Felix Dommermühl: Verhinderung eines unkontrollierten Umgangs mit den hinterlassenen Vermögenswerten

Interview mit Felix Dommermühl
Felix Dommermühl ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Knebl Schnaubert & Partner mbB in Böblingen. Mit ihm sprechen wir über die Aufgaben des Testamentsvollstreckers, erbvertragliche Anordnungen sowie Abwicklung des Nachlasses.

Obwohl es nicht immer sinnvoll und erwünscht ist, bekommen die Erben mit dem Tod des Vermögensinhabers uneingeschränkte Verfügungsgewalt über das Vermögen des Erblassers. Was sind die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers und in welchen Situationen ist es sinnvoll einen Testamentsvollstrecker zu beauftragen?

Felix Dommermühl: Die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers ergeben sich zunächst aus den testamentarischen oder erbvertraglichen Anordnungen. Eine typische Aufgabe ist die Abwicklung des Nachlasses, also die Erfüllung aller Verbindlichkeiten und die anschließende Verteilung der Vermögenswerte. Ein weiterer „klassischer“ Fall ist die Verwaltung bestimmter Vermögenswerte nach dem Tod des Erblassers/der Erblasserin, z.B. bei minderjährigen Personen. Besondere Interessenlagen bestehen zudem im unternehmerischen Bereich oder im Fall sog. Behindertentestamente. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist bei der Nachlassabwicklung vor allem dann sinnvoll, wenn zu befürchten ist, dass die Nachlassabwicklung von den Beteiligten ungeordnet oder sogar streitig geführt wird. Im Bereich der Verwaltungsvollstreckung soll i.d.R. ein unkontrollierter Umgang mit den hinterlassenen Vermögenswerten bzw. die „Zersplitterung“ eines Nachlasses verhindert werden.

Ein typischer Fall: Eine wohlhabende Privatperson möchte einem Enkelkind Vermögenswerte hinterlassen. Um zu verhindern, dass dieses Enkelkind mit Volljährigkeit das Vermögen verschleudert, wird Testamentsvollstreckung mit der Maßgabe angeordnet, dass das Vermögen so lange verwaltet wird, bis das Enkelkind das 26. Lebensjahr vollendet hat. Auf diesem Weg möchte der Erblasser sicherstellen, dass das Enkelkind erst dann über Vermögen verfügen kann, wenn es über eine gewisse Reife verfügt.

Die Person des Testamentsvollstreckers bestimmt maßgeblich den Erfolg jeder Testamentsvollstreckung. Welche Mindestanforderungen sollte ein Testamentsvollstrecker erfüllen?

Felix Dommermühl: Ein Testamentsvollstrecker sollte mindestens über juristische Grundkenntnisse verfügen und wirtschaftlich denken und handeln können. Ein Testamentsvollstrecker muss, da jeder Erbfall anders ist, in der Lage sein, zu erkennen, welche speziellen Herausforderung der jeweilige Nachlass bereit hält.

Welche Rechte und Pflichten müssen Testamentsvollstrecker befolgen?

Felix Dommermühl: Die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers ergeben sich zunächst aus den Anordnungen im Testament oder Erbvertrag und zum anderen aus den Gesetzen z.B. dem BGB und den Steuergesetzen. Das Erbrecht enthält spezielle Regelungen für die Testamentsvollstreckung, vor allem in den §§ 2197 ff. BGB. Hier ist z.B. geregelt, dass der Testamentsvollstrecker die gesetzlichen Regeln des Erbrechts beachten, den Nachlass ordnungsgemäß verwalten und die Gegenstände, die nicht mehr verwaltet werden müssen, an die Berechtigten herausgeben muss.

Zu Lebzeiten soll eine Testamentsvollstreckung keine weiteren Kosten verursachen. Wie genau ist das zu verstehen?

Felix Dommermühl: Ich kann diese Frage noch nicht ganz einordnen: Testamentsvollstreckung ist eine letztwillige Anordnung. Ein Testamentsvollstrecker erhält seine Vergütung aus dem Nachlass, es werden also zu Lebzeiten des/der Testierenden keine Gebühren im Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung ausgelöst.

Unternehmen sind im Erbfall gesondert zu betrachten. Welche Besonderheiten gelten für die Testamentsvollstreckung von Unternehmensanteilen?

Felix Dommermühl: Auf Grund handels- und gesellschaftsrechtlicher Besonderheiten, ergeben sich im unternehmerischen Bereich zusätzliche Problemstellungen im Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung. Im Fall eines Einzelunternehmens kann es z.B. sinnvoll sein, dem Testamentsvollstrecker durch geeignete Befugnisse, ggf. ergänzende Vollmachten, die Umwandlung des Unternehmens in eine andere Rechtsform zu ermöglichen. Auch im Bereich von Personengesellschaften muss unbedingt rechtzeitig und im Vorfeld geklärt werden, ob bzw. inwiefern die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sich mit dem Gesellschaftsvertrag und den weiteren Gesellschaftern verträgt. Die Testamentsvollstreckung im Unternehmensbereich sollte daher von Anfang an durch qualifizierte Berater begleitet werden.

Herr Dommermühl, vielen Dank für das Gespräch!

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