Dr. Johan Schneider: Klagen auf Managementhaftung haben zugenommen

Interview mit Dr. Johann Schneider
Wir sprechen mit Rechtsanwalt Dr. Johan Schneider, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Partner von Heuking Kühn Lüer Wojtek in Hamburg, über Fragen zur Managementhaftung.

 „Manager stehen mit einem Bein im Gefängnis“, heißt es oft, wieviel Wahrheit beinhaltet diese Aussage?

Dr. Johan Schneider: An dieser Aussage ist aus meiner Sicht nicht so viel dran. Redliche Manager machen zwar auch Fehler und müssen sich mit dem Risiko einer zivilrechtlichen Haftung auseinandersetzen. Ein strafbares Verhalten und damit der mögliche Gang ins Gefängnis setzt jedoch in den meisten Fällen vorsätzliches Verhalten voraus. Das gilt auch für den in der Vergangenheit im Rahmen von Strafverfahren gegen Manager häufig in den Vordergrund gestellten Untreuetatbestand nach § 266 StGB, wie beispielsweise die Fälle von Herrn Esser (Mannesmann) und Herrn Nonnenmacher (HSH Nordbank) gezeigt haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat allerdings einer zu weiten Auslegung dieses Tatbestandes als Korrektiv für unternehmerische Fehlentscheidungen einen Riegel vorgeschoben, so dass durchaus hohe Hürden für eine solche Strafbarkeit bestehen. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung des Tatbestands der Untreue – geregelt im § 266 des Strafgesetzbuches – geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass nur gravierende und evidente Pflichtenverstöße den objektiven Tatbestand der Untreue erfüllen. In der Praxis ist gleichwohl zu beobachten, dass Staatsanwaltschaften gerade bei öffentlichkeitswirksamen Fehlentscheidungen strafrechtliche Ermittlungen aufnehmen und Anklagen erheben. Das Strafbarkeitsrisiko steigt vor allem für Manager bei Gesellschaften in der Krise, insbesondere durch die Begehung von Bankrottdelikten oder Insolvenzverschleppung. Letztere kann auch fahrlässig begangen werden. Zudem besteht das Risiko der Strafbarkeit wegen Betrugs, wenn Manager Verträge eingehen, obwohl bereits feststeht, dass deren Erfüllung von Anfang an nicht gewollt ist oder etwa aufgrund einer wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft nicht möglich ist.

Welche strafrechtlichen Folgen kann die Managementhaftung haben?

Dr. Johan Schneider: Der Begriff der Managementhaftung beschreibt zunächst einen zivilrechtlichen Begriff, nämlich eine Schadensersatzverpflichtung für eingetretene Schäden, die auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Managements beruhen. Strafrechtliche Folgen drohen, wenn der Manager zugleich Straftatbestände verwirklicht hat. Die Folgen einer Straftat reichen von einer Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Geldauflage, einem Strafbefehl im schriftlichen Verfahren mit Geldstrafe und einer öffentlichen Strafverhandlung mit Geld- oder Gefängnisstrafe, die mit oder ohne Bewährung verhängt werden kann. Im Rahmen der Erwägungen für eine angemessene Strafe wird das Gericht zwar auch die Höhe des verursachten Schadens regelmäßig berücksichtigen, im Ergebnis hat es jedoch die individuelle Schuld des Täters unter Abwägung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Im Jahr 2018 hatte beispielsweise das Landgericht Köln einen Vorstand wegen Untreue in zwei Fällen und einem Gesamtschaden von etwa 83 Millionen Euro zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Anders als bei Steuerstraftaten wendet die Rechtsprechung bei der Untreue keine schematische Strafzumessung in Abhängigkeit von der Schadenshöhe an.

Unter welchen Umständen sind Führungskräfte und Manager schadensersatzpflichtig

Dr. Johan Schneider: Eine Schadensersatzpflicht von Führungskräften und Managern entsteht, wenn diese mindestens fahrlässig gegen ihre Pflichten verstoßen und dadurch einen Schaden verursacht haben. Zivilrechtlich wird zwischen der so genannten Innenhaftung und Außenhaftung unterschieden. Die Innenhaftung beschreibt die Haftung des Managers gegenüber der von ihm vertretenen und geschädigten Gesellschaft. Die Außenhaftung meint eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber außenstehenden Dritten, insbesondere wenn ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten vorliegt. Letzteres ist in einem Zivilverfahren in der Regel schwer zu begründen. Kommt es zu einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft, tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle der klagenden Gesellschaft, so dass dieser die Fälle einer Innenhaftung geltend macht.

Wie häufig kommt es in der Realität zu Klagen auf Managementhaftung?

Dr. Johan Schneider: Klagen auf Managementhaftung haben nach unserer Wahrnehmung in den vergangenen Jahren zugenommen. Nach Angaben des Branchenverbandes der Deutschen Versicherer (GDV) haben beispielsweise Schadenmeldungen bei Klagen im Bereich der D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) in Deutschland zwischen 2014 und 2018 um 47 Prozent zugenommen. Das liegt einerseits an der Rechtsprechung des BGH seit der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung aus dem Jahre 1997, wonach der Aufsichtsrat einer AG bei hinreichenden Erfolgsaussichten für eine Haftung des Vorstandes nur in eng gesteckten Grenzen von einer Inanspruchnahme absehen darf. Da sich Aufsichtsräte nicht selbst haftbar machen wollen, wird im Zweifel eher Klage erhoben, auch um die Versicherer einbinden zu können. Andererseits häufen sich Klagen gegen Vorstände und Geschäftsführer, wenn es zu Insolvenzverfahren kommt. Der Insolvenzverwalter ist dem Interesse der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung verpflichtet und nimmt Manager zumeist schon dann in Anspruch, wenn die Inanspruchnahme vertretbar ist.

Wie können sich Manager am besten absichern?

Dr. Johan Schneider: Die beste Absicherung zur Haftungsvermeidung ist immer noch ein sorgfältig abgewogenes und am Wohle der Gesellschaft ausgerichtetes Verhalten des Managers. In jedem Fall sollten Manager bei sehr wichtigen Maßnahmen die Grundlagen ihrer Entscheidung vollständig und ordnungsgemäß dokumentieren, um im Streitfall die Haftungserleichterungen der so genannten Business Judgement Rule für sich in Anspruch nehmen zu können. Diese besagt, dass Geschäftsleiter bei unternehmerischen Entscheidungen nicht haften, wenn sie vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Im Zweifelsfall und bei komplexeren Rechtsfragen sollte ein Manager dazu auch immer den fachlichen Rat von Experten einholen. Sollte es doch einmal zu einer Pflichtverletzung kommen, kann eine von der Gesellschaft für die Manager abgeschlossene D&O-Versicherung eine ausreichende Absicherung bieten. Aber auch Freistellungserklärungen der Muttergesellschaft in Bezug auf konkrete Entscheidungen können im Haftungsfall für eine Absicherung sorgen.

Wie gut schützen Versicherungslösungen?

Dr. Johan Schneider: Die klassische Versicherungslösung zum Schutz vor einer Managementhaftung ist die so genannte D&O-Versicherung, die das Unternehmen als Versicherungsnehmerin zur Absicherung der Organe und leitenden Angestellten als versicherte Personen abschließt. Diese tritt erst ein, wenn der Manager wegen einer Pflichtverletzung in Anspruch genommen wird (sog. Claims-Made-Prinzip). Das kann sowohl die Inanspruchnahme durch die Gesellschaft als auch durch außenstehende Dritte sein. Das Unternehmen kann nicht direkt Ansprüche gegen den D&O-Versicherer geltend machen, sondern muss zunächst die Manager formal in Anspruch nehmen, um sodann die D&O-Versicherung ins Boot zu holen. Die Manager haben dann im Innenverhältnis einen Deckungsanspruch gegen die D&O-Versicherung. Diese Versicherung bietet Schutz vor Haftungsansprüchen bis zur Höhe der Versicherungssumme, und zwar sowohl für die Kosten der Abwehr als auch für die Deckung eines pflichtwidrig verursachten Schadens.

In der Regel ist die Deckung nur bei wissentlichen Pflichtverletzungen ausgeschlossen, deren Nachweis der Versicherer führen muss. In der Praxis ist allerdings durchaus häufig zu beobachten, dass im Streitfall die Versicherer einerseits mit Nachdruck den Haftpflichtanspruch gegenüber der Gesellschaft bekämpfen und gleichzeitig ihre Eintrittspflicht gegenüber dem Organ unter Hinweis auf eine vermeintliche Wissentlichkeit bestreiten. Da die Grenzen zwischen grober Fahrlässigkeit (die gedeckt wäre) und einem vorsätzlichen Verhalten häufig fließend sind, kann jedenfalls kein lückenloser Schutz gewährt werden. Gerade in älteren Policen gibt es zudem häufig Ausschlüsse für Ansprüche im Zusammenhang mit der Insolvenz, so dass es in jedem Fall lohnt, den Umfang des Versicherungsschutzes anhand der vorliegenden Police und der geltenden Versicherungsbedingungen zu prüfen.

Herr Rechtsanwalt Dr. Schneider, wir danken Ihnen für das Gespräch.

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