Sascha Wirth: Im Straßenverkehrsrecht gibt es selten nur schwarz oder weiß

Interview mit Sascha Wirth
Sascha Wirth ist Geschäftsführer der PHP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Mit ihm sprechen wir über Schadensregulierung, Regulierungsvollmacht sowie Nachweis und Dokumente.

Immer öfter klagen Kunden nach einem Unfall, dass ihre Kfz-Versicherung nicht zahlt oder eine mögliche Regulierung durch hohe Wartezeiten verzögert wird. Warum zahlen einige Versicherungen nicht und stellen sich quer, wenn einer ihrer Kunden geschädigt worden ist?

Sascha Wirth: Das Phänomen nehmen wir verstärkt wahr, und zwar sowohl im Rahmen der Haftpflicht- wie auch in der Kaskoregulierung.

Selbst dann, wenn der Unfallgegner an der Unfallstelle einräumt, dass er „schuld sei und sein Versicherer für den Schaden aufkommt“, kann nicht sicher eine unkomplizierte Schadenregulierung unterstellt werden. Die sog. Regulierungsvollmacht liegt nämlich bei dem gegnerischen Versicherer. Dieser entscheidet, ob und in welcher Höhe er für den Schaden aufkommt. Wer darauf vertraut, dass der gegnerische Versicherer freiwillig das zahlt, was dem Geschädigten zusteht, wird nach unserer Regulierungserfahrung meistens enttäuscht.

Letztlich wird das Regulierungsverhalten der Versicherer vor allem aufgrund betriebswirtschaftlicher Überlegungen bestimmt. Bei jährlich 8 bis 9 Mio. Schäden in der Kraftfahrtversicherung saldieren selbst vermeintlich überschaubare fallbezogene Kürzungen von z.B. 25-30 EUR zu gigantischen Beträgen. Teilweise entsteht der Eindruck, der ein oder andere Versicherer lotet die Schmerzgrenze, bis zu der ein Geschädigter die Kürzung akzeptiert, geradezu aus.

Das ist auch der Grund, weshalb die Versicherer zunehmend die komplette Schadensregulierung anbieten. Im eigenen Interesse wird dabei häufig der Schaden so klein wie möglich gerechnet.  Ein bekanntes Zitat drängt sich hier auf, „Nur die dümmsten Kälber wählen ihre Metzger selbst“.

Welche Nachweise und Dokumente sollte man seiner Versicherung eigentlich vorlegen, um eine Schadensregulierung zu erhalten?

Sascha Wirth: Im Kaskofall hat der Kunde seinem Versicherer vorrangig eine Schadenmeldung und einen Nachweis zur Höhe des eingetretenen Schadens vorzulegen. Im Haftpflichtschaden ist ein spezifiziertes Anspruchsschreiben erforderlich und ebenfalls Nachweise zur Höhe des Schadens. Aber wichtig: Im Haftpflichtschaden kann der Geschädigte die Geltendmachung seiner Ansprüche an einen Rechtsanwalt „outsourcen“. Die hierfür entstehenden Kosten sind ebenfalls vom eintrittspflichtigen Versicherer zu tragen. So wird der Geschädigte maximal entlastet und die Schadensregulierung auf Augenhöhe mit dem Versicherer professionalisiert.

Was kann man tun, wenn die Versicherung eine Zahlung verweigert?

Sascha Wirth: Im Falle einer Zahlungsverweigerung sollte unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Dieser kann prüfen, ob die Zahlungsverweigerung zu Unrecht erfolgte. Ist dies der Fall, sollte zügig eine Klage gegen den Versicherer eingereicht werden. Wir werten die von uns eingeklagten Vorgänge dezidiert aus. Interessant ist dabei, dass in rund 50% aller Vorgänge, in denen wir Klage einreichen, der eingeklagte Betrag nach Zustellung der Klage an den eintrittspflichtigen Versicherer von diesem bezahlt wird, ohne dass der Rechtsstreit streitig geführt werden müsste.

Können Sie ein oder zwei Beispiele aufführen, in welchen bekannten Fällen Versicherungsnehmer den Schaden selber zahlen mussten?

Sascha Wirth: Ein Klassiker ist sicher die folgende Konstellation: Der Mandant kommt aus unerklärlichen Gründen von der Fahrbahn ab und kollidiert mit einer Leitplanke/Baum/etc. Er versäumt es, den Unfall polizeilich zu melden, sondern macht lediglich Ansprüche bei seinem Kaskoversicherer geltend. Hierbei kann es sich um eine unerlaubte Unfallflucht handeln, die zur Leistungsfreiheit in der Kaskoversicherung führt. Aber auch hier gilt: Im Straßenverkehrsrecht gibt es selten nur schwarz oder weiß. Deshalb kann ein Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht häufig Licht ins Dunkel bringen.

Unter welchen Umständen könnte sich ein Gerichtsverfahren zum Einklagen des Schadensersatzes lohnen?

Sascha Wirth: Nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Zeitspanne für die Überprüfung seiner Eintrittspflicht dem Grunde und der Höhe nach, kann Klage gegen den Versicherer eingereicht werden. Gewinnt der Geschädigte den Rechtsstreit, hat der gegnerische Versicherer auch noch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Wir beobachten das Regulierungsverhalten der Versicherer sehr genau. Häufen sich bestimmte Kürzungseinwände bei einem Versicherer, kann es erforderlich werden, auch wegen „überschaubarer“ Kürzungen der Höhe nach Klage einzureichen, um einem übertriebenem Kürzungsverhalten entschieden Einhalt zu gebieten. Dies ist vor allem für Flottenkunden ein wirtschaftlich entscheidender Hebel.

Was sagen Sie, könnte auch ein Sachverständiger bei einer verzögerten Schadensregulierung von Vorteil sein?

Sascha Wirth: Ein Sachverständiger kann eher weniger zur Beschleunigung der Regulierung beitragen, allerdings ist er für die objektive Schadenfeststellung unablässig. Der durch den Unfall verursachte Schaden sollte im Haftpflichtschadensfall stets durch einen unabhängigen Sachverständigen festgestellt werden. Der Geschädigte darf einen technischen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Feststellung des Schadens beauftragen. Wichtig ist, dass er selbst den Sachverständigen auswählt. Der Geschädigte muss keineswegs den Sachverständigen akzeptieren, der ihm vom gegnerischen Versicherer vorgeschlagen wird. Bei einer frühen anwaltlichen Hinzuziehung wird der Anwalt auch bei der Auswahl und Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen unterstützen.

Herr Wirth, vielen Dank für das Gespräch!

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