Dr. Katja Rösch: Letztwillige Verfügung

Interview mit Dr. Katja Rösch
Dr. Katja Rösch ist Rechtsanwältin in ihrer Kanzlei in Schwabach. Mit ihr sprechen wir über Enterbungen, erstversterbende Elternteile sowie Pflichtteilsrecht.

Enterbungen kommen immer wieder in den besten Familien vor. Was sind Gründe aus denen Erblasser die Nachfahren enterben möchten?

Dr. Katja Rösch: Der klassische Fall ist das sog. Berliner Testament, in dem sich die Ehegatten erst einmal als Alleinerben einsetzen. Dies führt, was oft nicht so bewusst ist, zu einer Enterbung der Kinder, die nach dem erstversterbenden Elternteil „leer“ ausgehen, während sie dann nach dem letztversterbenden Elternteil Erben sollen.

Häufig kommt es auch vor, dass nur einzelne Abkömmlinge bevorzugt behandelt werden sollen, andere Abkömmlinge im Gegenzug von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen. Früher wurde nicht selten der älteste Sohn als Erbe bedacht. Heutzutage hängt eine Enterbung oftmals zusammen mit enttäuschten Erwartungen einer „Fürsorge“ für die Eltern im Alter oder einem so in dieser Form nicht akzeptieren Lebenswandel der Kinder. Auch ein angespanntes Verhältnis zu den Schwiegerkindern ist nicht selten ein möglicher Auslöser für eine Enterbung. Weitere Gründe können sein, das Gefühl das Kind wäre im Verhältnis zu den anderen Kindern bereits zu Lebzeiten überobligatorisch bedacht worden.

Sofern der erste Elternteil vorverstorben ist und der überlebende Elternteil eine neue Beziehung begründet, ist dies ebenfalls nicht selten ein Anlass dafür, nur noch die „neue“ Familie, den neuen Partner und vielleicht sogar dessen Kinder bei der Erbfolge begünstigen zu wollen.

Eine rechtmäßige Enterbung muss mehrere Ansprüche erfüllen. Welche Anforderung stellt der Gesetzgeber hieran?

Dr. Katja Rösch: Für eine rechtmäßige Enterbung bedarf es zwingend einer wirksamen sogenannten letztwilligen Verfügung, also entweder einem Testament oder aber eines Erbvertrages. Zwingende Voraussetzung ist natürlich auch, dass der Testierende noch testierfähig ist, also zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung in der Lage ist, wirklich zu verstehen, was er tut und welche Verfügungen er trifft.

Zu prüfen ist auch immer, ob der Testierende noch frei darin ist, eine letztwillige Verfügung zu errichten. In der Praxis ist es nicht selten, dass der Testierende zum Beispiel durch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament mit einem bereits verstorbenen Ehepartner bereits gebunden ist und nicht mehr frei verfügen kann. Eine etwaige bestehende Bindungswirkung muss also immer geprüft werden.

Dass Angehörige leer ausgehen, ist in den meisten Fällen höchst unwahrscheinlich. Was regelt das Pflichtteilsrecht genau und wer ist pflichtteilsberechtigt?

Dr. Katja Rösch: Das Pflichtteilsrecht ist ein Mindestanspruch, den unser Erbrecht den engsten Angehörigen einräumt. Pflichtteilsberechtigt sind Ehegatten und Kinder. Ausnahmsweise können aber auch die Eltern des Verstorbenen noch pflichtteilsberechtigt sein, wenn das verstorbene Kind kinderlos ist. Das kann dazu führen, dass der überlebende Ehegatte sich mit seinen Schwiegereltern auseinandersetzen und bei entsprechender Aufforderung einen Pflichtteil auszahlen muss. Dies ist in der Praxis häufig den Betroffenen nicht bekannt und kann zu unangenehmen Streitigkeiten führen. Geschwister sind hingegen niemals pflichtteilsberechtigt. Enkelkinder sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn deren Elternteil bereits vorverstorben ist.

Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte dessen, was der Pflichtteilsberechtigte theoretisch als gesetzlicher Erbe erhalten hätte. Hier spricht man von der sogenannten Pflichtteilsquote. Verlangt werden kann beim Pflichtteil aber nur ein Geldbetrag. Wenn also zum Beispiel ein Haus oder eine Wohnung im Nachlass ist, besteht kein Anspruch auf das Haus selbst, sondern es wird nur der Wert des Hauses bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt.

Der Pflichtteil berechnet sich, ausgehend von der Pflichtteilsquote, aus dem Wert des Nachlasses, der genau am Todestag beim Verstorbenen vorhanden war. Zu berücksichtigen sind aber auch Schenkungen des Erblassers, wenn diese nicht mehr als 10 Jahre seit dem Tod zurück liegen. In bestimmten Ausnahmefällen können auch Schenkungen noch relevant sein, wenn diese auch mehr als 10 Jahre zurück liegen. Dies ist bei Schenkungen unter Ehegatten der Fall oder aber, wenn eine Immobilie verbunden mit einem Wohn- oder Nießbrauchsrecht verschenkt wurde.

Nach deutschem Erbrecht gibt es Erben mehrerer Ordnungen. Können Sie uns die verschiedenen Ordnungen erklären?

Dr. jur. Katja Rösch: In der ersten Ordnung befinden sich die Abkömmlinge, also die Kinder, Enkelkinder oder Urenkel, wobei die letzteren als gesetzliche Erben nur in Betracht kommen, wenn die direkten Abkömmlinge schon vorverstorben ist. Lebt also das Kind des Verstorben noch, kann das Enkelkind nicht gesetzlicher Erbe werden.

In der zweiten Ordnung befinden sich die Eltern des Verstorbenen und dessen Abkömmlinge, also die Geschwister des Verstorbenen. Die zweite Ordnung kann aber nur erben, wenn es niemand aus der ersten Ordnung gibt. Geschwister erben nur, wenn es keine Eltern mehr gibt. In der dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge.

Die Ehegatten fallen in keine dieser Ordnungen, sondern haben ein eigenständiges Erbrecht.

Was ist denn der Unterschied zwischen gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge?

Dr. Katja Rösch: Gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn es weder ein wirksames Testament noch alternativ einen wirksam errichteten notariellen Erbvertrag gibt, also letztlich überhaupt keine wirksame letztwillige Verfügung für den Todesfall vorhanden ist. Dann wird vom Nachlassgericht die gesetzliche Erbfolge, ausgehend von den Familienverhältnissen ermittelt.

Wann ist das Testament formwirksam?

Dr. Katja Rösch: Ein Testament muss entweder handschriftlich errichtet und unterschrieben sein. Ein im PC geschriebenes Testament, das nur ausgedruckt und am Ende unterschrieben wird, ist also unwirksam. Das Testament sollte auch mit Ort und Datum versehen werden, bereits deshalb, weil immer das zeitlich zuletzt errichtete Testament wirksam ist.

Bei Ehegatten ist es auch möglich, dass diese gemeinsam ein Testament errichten. Dann muss einer der Ehegatten das Testament handschriftlich schreiben und beide mit Ort und Datum unterschreiben. Andere Alternative ist ein notariell errichtetes Testament. Der nur mündlich geäußerte Wille ist nicht ausreichend und findet keine Beachtung.

Frau Dr. Rösch, vielen Dank für das Gespräch!

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