Meinungsäußerungen sind bis zur Grenze der Schmähkritik zulässig – Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Interview mit Kai Jüdemann
Kai Jüdemann ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für Strafrecht. Im Interview spricht er über die Grenzen der Meinungsfreiheit und teils problematische Verdachtsberichterstattung durch Lokaljournalisten.

Veröffentlichung im Internet sorgen regelmäßig für rechtliche Auseinandersetzungen. Welche Grenze haben Gesetzgeber und Gerichte zwischen Öffentlichem Interesse und Persönlichkeitsrechten gezogen?

Kai Jüdemann: Da Medien als wesentlicher Faktor der Willensbildung verstanden werden müssen, besteht eine umfassende Garantie der Meinungsfreit. Diese Garantie wurde vom Verfassungsgeber des Grundgesetzes in Art. 5 Abs. 1 verankert. Danach hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das Grundgesetz gewährleistet zudem ausdrücklich die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film.

Dieses Grundrecht, das für eine freiheitliche Demokratie von essentieller Wichtigkeit ist, gilt jedoch nicht schrankenlos. Die Meinungs- und Äußerungsfreiheit endet dort, wo Persönlichkeitsrechte Dritter betroffen sind. Das heißt aber nicht, dass jede Äußerung oder jede Berichterstattung damit verboten ist. In den Fällen, in denen durch eine öffentliche Berichterstattung die Rechte des Betroffenen berührt werden, erfolgt eine Abwägung zwischen den beiden Rechtspositionen, d.h. zwischen der Intensität des Eingriffs durch die Äußerung bzw. der Berichterstattung einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung bzw. der Äußerung andererseits. Hierbei ist u.a. zu berücksichtigen, welcher Schutzbereich der Persönlichkeit betroffen ist. Hierzu wurde die sogenannte Sphärentheorie entwickelt.

Hierbei unterscheidet man grundsätzlich drei Bereiche: die Sozialsphäre, die Privatsphäre und die Sozialsphäre. Die Intimsphäre ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung. Hierzu gehören unter anderem Ausdrucksformen der Sexualität. Die Intimsphäre unterliegt einem absoluten Schutz, solange der Betroffene diesen Bereich nicht bewusst öffentlich macht. Die Privatsphäre schützt den Bereich individueller Lebensgestaltung. Sie umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst.
Die Sozialsphäre ist der Bereich, in dem wir in Kontakt zu anderen Menschen und der Umwelt treten. Der Bundesgerichtshof verfolgt hierzu ein abgestuftes Schutzkonzept. Danach ist eine Berichterstattung über die Intimsphäre grundsätzlich nicht erlaubt. Betrifft die Berichterstattung die Privatsphäre und Sozialsphäre, erfolgt eine Abwägung zwischen den Rechten des Betroffenen und denen des Berichtenden.

Auf der anderen Seite ist zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen zu unterscheiden. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen grundsätzlich hingenommen werden, auch wenn sie unangenehm sind, sofern ein berechtigtes Interesse an der Berichterstattung besteht. Meinungsäußerungen dagegen sind bis zur Grenze der Schmähkritik zulässig. Die Grenzen sind fließend, kommt es doch u.a. bei der Bewertung auf soziale Standards, dem allgemeinen Kontext der Äußerung und die Motive an. Auch sind Äußerungen, die im künstlerischen Kontext fallen, freizügiger zu betrachten, was man am Fall Böhmermann sieht. Zur Schmähkritik zählen Formalbeleidigungen, Beschimpfungen und andere Äußerungen, bei denen die Herabwürdigung der betroffenen Person im Vordergrund steht.

Ein besonderer Fall, in dem in die Rechte des Betroffenen eingegriffen wird, ist die sog. Verdachtsberichterstattung. Immer wieder wird über Mandanten berichtet, bei denen die Vermutung besteht, sie könnten sich strafbar gemacht haben. Hiervon sind nicht nur prominente Personen und bekannte Unternehmen betroffen. Regionalreporter neigen dazu, auch über die vermutete Schwarzarbeit beim Restaurant um die Ecke, zu berichten. Die Informationen darüber erhält die Presse, aus inoffiziellen Quellen, aber auch von offizieller Seite. Das Recht der Presse auf freien Zugang zu Informationen wird durch das Grundgesetz geschützt. Dieses Recht wird in § 4 Nr.1 des Pressegesetzes konkretisiert, wonach die Behörden die Vertreter der Presse zur Erfüllung ihrer Aufgabe, Auskünfte zu erteilen haben. Auch dieses Informationsbeschaffungsrecht besteht nicht unbeschränkt, dürfen sie doch nicht schutzwürdige private Interessen verletzen.

Wird über eine Straftat berichtet, müssen zudem die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung beachten werden. Für eine zulässige Berichterstattung muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen, die für den Wahrheitsgehalt der Informationen sprechen. Ferner darf die Darstellung keine Vorverurteilung enthalten, das heißt, sie darf nicht den Eindruck entstehen lassen, der Beschuldigte sei der Tat bereits überführt. Zudem ist regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Darüber hinaus muss es sich um einen Vorwurf von einigem Gewicht handeln, dessen Mitteilung ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit rechtfertigt und nicht allein der Befriedigung der Neugier der Leser dient.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit erfolgreich gegen unliebsame Berichterstattung vorgegangen werden kann?

Kai Jüdemann: Sofern überhaupt ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht, sollte das Recht des Betroffenen dieses überwiegen. Überwiegt das öffentliche Interesse, muss der Bericht unwahre Tatsachenbehauptung oder unzulässige Schmähkritik enthalten. Im Fall der Verdachtsberichterstattung darf keine unzulässige Vorverurteilung erfolgen.

Wie ist der Ablauf, um eine Einstweilige Verfügung zu erwirken?

Kai Jüdemann: Zunächst sollte abgemahnt werden und die Gegenseite aufgefordert werden, den Bericht zu entfernen. Da die Beseitigung nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, die durch den ersten Bericht entsteht, wird die Gegenseite aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Das heißt für die Wiederholungsgefahr verspricht sie die Zahlung einer Vertragsstrafe. Gibt sie diese nicht ab, wird der Antrag beim zuständigen Gericht, meist dem Landgericht, eingereicht.

Wie lange dauert ein solcher Prozess und welche Fristen sind zu beachten?

Kai Jüdemann: Eine Entscheidung kann innerhalb weniger Wochen erreicht werden. Da nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Äußerungsrecht eine einstweilige Verfügung nicht mehr ohne Anhörung der Gegenseite erfolgen soll, geht es nicht mehr ganz so schnell wie früher. Allerdings ist die einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Regelung. Ein späteres Berufungs– oder Hauptsacheverfahren kann viele Monate andauern.

Für die einstweilige Verfügung ist es notwendig, auf die Fristen zu achten. Man sollte innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Berichts abmahnen und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt haben. Die vorherige Abmahnung ist nicht vorgeschrieben, ihr Fehlen kann allerdings dazu führen, dass im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses des Unterlassungsanspruches der Antragsteller die Kosten zu tragen hat. Verpasst man die Monatsfrist, wird ein Gericht den Antrag wegen fehlender Eilbedürftigkeit selbst dann ablehnen, wenn der Antragsteller in seinen Rechten verletzt wird. Wartet man zu lange ab, so das Credo, kann man auch klagen.

Ist es möglich Schadenersatzsprüche gegen die Urheber von negativer Berichterstattung geltend zu machen?

Kai Jüdemann: Hier ist zu unterscheiden zwischen Geldentschädigung auf der einen und Schadenersatz auf der anderen Seite. Der Entschädigungsanspruch dient dem Ausgleich und der Genugtuung der immateriellen Beeinträchtigung. Zudem hat er präventive Funktion. Wegen der strengen Voraussetzungen ist der Anspruch auf eine Geldentschädigung eher die Ausnahme als die Regel. Zum einen bedarf es eines besonders schwerwiegenden Eingriffs, so dass die meisten der „normalen“ Rechtsverletzungen bereits ausscheiden. Ein solcher schwerwiegende Eingriff ist vorstellbar bei Formalbeleidigungen, Schmähkritik oder falschen Tatsachenbehauptungen, die eine Verletzung der Würde oder Ehre des Betroffenen zur Folge haben. Weitere Voraussetzung ist, dass andere Ausgleichsmöglichkeiten fehlen. Solche Ausgleichsmöglichkeiten können ein Widerruf der Behauptungen oder eine Richtigstellung sein. Der Schadenersatzanspruch dagegen zielt auf den Ersatz des materiellen Schadens, der durch die Berichterstattung entstanden ist. Voraussetzung ist die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Rechte des Betroffenen. Zu dem materiellen Schaden kann auch, wie in einem aktuellen Fall der Kanzlei, der durch eine negative Berichterstattung entgangene Gewinn gehören.

Aus Sicht eines Urhebers kritischer Berichterstattung: Ist es ratsam eine Unterlassungsaufforderung zu unterschreiben, wenn diese zugestellt wird?

Kai Jüdemann: Solche Entscheidungen werden oftmals wirtschaftlich getroffen – ist kein Geld vorhanden, um einen Prozess zu finanzieren, ist oftmals ratsam, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine solche stellt kein Schuldanerkenntnis dar. Sofern die Gegenseite die mit der Abmahnung verbundenen Kosten einfordern will, muss sie klagen – das Gericht prüft die Berechtigung der Kosten und damit auch die Abmahnung. Der Vorteil liegt auf der Hand: der Streitwert ist weit geringer, als hätte man sich gegen den Unterlassungsanspruch gewehrt. Sofern man allerdings der Überzeugung ist, dass die Äußerung berechtigt ist und einen Prozess möchte, ist anzuraten, die Hinterlegung einer Schutzschrift zu erwägen. Diese sollte verhindern, dass ein Gericht eine einstweilige Verfügung ohne Anhörung der anderen Partei erlässt – dies trotz der oben erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Was ist zu tun, wenn eine Einstweilige Verfügung ins Haus flattert?

Kai Jüdemann: Ist man Empfänger eine einstweilige Verfügung, sollte man diese unverzüglich durch einen Anwalt überprüfen lassen, um zu entscheiden, ob man sich dagegen wehren möchte, oder ob man nicht besser eine Abschlusserklärung abgibt, in der man diese anerkennt. Letzteres kann aus Kostengründen notwendig sein, führt doch die Aufforderung der Gegenseite, die einstweilige Regelung als endgültige anzuerkennen, zum Entstehenden einer weiteren Rechtsanwaltsgebühr. Sofern man sich dagegen zu Wehr setzen möchte, solle gegen den Beschluss des Gerichts Widerspruch eingelegt werden.

Was sollten Journalisten beachten, damit die Berichterstattung rechtssicher ist?

Kai Jüdemann: Eine absolute Rechtssicherheit wird es nie geben, da die Themen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechte immer wieder auf dem Prüfstand stehen und die Gerichte, nicht zuletzt der Europäische Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht mit den Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit auch zukünftig immer wieder beschäftigt sein werden. Sicherlich sollten Journalisten die Ihnen auferlegten Sorgfaltspflichten erfüllen und Tatsachenbehauptungen, bevor sie verbreitet werden, weitgehend aufklären. Hierzu verpflichten unter anderem die Landespressegesetze. Nach § 3 des Berliner Pressegesetzes hat die Presse alle Nachrichten mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Da in vielen Fällen schnell berichtet werden muss und damit nicht alle Quellen vertieft überprüft werden müssen, reicht es dabei aus, wenn sie sich um Wahrheit bemüht.

Herr Jüdemann, vielen Dank für das Gespräch.

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