No-Deal-Brexit erfordert neue EORI-Nummer – Dr. Fabian Breckheimer (tradeo LLP)

Interview mit Dr. Fabian Breckheimer
Rechtsanwalt Dr. Fabian Breckheimer ist Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht bei tradeo LLP. Im Interview spricht er über die Folgen eines No-Deal-Brexit und zieht Parallelen zu einem geregelten Austritt.

Ein unkontrollierter Brexit wird immer wahrscheinlicher. Was wären die schlimmsten, sofort auftretenden Konsequenzen für Unternehmen, die in GB tätig sind bzw. dort produzieren?

Dr. Fabian Breckheimer: Wichtig ist zunächst die klare Feststellung, dass – egal ob es einen geregelten Austritt geben wird oder nicht – die rechtlichen Veränderungen des Brexit sowohl auf Seiten der EU als auch des Vereinigten Königreichs gravierend sein werden. Bei einem „No-Deal-Brexit“ wäre aber zusätzlich die Chance vertan, diese ohnehin schwerwiegenden Veränderungen ein wenig abzumildern.

Die sicherlich gravierendsten Konsequenzen, die sich unmittelbar am 01.01.2021 auf Unternehmen diesseits und jenseits des Kanals auswirken, sind zollrechtlicher Natur. Da das Vereinigte Königreich (VK) ab dem 01.01.2021 nicht mehr der EU-Zollunion angehören wird, gelten ab dann für den Warenverkehr zwischen der EU und dem VK die allgemeinen WTO-Regeln, d.h. diejenigen Zollförmlichkeiten, wie sie auch für andere Drittländer gelten. Dies ist im Übrigen grundsätzlich selbst dann der Fall, wenn es gelingen sollte, ein ehrgeiziges Freihandelsabkommen abzuschließen!

Auf Seiten der EU werden ab dem 01.01.2021 Zollkontrollen auf Basis des Unions-Zollkodex durchgeführt. Das wird buchstäblich ab der ersten Minute mit ganz erheblichem Mehraufwand und ganz beträchtlichem Zeitverlust verbunden sein. Experten rechnen daher mit Lieferengpässen zwischen der EU und dem VK, weshalb Unternehmen auf beiden Seiten ja auch bereits mit dem Anlegen von Vorräten begonnen haben. Zur Veranschaulichung: Momentan müssen im Hafen von Dover nur vier Prozent der täglich über 10.000 durchfahrenden LKWs durch den Zoll. Durch einen „No-Deal-Brexit“ wird diese Zahl unweigerlich um ein Vielfaches ansteigen, es wird gewaltige Staus und damit Lieferverzögerungen geben.

Für deutsche Unternehmen, die Ware aus dem VK beziehen und hier in Verkehr bringen, bedeutet der „No-Deal-Brexit“ außerdem, dass sie rechtlich die Rolle eines Einführers bzw. Importeurs innehaben. Sie müssen sich also schleunigst – falls noch nicht geschehen – um eine EORI-Nummer kümmern. Solche EORI-Nummern, die das VK in der Vergangenheit vergeben hat, verlieren mit dem 01.01.2021 ihre Gültigkeit. Zudem muss ab dem 01.01.2021 die Ursprungseigenschaft der gehandelten Ware nachgewiesen werden, um unter eine Präferenzbehandlung fallen zu können. Alle Vorleistungen aus dem VK – also etwa Vormaterialien aber auch Verarbeitungsvorgänge – werden fortan als „ohne Ursprungseigenschaft“ behandelt. Das heißt nichts weniger als dass deutsche Ausführer ihre Lieferketten gänzlich neu bewerten müssen.

In einem Satz: Es droht ganz erheblicher Verwaltungsaufwand, der vor allem kleinen und mittleren Unternehmen Kopfzerbrechen bereiten wird, und zudem drohen ganz erhebliche Störungen in den bestehenden Lieferketten.

Welche Branchen sind aktuell am stärksten durch Verwerfungen vom Brexit betroffen?

Dr. Fabian Breckheimer: Grundsätzlich sind alle Unternehmen stark betroffen, die aktuell und künftig grenzüberschreitenden Handel mit dem VK treiben. Deren Geschäft wird merklich erschwert werden. Hinzu kommt, dass gerade diese international agierenden Unternehmen derzeit schon aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie geschwächt sind. Der Brexit kommt also zum denkbar schlechtesten Zeitpunkt. Vor allem die Automobilbranche ist stark betroffen, was angesichts der eng verzahnten Lieferketten keine Überraschung ist. Aber auch der deutsche Finanzdienstleistungssektor, d.h. Banken und Versicherungen, erlebt spürbare Verwerfungen. Letztlich wird aber wohl jedem Unternehmer, unabhängig von der Branche, durch einen „No-Deal-Brexit“ beträchtlicher Schaden zugefügt.

Welche rechtlichen Grundlagen würden für den Handel mit Unternehmen aus GB bei einem unkontrollierten Brexit Anwendung finden?

Dr. Fabian Breckheimer: Hier muss man zwei Dinge in den Blick nehmen: Den rechtlichen Rahmen, der sich etwa aus Gesetzen und Verordnungen ergibt einerseits, und diejenigen Rahmenbedingungen, die sich aus Verträgen ergeben andererseits.

Ab dem Jahr 2021 werden die EU und das VK getrennte Regulierungs- und Rechtsräume sein. Das VK wird somit aus EU-Sicht rechtlich zu einem Drittland wie Indien oder Russland. Diese Tatsache kann gar nicht überschätzt werden. Es fallen mit einem Schlag alle rechtlichen Vereinheitlichungen weg, die es im VK und seiner Rechtsordnung während seiner EU-Mitgliedschaft gab. Ab dem 01.01.2021 gilt im VK wieder das „alte“ Recht, wie es vor dem EU-Beitritt im Jahr 1973 galt. Es entsteht also kein rechtsfreier Raum, das nicht. Unternehmen, die mit dem VK Handel treiben oder dort sonst geschäftlich engagiert sind, müssen aber zunächst einmal aufwändig ermitteln, was das „alte“ englische Recht für sie bedeutet. Überdies hat das VK schon eine ganze Reihe neuer nationaler Gesetze für die Zeit nach dem Brexit erlassen, wie etwa eine neue Trade Bill, also ein Handelsgesetzbuch, und eine Taxation (Cross-Border Trade) Bill, ein Steuergesetz für den grenzüberschreitenden Handel. Auch damit müssen sich deutsche Unternehmen schnellstens vertraut machen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Recht von England und Wales auf die Geschäftsbeziehung Anwendung findet.

Ohnehin spielt die sog. Rechtswahl eine enorm große Rolle im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr. Kurz gesagt: Sitzen die beiden Vertragspartner in unterschiedlichen Staaten, so ist ihnen dringend zu empfehlen, eine klare Vereinbarung darüber zu treffen, welches Recht auf ihre Vertragsbeziehung Anwendung findet. Anderenfalls drohen unangenehme Überraschungen. Die Bedeutung von sorgfältig erstellten Verträgen wird abermals – so wie es sich schon jetzt während der Corona-Pandemie zeigt – zunehmen und immensen Einfluss darauf haben, ob ein Geschäft auf rechtssicherer Grundlage steht und damit auch zu einem wirtschaftlichen Erfolg wird.

Wie können sich Unternehmen vorbereiten, die unmittelbar vom Brexit betroffen sind?

Dr. Fabian Breckheimer: Ohne Schwarzmalerei betreiben zu wollen: Wer heute noch keinen Vorsorgeplan in der Schublade und noch keinerlei Schritte unternommen hat, wird in arge Bedrängnis geraten.

Mit Blick auf die weitgreifenden Veränderungen müssen von den Verantwortlichen jetzt eine ganze Reihe von Szenarien durchgespielt und Fragen beantwortet werden: Bin ich abhängig von Lieferungen aus dem VK? Habe ich gegenüber Kunden im VK oder andernorts konkrete Liefertermine verbindlich zugesagt? Was sagen meine Verträge mit Lieferanten und Kunden über Verzug und Verzugsfolgen? Habe ich meine Haftung rechtswirksam beschränkt? Ist meine Zollabteilung personell und fachlich aufgestellt für die kommenden Herausforderungen? Habe ich die Themen Produktzertifizierung und -zulassung im Blick? Eine im VK ausgestellte Zertifizierung bzw. Zulassung ist in der EU künftig nichts mehr wert. Ist mein geistiges Eigentum im VK weiterhin geschützt? Habe ich die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, damit die Übertragung personenbezogener Daten ins VK als Drittland rechtmäßig passiert?

Dies ist nur ein wirklich kleiner Teilausschnitt der To-Do-Liste, welche in allen Unternehmen nun abgearbeitet werden muss. Geschieht das nicht, drohen weitere Disruptionen im Alltagsgeschäft und gleichzeitig entstehen dadurch für die im Unternehmen Verantwortlichen erhebliche Compliance-Risiken.

Welche sind die häufigsten Mandate, die Sie im Zusammenhang mit dem Brexit betreuen?

Dr. Fabian Breckheimer: Momentan konzentriert sich unsere Beratungstätigkeit v.a. auf die Prüfung und Anpassung von Lieferverträgen bzw. Einkaufsverträgen mit Blick auf den bevorstehenden Brexit. Vor allem das Risiko eines Lieferverzugs muss sorgfältig vertraglich begrenzt werden. Hier haben viele Unternehmen jüngst schmerzhafte Erfahrungen gemacht, als die Corona-Pandemie ihre weltweiten Lieferketten gestört hat. Die „Awareness“ ist bei den meisten Unternehmen also entsprechend hoch. Und: Der Brexit ist kein Fall von Höherer Gewalt! Hier müssen also andere Lösungen her.

Auch arbeitsrechtliche Fragestellungen nehmen zu. Und nicht zu unterschätzen bei der Vertragsgestaltung ist schließlich die Frage nach der bereits angesprochenen Rechtswahl bzw. die Frage nach Möglichkeiten der „Dispute Resolution“, also wie im Streitfall eine Lösung herbeigeführt werden kann. So hat etwa London als Gerichtsstand oder als Sitz des Schiedsgerichts einiges an Attraktivität eingebüßt.

Unternehmen müssen folglich mehr denn je vorausschauend agieren und ermitteln, welche tatsächlichen Risiken für ihr Geschäft angesichts des Brexit bestehen. Und eben diesen Risiken gilt es dann vertraglich soweit wie möglich auszuschließen oder zu begrenzen. Das beschäftigt uns aktuell täglich!

Herr Dr. Breckheimer, vielen Dank für das Gespräch.

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