehegatte verheiratet war und welche weiteren Erben nach welchen Ordnungen neben ihm vorhanden sind.

Einen Überblick bietet die nachfolgende Tabelle:

Bei dem typischen Beispiel, die Eheleute Müller sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet (hierfür ist nichts erforderlich, außer zu heiraten, dann gilt automatisch dieser Güterstand – wer Gütertrennung oder Gütergemeinschaft wünscht muss dies über einen Ehevertrag beim Notar regeln) haben zwei Kinder, würde die gesetzliche Erbfolge, wenn Herr Müller verstirbt, so aussehen, dass seine Frau zu insgesamt ½ erbt und jedes Kind zu ¼.

Was ist denn der Unterschied zwischen gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge?

Dr. Eva Kreienberg: Die gesetzliche Erbfolge greift immer ein, wenn der Erblasser kein Testament verfasst hat. Das Gesetz regelt dann wer den Nachlass bekommt, damit dieser nicht herrenlos wird.

Wann ist das Testament formwirksam?

Dr. Eva Kreienberg: Hier schließt sich der Kreis wieder zu Frage 2, denn ein Testament kann notariell oder privatschriftlich abgefasst werden.

Bei dem notariellen Testament übernimmt der Notar die Schreibarbeit und verfasst für den Erblasser den Testamentstext. Üblicherweise findet ein Vorgespräch bei dem Notar statt, indem der Erblasser seine Wünsche schildert und der Notar verfasst daraufhin den Testamentstext und stellt diesen vor dem Beurkundungstermin dem Erblasser nochmal zur Durchsicht zur Verfügung. Am Tag der Beurkundung liest der Notar den Text nochmal dem Erblasser vor. Dieser hat auch jetzt die Möglichkeit noch Fragen zu stellen oder Änderungen aufnehmen zu lassen. Der Notar hat über den Beurkundungsvorgang stets eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist am Ende des Beurkundungsvorgangs vom Erblasser zu genehmigen und von ihm sowie dem Notar zu unterzeichnen.

Bei dem privatschriftlichen Testament muss der Erblasser selbst auf die erforderliche Form achten, wobei die Anforderungen nicht allzu hoch sind. Gemäß § 2247 BGB muss das Testament eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen werden. Ausgeschlossen sind damit  Schreibmaschine oder Computerausdrucke. Diese können allerdings bei all zu unleserlicher Handschrift dem Testament beigefügt werden. Weitere Formvoraussetzungen gibt es nicht. Wünschenswert ist noch die Angabe von Ort und Datum, um bei mehreren Testamenten zu erkennen welches das letzte und damit maßgebende Testament sein soll. Das Testament muss auch nicht als Testament überschrieben sein oder von Zeugen mitunterschrieben werden. Der Wille des Verfassers sollte aus dem Text hervorgehen. Dazu gehört grundsätzlich auch eine Lesbarkeit des Geschriebenen. So hat es schon Entscheidungen von Gerichten gegeben, in denen ein Testament selbst mit sachverständiger Hilfe nicht lesbar war und aus diesem Grund als formunwirksam keine Berücksichtigung finden konnte (OLG Schleswig 16.07.2015 – 3 Wx 19/15; OLG Hamm 27.06.1991 – 15 W 116/91).

Selbst wenn die Formvorschriften beachtet wurden, kann der Inhalt des Testamentes bei nicht sorgfältiger Formulierung zu Problemen führen, die nachträglich in Rechtsstreitigkeiten münden können. Wer sich unsicher ist und derartige Probleme vermeiden möchte, sollte sich fachlichen Rat holen. Sinnvollerweise sollte man sich aber vor dem Gang zum Anwalt bereits eingehend Gedanken gemacht haben, was und wie man seinen Nachlass regeln möchte. Bestenfalls vielleicht auch schon einen Entwurf verfassen und diesen Entwurf mit einem auf das Erbrecht spezialisierten Anwalt durchsprechen. Dringend anzuraten ist auch, dass das fertige Testament nicht in der heimischen Schublade aufbewahrt wird oder noch schlimmer im Banksafe, sondern bei Gericht hinterlegt wird. Die Hinterlegungsgebühr ist gering und lohnt sich.

Wer bereits ein Testament verfasst hat sollte in zeitlichen Abständen überprüfen ob die getroffenen Regelungen noch gewünscht sind.

Frau Dr. Kreienberg, vielen Dank für das Gespräch!

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