Medienrecht: „Schadensersatzansprüche sind nur in wenigen Fällen durchsetzbar“ – David Geßner (BEHM BECKER GEßNER Rechtsanwälte)

Interview mit David Geßner
David Geßner ist Partner bei BEHM BECKER GEßNER Rechtsanwälte. Im Interview spricht der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz über die Voraussetzungen für Einstweilige Verfügungen und das richtige Vorgehen bei Persönlichkeitsverletzungen durch Journalisten.

Veröffentlichung im Internet sorgen regelmäßig für rechtliche Auseinandersetzungen. Welche Grenze haben Gesetzgeber und Gerichte zwischen Öffentlichem Interesse und Persönlichkeitsrechten gezogen?

David Geßner: Das Medienrecht, genauer das Presse- und Äußerungsrecht ist sehr rechtsprechungsgeprägt. Das Persönlichkeitsrecht ist gesetzlich nirgends benannt, sondern leitet sich aus Art.1 Abs.1, 2 Abs.1 Grundgesetz (GG) ab. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht ist über Art. 2  Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG herzuleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Frage, ob Äußerungen und Medienberichte das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen stets eine Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen sind die Meinungs- oder Pressefreiheit und das öffentliche Informationsinteresse auf der einen Seite und das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf der anderen Seite. Eine solche Abwägung scheidet nur dann aus, wenn es sich bei Äußerungen um sogenannte Schmähkritik handelt. Von einer solchen spricht man, wenn die Diffamierung und Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht und jede sachliche Auseinandersetzung fehlt. Unwahre Tatsachenbehauptungen muss sich grundsätzlich ebenso niemand gefallen lassen. Hier setzen die Gerichte die Grenze.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit erfolgreich gegen unliebsame Berichterstattung vorgegangen werden kann?

David Geßner: Ein erfolgreiches Vorgehen gegen Berichterstattung, gleich ob es sich um Medienberichte oder um Äußerungen in sozialen Netzwerken oder Blogs handelt, setzt voraus, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bzw. aus Sicht von Unternehmen eine Unternehmenspersönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Werden unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet oder Meinungsäußerungen, die auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruhen, können Unterlassungsansprüche durchgesetzt werden. Gleiches gilt bei unzulässiger Verdachtsberichterstattung, welche etwa unausgewogen und vorverurteilend ist. Schmähkritik und Formalbeleidigungen muss sich ebenso niemand gefallen lassen. Bei besonders schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen können auch Geldentschädigungsansprüche geltend gemacht werden.

Wie ist der Ablauf, um eine Einstweilige Verfügung zu erwirken?

David Geßner: Um eine einstweilige Verfügung wegen persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen zu erwirken, müssen bestimmte Punkte beachtet werden. Der wichtigste Punkt ist die Dringlichkeitsfrist. Die meisten Gerichte nehmen die besondere Dringlichkeit von Verfügungsanträgen, die auf Unterlassung eines rechtswidrigen Verhaltens gerichtet sind, nur dann an, wenn der Antrag innerhalb von einem Monat ab Kenntnisnahme der Rechtsverletzung bei Gericht eingegangen ist. Manche Gerichte, etwa die Pressekammer des Landgerichts Hamburg geben dem Antragsteller fünf Wochen Zeit. Im Gewerblichen Rechtsschutz (z.B. Wettbewerbsrecht, Markenrecht) gibt es Gerichte, etwa das Kammergericht, welches zwei Monate ab Kenntnis eines Verstoßes für die Antragstellung ausreichen lässt. Es empfiehlt sich aufgrund der unterschiedlichen Handhabungen der Gerichte in den verschiedenen Bundesländern einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um keine Fristen verstreichen zu lassen.

Neben der Einhaltung der Dringlichkeitsfrist muss natürlich zunächst eine Rechtsverletzung vorliegen, welche aufgrund bestehender Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch begründet, der dann im einstweiligen Verfügungsverfahren durchzusetzen wäre. Die anspruchsbegründenden Umstände müssen durch eidesstattliche Versicherung und weitere Glaubhaftmachungsmittel glaubhaft gemacht werden, um zum Erfolg zu kommen. Schließlich sollte man in der Regel vor der Einleitung gerichtlicher Schritte eine Abmahnung an den Gegner versenden und diesem außergerichtlich die Möglichkeit geben, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Tut man dies nicht, läuft man Gefahr, dass die Gegenseite den Anspruch im Prozess sofort anerkennt und man die Kosten des Verfahrens trägt, obwohl man entsprechende Ansprüche hatte.

Wie lange dauert ein solcher Prozess und welche Fristen sind zu beachten?

David Geßner: Ein einstweiliges Verfügungsverfahren geht in der Regel schnell. In ganz eiligen Fällen, wenn z.B. Medienberichterstattung umgehend untersagt oder die Ausstrahlung gar verhindert werden soll, kann es binnen eines Tages zu einem Verfügungsbeschluss kommen. In der Regel erhält aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Waffengleichheit der Parteien im einstweiligen Verfügungsverfahren die Gegenseite die Gelegenheit zum Verfügungsantrag Stellung zu nehmen, so dass sich eine Entscheidung bis zu einigen Wochen hinziehen kann. Manchmal wird auch eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die spezialisierten Pressekammern der Landgerichte – davon gibt es etwa 4-5 in Deutschland – entscheiden jedoch in der Regel ohne mündliche Verhandlung aufgrund besonderer Dringlichkeit.

Ist es möglich Schadenersatzsprüche gegen die Urheber von negativer Berichterstattung geltend zu machen?

David Geßner: Schadensersatzansprüche sind nur in wenigen Fällen durchsetzbar. Hier besteht aus meiner Sicht in Gesetzgebung und Rechtsprechung eine große Schutzlücke, die es zu schließen gilt. Man muss nachweisen, dass ein materieller, sprich finanzieller Schaden genau auf diese Berichterstattung zurückzuführen ist. Zudem muss der Schaden selbst nachgewiesen werden. Das sind hohe Hürden, da oft mehrere Medien berichten oder mehrere negative Bewertungen existieren, so dass der Betroffene nicht nachweisen kann, auf welchen Äußerungen der Schaden zurückzuführen ist.

Anders ist dies bei Geldentschädigungsansprüchen. Diese setzen eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus. Auch hier sind die Hürden zwar hoch und vor allem Unternehmen erhalten sehr selten Geldentschädigung, da nur ihre Sozialsphäre von der Berichterstattung betroffen ist. Privatpersonen, welche hingegen sehr oft in ihrer Privat- oder Intimsphäre verletzt werden, haben hier bessere Karten. Ist man z.B. Opfer eine unzulässigen Verdachtsberichterstattung z.B. durch den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs, wird man Geldentschädigungsansprüche zu prüfen haben.

Aus Sicht eines Urhebers kritischer Berichterstattung: Ist es ratsam eine Unterlassungsaufforderung zu unterschreiben, wenn diese zugestellt wird?

Hat man eine Abmahnung erhalten, sollte man umgehend einen Spezialisten für Medienrecht kontaktieren und die Abmahnung prüfen lassen. Fristen sollte man keinesfalls verstreichen lassen, da sonst schnell ein teures gerichtliches Verfahren droht. Ungeprüft sollte aber ebenso keine Unterlassungserklärung abgegeben werden, da sonst die Gefahr hoher Vertragsstrafen bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung besteht. Oft ist eine Einigung mit der Gegenseite ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung möglich oder die Unterlassungserklärung wird eingeschränkt abgegeben.

Was ist zu tun, wenn eine Einstweilige Verfügung ins Haus flattert? 

David Geßner: Erhält man eine einstweilige Verfügung, sollte man sich sofort an diese halten, ansonsten kann der Gläubiger den Erlass eines Ordnungsgeldes beim Gericht beantragen. Man sollte zudem unmittelbar einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, der die einstweilige Verfügung prüft und die weitere Vorgehensweise erläutert. Ist die einstweilige Verfügung unberechtigt ergangen und bestehen berechtigte Chancen, diese zu Fall zu bringen, sollte Widerspruch eingelegt werden. Dann kommt es zu einer mündlicher Verhandlung, in welcher über die einstweilige Verfügung verhandelt wird.

Wichtig ist es für den Fall, dass man sich nicht gegen die einstweilige Verfügung wehren möchte, eine sogenannte Abschlusserklärung abzugeben, durch welche man die einstweiligen Verfügung, welche nur vorläufige Wirkung hat, als gleich einem Urteil im Klageverfahren anerkennt und auf Rechtsmittel verzichtet. Tut man dies nicht, wird der Gläubiger 2-3 Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung mittels Abschlussschreiben kostenpflichtig zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern und für den Fall der Nichtabgabe das Klageverfahren androhen.

Was sollten Journalisten beachten, damit die Berichterstattung rechtssicher ist?

David Geßner: Journalisten sind in der Regel durch die Verlagsjustiziare gut beraten. Ein Verlag prüft in der Regel vor einer Berichterstattung, ob Persönlichkeitsrechte verletzt werden könnten. Oft wird dies nach unserer Erfahrung gerade von Boulevardmedien billigend in Kauf genommen, was zu einer nicht unerheblichen Zahlung von medienrechtlichen Verfahren gegen einschlägige Medienverlage führt. Grundsätzlich gilt, dass ein Journalist die journalistischen Sorgfaltspflichten einhalten sollte und in alle Richtungen recherchieren sollte. Von Betroffenen müssen vorab Stellungnahmen eingeholt werden, damit nicht einseitig berichtet wird.

Herr Geßner, vielen Dank für das Gespräch.

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