Frank J. Bernardi: Grundsätzlich kann man der Einbeziehung von AGB widersprechen

Interview mit Frank J. Bernardi
Frank J. Bernardi ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Rödl & Partner in Eschborn. Mit ihm sprechen wir über Begriff der AGB, Zeitersparnis sowie Standardisierungsvorteil.

Kaum eine Rechtsmaterie ist so bedeutend wie das AGB-Recht. Die AGB sind wohl der am häufigsten verwendete Bestandteil der Vertragsgestaltung. Was ist der Sinn und Zweck von den AGB?

Frank J. Bernardi: Die Frage lässt sich am einfachsten beantworten, wenn man vom Begriff der AGB ausgeht. AGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, also die Bedingungen, die ein Unternehmen üblicherweise seinen Geschäften zu Grunde legt. Das bedeutet, dass sie regelmäßig auf viele Verträge angewendet werden, und einen Standard im Geschäft des Unternehmens setzen. Durch die Verwendung von AGB spart sich ein Unternehmen Zeit, weil es nicht bei jedem Vertragsabschluss darlegen muss, wo es die gesetzlichen Regelungen modifiziert. Zum anderen hilft der verwendete Standard bei der Beurteilung von Streitfragen, weil nicht jeder Vertrag einzeln betrachtet werden muss, sondern das Unternehmen, das seine AGB kennt, eine zuverlässige Einschätzung der Rechtslage vornehmen kann. Wenn ein Unternehmen im Massengeschäft oder Internet tätig ist, bringen ihm die AGB einen erheblichen Zeit- und Standardisierungsvorteil.

Eine gesetzliche AGB-Pflicht gibt es in Deutschland nicht, doch sind sie für Unternehmen nahezu unverzichtbar. Wie genau profitieren Unternehmen von den AGB?

Frank J. Bernardi: Allgemeine Geschäftsbedingungen geben die Bedingungen vor, zu denen ein Unternehmen einen Vertrag abschließen will. Sie sind vorgefertigte Vertragsbedingungen. Eine Verhandlung einzelner Klauseln oder Regelungen findet regelmäßig nicht statt. Vereinfacht und bildlich gesprochen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen das „Gesetz“ des Unternehmens. Allerdings mit wichtigen Unterschieden: ein Gesetz ist im Gegensatz zu AGB nicht von einer Seite vorgegeben, sondern von einem Gesetzgeber, der für das gesamte Land Regeln vorgibt. Deswegen will das Gesetz für verschiedene Vertragsgestaltungen einen ausgewogenen Katalog von Rechten und Pflichten vorgeben. Vom gesetzlichen Standard, der in Deutschland in weitem Umfang vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und Handelsgesetzbuch (HGB) vorgegeben ist, kann ein Unternehmen in gewissem Umfang abweichen. Es kann einige, aber nicht alle, gesetzlichen Vorgaben zu seinen Gunsten modifizieren, oder eine Wahl zwischen verschiedenen Rechtsfolgen treffen, soweit das zulässig ist. Hier liegt der Vorteil von guten AGB: sie modifizieren die gesetzlichen Vorgaben zu Gunsten des Unternehmens.

Pflegen Unternehmen Geschäftsbeziehungen zu anderen Unternehmen, und eines davon hat keine eigenen AGB, so gelten automatisch die Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners. Warum ist das meist schlecht, und wie können sich Unternehmen vor Nachteilen durch die AGB des anderen schützen?

Frank J. Bernardi: Grundsätzlich kann man der Einbeziehung von AGB widersprechen. Dann werden sie nicht Vertragsbestandteil. Dieser Widerspruch sollte allerdings aus Gründen der Beweisbarkeit im Streitfall dokumentiert werden. Wenn man allerdings an den Widerspruch nicht denkt, ist man in den fremden AGB gefangen. Bereits um diese negative Folge abzuwenden empfiehlt sich die Verwendung eigener AGB, idealerweise mit einer Widerspruchsklausel. Diese Klausel ist quasi der automatisierte Widerspruch gegen die Verwendung der fremden AGB. Bei rechtssicher gestalteten, sich aber widersprechenden AGB wendet die Rechtsprechung nur die AGB-Regelungen der beiden Vertragspartner an, die sich nicht widersprechen. Bei den widersprechenden Regelungen werden dann einfach die gesetzlichen Regelungen angewendet. Das bedeutet, dass das Risiko, in fremden AGB gefangen zu werden, durch die Verwendung eigener AGB stark verringert werden kann.

Was muss man beachten, wenn man AGB verwenden möchte und woher bekommt man rechtssichere AGB?

Frank J. Bernardi: AGB sehen auf den ersten Blick alle recht ähnlich aus und gleichen sich oftmals. Einige Branchenverbände und Vereinigungen geben für ihre jeweilige Branche AGB heraus. Sie treffen Regelungen, die auf die regelmäßig entstehenden Probleme der Verbandsmitglieder zugeschnitten sind, und können oftmals helfen. Stets sind sie ein guter Ausgangspunkt für die Mitgliedsunternehmen, um zu überprüfen, ob diese Muster-AGB für sie ausreichend sind, oder wo sie im Einzelfall zu modifizieren sind. Spezialisierte Berater können auf die Bedürfnisse eines Unternehmens zugeschnittene AGB „maßfertigen“, die dann auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Allerdings muss man hier beachten, dass sich auch im Recht das Leben schnell verändert, und es im Bereich des AGB-Rechts besonders kurzlebig ist. Daher sollten auch maßgeschneiderte AGB regelmäßig auf ihre Vereinbarkeit mit der aktuellen Rechtsprechung überprüft werden. Daneben ist zu beachten, dass mittlerweile viele Vertragswerke, die ein Unternehmen verwendet, von der Rechtsprechung als AGB angesehen werden, und daher einer verschärften Inhaltskontrolle unterliegen. Auch solche Verträge sollten unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit AGB-Recht betrachtet werden.

Welche Konsequenzen drohen bei fehlerhaften AGB und unwirksamen Klauseln?

Frank J. Bernardi: Unter fehlerhaften AGB verstehe ich zum einen solche AGB, die den Zweck, den das Unternehmen mit der Verwendung der AGB erreichen möchte, nicht erreichen. Derartig fehlerhafte AGB sind zwar in rechtlicher Hinsicht wirksam, behindern aber das Unternehmen, statt ihm zu helfen. Die können hohen Schaden anrichten, ohne aber unwirksam zu sein. Das geschieht in der Praxis oft, wenn ein Unternehmen einfach irgendwelche AGB verwendet, statt darauf zu achten, dass die AGB auch für die verwendeten Vertragsgestaltungen passen.  Bei unwirksamen AGB ist das Gesetz recht klar. Sie werden nicht Vertragsbestandteil. Der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam. Das bedeutet, dass der Vertrag so verwendet und betrachtet wird, als wäre die unwirksame Klausel nicht vorhanden. An Stelle der unwirksamen Klausel gelten dann die gesetzlichen Regelungen. Die „Strafe“ des Verwenders ist also der Verlust des Vorteils, den er mit der Verwendung der unwirksamen Klausel angestrebt hat. Diese Systematik führt oft zu akzeptablen Ergebnissen. Hierbei gilt allerdings eine Einschränkung. Dann, wenn das Festhalten am Vertrag aufgrund der unwirksamen Klausel zu einer unzumutbaren Härte für eine Vertragspartei führen würde, wird allerdings der gesamte Vertrag unwirksam.

Herr Bernardi, vielen Dank für das Gespräch!

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