Jan-Henrik Leifeld: Steuer-Tipps für Influencer

Interview mit Jan-Henrik Leifeld
Jan-Henrik Leifeld ist Geschäftsführer der HSP RECHT Raddatz & Leifeld Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Im Interview gibt er über steuerliche Tipps für Influencer.

Influenza ist nicht nur eine Krankheit, sondern Influencer sind auch eine Berufsgruppe – moderne Entertainer, die sich selbst vermarkten und zur Finanzierung ihrer Tätigkeit Produkte oder Marken bewerben. Müssen Einnahmen aus dem Influencer-Geschäft grundsätzlich versteuert werden?

Jan-Henrik Leifeld: Ja. Einnahmen aus der Tätigkeit als Influencer unterscheiden sich in steuerlicher Hinsicht nicht maßgeblich von anderen Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit. Die Steuergesetze sind zwar deutlich älter als Plattformen wie Instagram, Twitch und Patreon. Trotzdem lassen sich steuerliche Fragen für Influencer in der Regel eindeutig anhand der Steuergesetze beantworten. Für einen Influencer sind vor allem die Einkommensteuer und Gewerbesteuer sowie die Umsatzsteuer relevant. Insbesondere die Umsatzsteuerpflicht kann leicht übersehen werden.

Ab welcher Höhe müssen Einnahmen versteuert werden und benötigt man dazu zwingenderweise ein Gewerbe?

Jan-Henrik Leifeld: Ob meine Einkünfte als Influencer der Einkommensteuer unterliegen, weiß ich erst, wenn ich meinen steuerlichen Gewinn berechnet habe. Zur Berechnung des Gewinns muss ich von den erzielten Einnahmen des jeweiligen Jahres die Ausgaben abziehen, die mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehen.

Nun muss ich prüfen, ob dieser Betrag zzgl. meiner weiteren Einkünfte (z.B. meinem Gehalt als Angestellter oder meinen Mieteinnahmen über Airbnb) den sogenannten Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2020 genau 9.408 Euro (2019: 9.168 Euro).

Bei der Umsatzsteuer gibt es zwar keinen Grundfreibetrag. Manchmal hilft mir als Influencer aber die Regelung für sogenannte Kleinunternehmer. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer abführen. Kleinunternehmer bin ich, wenn meine Einnahmen im vorangegangenen Jahr 22.000 Euro (bis 2019: 17.500 Euro) nicht überstiegen haben und in diesem Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden. Für diese Grenze muss keine Berechnung des Gewinns vorgenommen werden. Es kommt nur auf die Höhe der Einnahmen an.

Wenn also meine Umsätze als Influencer im Jahr 2019 z.B. 17.000 Euro betragen haben und im Jahr 2020 voraussichtlich 40.000 Euro betragen werden, bin ich im Jahr 2020 Kleinunternehmer. Diese Prüfung muss jedes Jahr vorgenommen werden.

Umsatzsteuerliche Besonderheiten gelten bei Verträgen mit Auslandsbezug. Z.B. fällt bei einer Vergütung, die ich von YouTube erhalte, die Umsatzsteuer in Irland an und wird von YouTube (bzw. Google) dort abgeführt.

Ob meine Tätigkeit als Influencer ein Gewerbe ist, bestimmt sich ebenfalls nach den Regeln, die auch für andere Tätigkeiten (z.B. als Handwerker oder Berater) gelten. Es kommt für steuerliche Einstufung als Gewerbe darauf an, ob ich meine Tätigkeit dauerhaft am Markt anbiete und die Absicht habe, damit einen Gewinn zu erzielen. Diese Absicht unterstellt das Finanzamt regelmäßig, wenn tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Für das Finanzamt kommt es nicht darauf an, ob ein Gewerbe beim Gewerbeamt angemeldet wurde oder nicht. Der Finanzbeamte beurteilt den Fall ausschließlich nach den gerade dargestellten Kriterien.

Handelt es sich in steuerlicher Hinsicht um ein Gewerbe, muss auf den Gewinn neben der Einkommensteuer auch noch die Gewerbesteuer berechnet und abgeführt werden. Hier gibt es einen Freibetrag von 24.500 Euro (bezogen auf den Jahresgewinn). Zudem wird die Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer bis zu einer bestimmten Höhe angerechnet. Bestimmte selbstständige Tätigkeiten unterfallen nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt z.B. für Künstler.

Für Influencer besonders wichtig: Auch Produkte oder sonstige Leistungen, die ich von meinen Geschäftspartnern erhalte, zählen in der Regel zu den Einnahmen. Wenn ich also Kleidung erhalte, die ich als Influencer präsentieren soll, ist der Wert dieser Kleidung in den meisten Fällen zu meinen sonstigen (Geld-) Einnahmen hinzuzurechnen.

Das Finanzamt plant Influencer in Zukunft intensiver zu prüfen. Kann das gelingen und welche Strukturen müssen ggf. geschaffen werden?

Jan-Henrik Leifeld: Durch eine intensivere Prüfung von Seiten des Finanzamts kann sicherlich eine Vielzahl von Steuerfällen aufgegriffen und geprüft werden. Flächendeckende Prüfungen wird das Finanzamt derzeit jedoch nicht leisten können. Dies würde erst dann möglich sein, wenn das Finanzamt große Datenmengen mit steuerlich relevanten Sachverhalten über Influencer erhält. Für die Zukunft ist dies durchaus allerdings durchaus denkbar.

Das Finanzamt nutzt traditionell sogenannte Kontrollmitteilungen. Wenn z.B. ein Geschäftspartner eines Influencers geprüft wird, weiß das Finanzamt, dass der Geschäftspartner an den Influencer einen Betrag von 1.000 Euro gezahlt hat. Diese Mitteilung schickt das prüfende Finanzamt an das Finanzamt, das für den Influencer zuständig ist, damit dort geprüft werden kann, ob der Influencer die 1.000 Euro korrekt versteuert hat.

Im großen Stil werden gerade Airbnb-Vermieter geprüft. In dem Fall hat die deutsche Finanzverwaltung von irischen Finanzverwaltungen die Daten der Airbnb-Plattform abgefragt, in der auch alle Vermieterdaten einschließlich der erzielten Einnahmen gespeichert sind. Dadurch wird eine flächendeckende Kontrolle für solche Vermietungen nun möglich sein. Irland war übrigens im Spiel, weil dort die Europazentrale von Airbnb ihren Sitz hat. Ähnliche Szenarien sind bei Influencern auch denkbar. Allerdings ist mir bislang keine Anfrage nach solchen Massendaten bekannt. Bis dahin bleibt es bei der Einzelfallrecherche. Hier hat das Finanzamt jedoch den klaren Vorteil, dass ein Influencer einfach im Netz zu finden und zu identifizieren sein wird. Gefunden zu werden ist schließlich sozusagen der Beruf des Influencers.

 Das Bundesfinanzministerium hat einen Leitfaden zur Besteuerung von Influencern herausgegeben. Können die meist jungen Selbstständigen das komplexe Steuerecht ohne externe Hilfe meistern?

Jan-Henrik Leifeld: Ob jemand seine steuerlichen Angelegenheiten selbst in Hand nehmen kann und sollte, hängt natürlich immer von den persönlichen Voraussetzungen ab. Wer allerdings noch nie eine Steuererklärung abgegeben und sich auch sonst noch nie mit dem Thema Steuern beschäftigt hat, wird zunächst relativ viel Zeit investieren müssen, um zu verstehen, wozu sie oder er steuerlich verpflichtet ist und welche (legalen) Möglichkeiten bestehen, die eigene Steuerlast zu senken.

Der angesprochene Leitfaden, der auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht ist, ist sicherlich eine gute Hilfe. Der Leitfaden allein wird allerdings noch nicht ausreichen, damit jeder seinen eigenen Fall richtig einordnen kann. Zudem muss man bedenken, dass die Finanzverwaltung nicht wirklich auf der Seite des Influencers steht. Wenn es also um Fragen geht, wie man seine Tätigkeit gestalten kann, um Steuern zu sparen, sind das Finanzamt und das Finanzministerium sicherlich der falsche Ansprechpartner.

Wie Sie Influencern weiterhelfen? Was sind Ihre Tipps?

Jan-Henrik Leifeld: Als Rechtsanwalt und Steuerberater habe ich zwei Haupttätigkeitsfelder. Erstens helfen wir in unserer Kanzlei Selbstständigen bei ihrer Steuererklärung und beraten sie z.B. bei der Frage, welche Unternehmensform (z.B. GmbH oder GmbH & Co. KG) gewählt werden sollte. Auf der anderen Seite werde ich oft um Hilfe gebeten, wenn jemand bereits Ärger mit dem Finanzamt hat. Besonders, wenn die Steuerfahndung schon aktiv ist und z.B. ein Steuerstrafverfahren eingeleitet hat, verteidige ich meine Mandanten und versuche, das Verfahren schnellstmöglich und bestmöglich für sie zu beenden.

Meine Steuertipps für Influencer sind folgende:

1) Beherrsche Deinen eigenen Angelegenheiten! Dies gilt auch für Deine steuerlichen Angelegenheiten. Auch wenn Du Dir von Deinem Berater helfen lässt, solltest Du verstehen, was Sache ist. Die Aufgabe des Beraters ist es, Dir verständlich zu machen, um was es geht. Gleiches gilt natürlich auch für eine Steuer—oder Buchhaltungssoftware oder einen sonstigen Steuer-Ratgeber.

2) Kenne und beachte die Steuererklärungspflichten! Das Missachten dieser Pflicht wird vom Finanzamt als Steuerstraftat verfolgt. Ergebnis eines solchen Verfahrens sind oft Steuernachzahlungen für mehrere Jahre, in denen Du bereits als Influencer aktiv warst. Diese Steuern sind dann auf einen Schlag nachzuzahlen. Hinzu kommen Zinsen und ggf. eine Geldstrafe für die Steuerhinterziehung. Bei besonders hohen Beträgen droht sogar eine Freiheitsstrafe.

3) Wenn Du das Gefühl hast, dass Du in der Vergangenheit Deine steuerlichen Pflichten nicht korrekt erfüllt hast, lass Dich auf jeden Fall von einem Experten beraten! Es besteht vielleicht die Chance, dass Du durch eine Selbstanzeige zumindest um das belastende Strafverfahren und die Geldstrafe herumkommst.

4) Plane Deine Influencer-Karriere! Wenn Du es geschafft hast, als Influencer genug Geld zu verdienen, um davon zu leben und Du vorhast, dies noch auszubauen, lohnt es sich wahrscheinlich einen Plan zu machen, wie Du langfristig Steuern sparen kannst. Je mehr Geld Du verdienst, desto mehr Steuern musst Du zahlen. Je mehr Steuern Du zahlen musst, desto mehr lohnt es sich, Geld zu investieren, um Steuern zu sparen.

5) Suche Dir einen Berater, der zu Dir passt! Wenn Deine steuerlichen Angelegenheiten zu komplex oder zu problematisch werden, um sie selbst zu meistern, solltest Du Deinen Steuerberater oder Rechtsanwalt sorgfältig auswählen. Er sollte Dir sympathisch sein und Du solltest das Gefühl haben, dass er Dich und dass Du ihn verstehst. Außerdem sollte er einfach erreichbar sein. Entweder sollte er sich in räumlicher Nähe befinden oder Dir die Möglichkeit bieten, durch Cloud- Lösungen, Video-Beratungen und ähnliches auch über die Entfernung hinweg einfach und zeitnah Kontakt aufzunehmen. Eine Anfrage, ob und wie der Berater Dir helfen kann, kostet erstmal nichts. Bei der ersten Kontaktaufnahme solltest Du gleich erfragen, was die Beratungsleistung kosten wird.

Herr Leifeld, vielen Dank für das Gespräch.

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