Dr. Jürgen Rodegra: Auswirkungen des Brexit

Interview mit Dr. Jürgen Rodegra
Dr. Jürgen Rodegra ist Rechtsanwalt in Berlin und Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht. Er verfügt über eine Doppelzulassung als Rechtsanwalt in Deutschland und im US-Bundesstaat New York und berät überwiegend Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in Länder aus dem angelsächsischen Rechtskreis. Mit ihm sprechen wir im Interview über den Brexit, besonders betroffene Branchen sowie einen aktuell erhöhten Beratungsbedarf.

Seit diesem Jahr ist der Brexit Realität. GB und die EU haben in letzter Sekunde ein Abkommen geschlossen. Erweist sich dieses bisher als praxistauglich?

Dr. Jürgen Rodegra: Da sind dann doch erhebliche Zweifel angebracht. Zwar konnte ein „harter Brexit“ durch den Abschluss des Freihandelsabkommens abgewendet werden. Über zahlreiche Aspekte der durch den Brexit verursachten Missstände wird jedoch fast täglich in den Medien berichtet:

Kilometerlange LKW-Staus bei der Grenzabfertigung in Dover, erhebliche Störungen im Warentransport von und nach Großbritannien, ein erheblich gestiegener Bürokratieaufwand, Probleme im E-Commerce mit britischen Unternehmen und andauernde Streitigkeiten um mögliche Grenzkontrollen zwischen der Republik Irland und Nordirland sind nicht zu übersehen und wegzudiskutieren. Sie bilden jedoch nur die absolute Spitze des Eisbergs: Insbesondere viele mittelständische Unternehmen, sowohl in den Mitgliedsstaaten der Rest-EU als auch in Großbritannien haben mit zahlreichen existenziellen Problemen, resultierend aus dem Brexit, zu kämpfen. Das geschlossene Abkommen hat hier allenfalls eine geringfügige Abschwächung gebracht.

Welche Branchen sind derzeit besonders betroffen?

Dr. Jürgen Rodegra: Es handelt sich bei Großbritannien um den drittwichtigsten Exportmarkt Deutschlands.

Zurzeit werden die Geschäftsbeziehungen deutscher Unternehmen zu ihren Geschäftspartnern und Kunden in Großbritannien massiv durch die COVID-19 Pandemie gestört. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen überlagern die Auswirkungen des Brexits, führen allerdings in vielen Fällen noch zu einer zusätzlichen Verschärfung.

Die speziell vom Brexit betroffenen Branchen sind nach meiner Beobachtung insbesondere der gesamte Handel, die Textilindustrie, Automotive, der Finanzsektor sowie Verkehr und Logistik.

Dabei werden die wahren Auswirkungen des Brexits, etwa im Handel, derzeit noch weitgehend von den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie überdeckt, da die Gastronomie, weite Bereiche des Einzelhandels und der Tourismus wegen des Lockdowns nahezu lahmgelegt sind und demzufolge die wirtschaftliche Aktivität in Großbritannien – wie auch in Deutschland – deutlich eingeschränkt ist.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Veränderungen infolge des Brexits auswirken, nachdem die Einschränkungen infolge der Pandemie zurückgefahren wurden. Spätestens dann dürfte auf der Insel mit massiven Lieferengpässen zu rechnen sein.

Wegen der erheblich angewachsenen Bürokratie und neuer Zollformalitäten ist der Handel auch hinsichtlich des E-Commerce stark betroffen. Besonders kleinere Handelsunternehmen haben bereits ihre Online-Shops in Großbritannien – zumindest vorübergehend – geschlossen.

Wird der Brexit zu einer Abwanderung von exportorientierten Unternehmen aus GB in die EU führen?

Dr. Jürgen Rodegra: Diese Frage ist nach meiner Einschätzung uneingeschränkt mit einem klaren „Ja“ zu beantworten. Schon seit mehreren Monaten ist zu beobachten, dass zahlreiche Unternehmen aus dem Finanzsektor ihre Standorte in andere Länder aus der EU verlagern. Finanzplätze wie Frankfurt, Paris, Dublin und Luxemburg gewinnen weiter an Bedeutung.  London kämpft gegen den Exodus. Ein zusätzliches Problem besteht darin, dass mit dem Brexit für britische Banken die Möglichkeit endet, mit Hilfe des so genannten EU-Passes (sog. Passporting) von der Londoner City aus Geschäfte in den anderen Mitgliedsstaaten der EU zu betreiben. Auch viele Handelsunternehmen aus Großbritannien haben – nicht zuletzt wegen des stark gewachsenen Bürokratieaufwands beim Exportgeschäft in die EU – ihren Geschäftssitz längst vollständig in das EU-Ausland verlegt oder dort zumindest neue Tochtergesellschaften gegründet. Dieser Trend wird sich fortsetzen.

Belegt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass in den letzten Monaten mehrere 100.000 Arbeitskräfte Großbritannien in Richtung anderer EU-Staaten verlassen haben. Dies mag seine Ursache zu einem gewissen Teil in einer „Flucht vor COVID 19“ haben, ist jedoch maßgeblich auch auf die Abwanderungstendenzen infolge des Brexits zurückzuführen.

Bemerken Sie derzeit einen erhöhten Beratungsbedarf?

Dr. Jürgen Rodegra: Zahlreiche Mandanten fragen nach Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Überführung von britischen Gesellschaften, an denen sie als Gesellschafter beteiligt sind (z. B. Tochtergesellschaften), in eine Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht oder nach einer anderen Rechtsordnung in der EU.

Bei „Limiteds“ wird eine Verlagerung des Verwaltungssitzes aus Deutschland nach Großbritannien versucht, um auch weiterhin die Anerkennung als Kapitalgesellschaft mit Haftungsbegrenzung in Deutschland sicherzustellen.

Allgemein besteht erheblicher Beratungsbedarf mit Bezug auf die bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf eine grenzüberschreitende Verschmelzung, grenzüberschreitende Sitzverlegung und Liquidation von Kapitalgesellschaften mit anschließender Neugründung.

Viele Mandanten bitten auch um die – längst überfällige – Anpassung ihrer Lieferverträge, Allgemeinen Geschäftsbedingungen etc. an die seit dem Referendum vom 23.06.2016 sich abzeichnende dramatische Änderung der Rechtslage im UK-Geschäft.

Allgemein besteht nach wie vor eine große Unsicherheit bezüglich der erforderlichen Neustrukturierung der Geschäftsbeziehungen in das UK und dementsprechend ein enormer Bedarf an qualifizierter Rechtsberatung, um die aus dem Brexit zu erwartenden Verluste so weit wie möglich zu begrenzen.

Was sind die dringlichsten Themen Ihrer Mandanten in Bezug auf den Brexit?

Dr. Jürgen Rodegra: Es ist schwer, diesbezüglich eine Rangliste aufzustellen.

Die sich aus dem Brexit stellenden Probleme sind hierfür sowohl für den Mittelstand als auch für die großen DAX-Unternehmen zu vielfältig und komplex. Sie sind zudem stark branchenabhängig.

Allgemein zeigt sich, dass heute klar im Nachteil ist, wer die Struktur seines UK-Geschäfts entweder gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend mit fachkundiger anwaltlicher Unterstützung auf die geänderte Rechtslage nach dem 31.12.2020 umgestellt hat.

Beispielhaft soll auf die Gesellschaftsform der britischen „Limited“ hingewiesen werden, für die es – soweit ihr Verwaltungssitz in Deutschland liegt – nach dem endgültigen Vollzug des Brexits mit Ablauf des 31.12.2020 in Deutschland keine rechtliche Anerkennung mehr gibt.

Eine „Limited“ sollte – soweit dies nicht längst geschehen ist – schnellstmöglich durch geeignete Umwandlungsmaßnahmen in eine andere Gesellschaftsform überführt oder vollständig abgewickelt werden.

Die britische „Limited“ bot nach einer Änderung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) lange Zeit eine Möglichkeit, in Deutschland haftungsbeschränkt tätig zu sein, ohne das notwendige Mindestkapital für eine deutsche Kapitalgesellschaft aufbringen zu müssen. Zeitweise herrschte ein regelrechter „Hype“ bezüglich der Gründung einer „Limited“ in Deutschland, nicht zuletzt befeuert durch die Medien und einige meiner Berufskollegen aus der Anwaltschaft.

Zwischenzeitlich kann derselbe Effekt durch die Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) – haftungsbeschränkt – erreicht werden.

Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH wurde die Rechtsfähigkeit der „Limited“ in Deutschland nach Maßgabe des britischen Gesellschaftsstatuts anerkannt.

Vorausgesetzt hat der EuGH bei seiner Rechtsprechung allerdings, dass Großbritannien ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist. Nur unter dieser Voraussetzung gilt nämlich die Niederlassungsfreiheit. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist mit dem Brexit entfallen.

Dies hat zur Konsequenz, dass für die „Limited“ ab dem 01.01.2021 nicht mehr die Haftungsbeschränkung einer Kaptalgesellschaft gilt, sondern dass die Gesellschafter wie in einer GbR oder OHG für die Gesellschaftsschulden mit ihrem gesamten Privatvermögen haften.

Für alle noch existenten „Limiteds“ mit Verwaltungssitz in Deutschland besteht aus diesem Grunde dringender Handlungsbedarf. Es besteht für die Gesellschafter ein enormes Haftungsrisiko!

Dasselbe gilt für Kommanditgesellschaften, welche eine „Limited“ als persönlich haftende Gesellschafterin haben, an der die Kommanditisten als Gesellschafter beteiligt sind (Ltd. & Co. KG). Durch den Brexit kommt es auch hier zum Wegfall der Haftungsbeschränkung. Diesen Gesellschaften ist dringend eine grenzüberschreitende Umwandlungsmaßnahme zu empfehlen.

Bei der Ratifizierung des Handelsabkommens wurden die nationalen Parlamente außen vorgelassen. Ist dieses Vorgehen europarechtlich zulässig?

Dr. Jürgen Rodegra: Das Freihandelsabkommen ist am 01.01.2021 vorläufig in Kraft getreten, nachdem es von den Präsidenten der Europäischen Kommission und des Europäischen Rates unterzeichnet worden ist und das Parlament des Vereinigten Königreichs das Ratifizierungsgesetz verabschiedet hatte.

Es war zuvor ordnungsgemäß am 31.12.2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden.

Ausstehend ist noch die formelle Ratifizierung durch das Europäische Parlament.

Es ist davon auszugehen, dass diese Ratifizierung wie geplant erfolgen wird. An dem Inkrafttreten des Abkommens ändert das Ausstehen dieser Ratifizierung nichts.

Ob in einzelnen Fällen noch die Ratifizierung durch das Parlament eines EU-Mitgliedsstaates erforderlich ist, bestimmt sich ausschließlich nach nationalem Recht. Dies ist uneinheitlich geregelt und ist in den jeweiligen Mitgliedsstaaten zu klären. Auf das Inkrafttreten des Abkommens am 01.01.2021 hat diese Frage keinen Einfluss.

Dr. Jürgen Rodegra, vielen Dank für das Gespräch!

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