Dr. Thomas Dehlfing: Grundsätzlich haftet zunächst ein Anleger immer selbst

Interview mit Dr. Thomas Dehlfing
Dr. Thomas Dehlfing ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Bausch & Partner Rechtsanwälte PartmbB in Freiburg. Mit ihm sprechen wir über Anlagemöglichkeiten, Beratungsfehler sowie Anlagevermittler.

Auf dem Kapitalmarkt hat man heutzutage viele Anlagemöglichkeiten. Immer öfter wird man von Finanzmaklern, Finanzberatern oder Kapitalanlagefirmen kontaktiert und aufgefordert, Kapital anzulegen. Doch man muss vorsichtig sein, denn diese Anfragen sind nicht immer seriös oder wirtschaftlich von Vorteil. Aus Ihren Erfahrungen heraus: Welche gängigen Beratungsfehler werden bei diesen Angeboten gemacht?

Dr. Thomas Dehlfing: Aus meiner Sicht ist es denkbar eindeutig, dass der gängigste Beratungsfehler der ist, dass sich die Angebote nicht an den wohlverstandenen Interessen der Anleger, sondern zu einseitig an den Honorarinteressen der Anbietenden orientieren. Mit anderen Worten: Die Angebote erfolgen in der Regel durch die Initiatoren der Anlage selbst oder aber durch eingeschaltete Vermittler. Sowohl die Initiatoren als auch die Vermittler, die für erfolgreiche Vermittlungen Provisionen erhalten, haben ein eigenes Interesse daran, dass der Anleger die Anlage zeichnet. Sie können in der Praxis beobachten, dass Anlageangebote, für die die Vermittler eine besonders hohe Erfolgsprovision erhalten, am Markt breiter und mit mehr Nachdruck angeboten werden als andere. Das ist letztlich normal. Die Versuchung für einen Vermittler, vorrangig diejenigen Anlagen anzubieten, an denen er am besten verdient, ist groß. Als Anleger sollte man dies wissen und berücksichtigen.

Die Justiz unterscheidet zwischen einer Beratung und Empfehlung. Ab wann liegt also eine Anlageberatung und wann eine Anlageempfehlung vor?

Dr. Thomas Dehlfing: Die maßgebliche Unterscheidung ist eher diejenige, die Sie in Frage 3 ansprechen, nämlich diejenige zwischen Anlagevermittlung und Anlageberatung. Eine Anlageempfehlung ist letztlich das, was ein Anlageberater dem Anlageinteressenten schuldet. Im Rahmen einer Anlageberatung schuldet der Berater umfassende Informationen über alle für die Anlage relevanten Umstände und im Ergebnis eine Bewertung der im Raum stehende Anlagemöglichkeit. Diese Bewertung ist nichts anderes als eine Empfehlung, die entweder positiv oder negativ ausfallen kann.

Die Rechtsprechung betont zudem einen Unterschied zwischen Anlagevermittlung und Anlageberatung. Was ist ein Anlagevermittler und was ein Anlageberater und warum muss die Rechtsprechung dabei unterscheiden?

Dr. Thomas Dehlfing: Als Anlagevermittler wird von der Rechtsprechung eingestuft, wer eine Anlage im Interesse des Initiators dieser Anlage am Markt anbietet. Der Vermittler steht daher im Lager des Initiators. Er zeichnet sich in der Regel dadurch aus, dass er nicht ein breites Produkt-Portfolio im Angebot hat, sondern an den Anlageinteressenten herantritt mit dem Ziel, diesem eine ganz konkrete Anlage anzubieten. Damit ist die Anlagevermittlung vorrangig Vertriebstätigkeit im Interesse des Anlageinitiators. Dem gegenüber steht ein Anlageberater im Lager des Anlageinteressenten. Seine Aufgabe ist es nicht, ein konkretes Produkt im Markt zu vertreiben, sondern im Interesse des Anlageinteressenten den Markt auf für den Anlageinteressenten nach dessen konkreter Situation in Frage kommende Anlagemöglichkeiten zu sondieren.

Die Unterscheidung zwischen einem Anlageberater und einem Anlagevermittler ist vor allem deshalb wichtig, weil den Vermittler im Verhältnis zum Anlageinteressenten andere Pflichten treffen als den Berater. Der Vermittler schuldet dem Anlageinteressenten lediglich eine korrekte Information über die wesentlichen Aspekte der angebotenen Anlage. Demgegenüber schuldet der Berater zusätzlich hierzu eine umfassende Prüfung der infrage kommenden Anlage unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Anlageinteressenten. Er schuldet – anders als der Vermittler – darüber hinaus auch eine Bewertung der infrage kommenden Anlage, also ggf. eine Empfehlung zur Zeichnung bzw. den Rat, bestimmte Anlagen nicht zu zeichnen. Nicht zuletzt aufgrund des umfangreicheren Pflichtenkataloges ist die Tätigkeit eines Anlageberaters riskanter als diejenige eines Anlagevermittlers. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Anlageberater Fehler macht und ihm diese auch nachweisbar sind, ist höher. Dementsprechend höher ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass ein Anlageinteressent gegenüber einem Anlageberater Schadensersatzansprüche mit Erfolg geltend machen kann, wenn die Anlage letztlich scheitert.

Selbst, wenn Anleger glauben, alles wichtig gemacht zu haben, sind sie vor bösen Überraschungen nicht sicher. Wann haftet ein Vermittler, wann ein Anlageberater und wann haftet man als Anleger selbst?

Dr. Thomas Dehlfing: Grundsätzlich haftet zunächst ein Anleger immer selbst. Sobald er die Anlage gezeichnet hat, ist er seinem Vertragspartner gegenüber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen (im Regelfall zur Zahlung des Anlagebetrages) verpflichtet. Die Frage, ob er für den ihm hierdurch entstehenden Schaden Dritte in Anspruch nehmen kann, ist dann erst die Folgefrage. Sowohl ein Vermittler, also auch ein Anlageberater kann auf Schadenersatz dann in Anspruch genommen werden, wenn er im Rahmen der Vermittlung bzw. Beratung schuldhaft Pflichten (siehe dazu oben Frage 3) verletzt und diese Pflichtverletzung Ursache für den dem Anleger entstehenden Schaden ist. Ursache ist dabei grundsätzlich alles das, was nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der Schaden (der in der Regel in der Zeichnung der Anlage durch den Anlageinteressenten besteht) entfiele.

Kommt es dann zu einem Kapitalverlust, ist vielen Anlegern die Rechtslage bezüglich einer Schadensregulierung und Haftung immer noch unklar. Ist es immer möglich als Anleger einen Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, auch wenn Berater oder Vermittler häufig unbekannt bleiben? Wie wahrscheinlich es ist, vor Gericht mit einer Klage durchzukommen? Außerdem: Wer trägt die Beweislast?

Dr. Thomas Dehlfing: Die Rechtslage bzgl. der Schadensregulierung wird in vielen Fällen nicht nur dem Anleger selbst, sondern auch seinem (auch juristischen) Berater unklar sein. In einer Vielzahl von Fällen lässt sich die Frage nach der Rechtslage nicht eindeutig beantworten. Auch wenn die Vorgaben im Grundsatz eindeutig sind: Ein Schadensersatzanspruch besteht immer dann, wenn ein Vertragspartner des Anlegers (in der Regel ein Anlagevermittler oder Anlageberater) Vertragspflichten verletzt hat und sich hieraus der Schaden des Anlegers ergab. Die Beweislast dafür, dass eine vertragliche Beziehung besteht und Pflichten verletzt wurden, trägt der Anleger. Steht fest, dass Pflichten verletzt wurden, wird die Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden vermutet (d.h.: der Vermittler/Berater hätte ggf. zu beweisen, dass es im konkreten Fall ausnahmsweise an einer Ursächlichkeit des Beratungsfehlers für den Schaden fehlt).

Ein nach diesen rechtlichen Kriterien bestehender Schadenersatzanspruch hilft einem Anleger allerdings dann nicht, wenn der ehemalige Berater oder Vermittler entweder nicht mehr ermittelbar ist oder aber nicht über ausreichende Mittel verfügt, um den Schaden zu ersetzen. Dass ein Berater oder Vermittler „unbekannt“ bleibt, wie dies in der Frage 5 formuliert ist, kommt in der Praxis eigentlich nie vor. Die Vermittlung bzw. Beratung zeichnet sich ja gerade dadurch aus, dass sie Ursache für die Anlageentscheidung des Anlegers war, was voraussetzt, dass Berater oder Vermittler bekannt sind. Häufig sind dagegen Fälle, in denen im Nachhinein der ursprüngliche Berater oder Vermittler nicht mehr greif- bzw. ermittelbar ist (etwa, weil er ins Ausland verzogen ist) oder in denen der ehemalige Vertragspartner selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt, um den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Frage, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, vor Gericht mit einer Klage Erfolg zu haben, lässt sich abstrakt nicht beantworten. Sie hängt ganz wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls und nicht zuletzt davon ab, ob der Anleger die Abläufe im gerichtlichen Verfahren auch beweisen kann.

Haben Sie schon Erfahrungen mit unseriösen Beratern gemacht und können Sie uns berichten, welche vorbeugenden Maßnahmen man treffen sollte, um einen Schaden zu verhindern?

Dr. Thomas Dehlfing: Jeder im Bank- bzw. Kapitalmarktrecht tätige Anwalt hat umfangreiche Erfahrungen mit unseriösen Vermittlern und Beratern. Da in diesem Marktsegment potenziell viel Geld zu verdienen ist, zieht es auch unseriöse Personen an. Auch die Frage nach sinnvollen vorbeugenden Maßnahmen gegen Schäden lässt sich nicht allgemein beantworten. Als generellen Grundsatz würde ich allerdings Folgendes nennen: Ein Anleger sollte sich jeweils gründlich und umfassend sowohl über die ihm angebotene Anlage und die mit ihren verbundenen Risiken, als auch über den ihm gegenüber auftretenden Vermittler bzw. Berater informieren. Hinweise auf fehlende Seriösität des Vermittlers oder Beraters sollten ernst genommen werden. Was die Anlage selbst angeht, empfiehlt es sich, zumindest eine Zweitmeinung einzuholen oder aber einen sachverständigen Dritten um eine Beurteilung der angebotenen Anlagemöglichkeit zu bitten. Die damit verbundenen Kosten sollte der Anlageinteressent nicht scheuen. Zudem gilt seit jeher die Regel: Zeichne niemals eine Anlage, deren Funktionsweise du nicht verstanden hast.

Herr Dehlfing, vielen Dank für das Gespräch!

Interview teilen: 

Facebook
Twitter
LinkedIn
WhatsApp
No related posts found for the provided ACF field.

Zum Expertenprofil von Dr. Thomas Dehlfing

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter diesem Link:

Weitere Interviews

die neusten BTK Videos