Simone Sperling: Aufgabe eines Nachlassverwalters

Interview mit Simone Sperling
Simone Sperling ist Rechtsanwältin in ihrer Kanzlei in Dresden. Mit ihr sprechen wir über Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker sowie Nachlassverbindlichkeiten.

Bei einem Todesfall kümmern sich Erben oder Verwandte um die Abwicklung von Erbangelegenheiten oder man schaltet einen/eine Nachlassverwalter/in ein. Ein Nachlassverwalter hat die Aufgabe den Nachlass eines Verstorbenen zu ordnen. Wie unterscheiden sich aber nun Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter?         

Simone Sperling: Die Testamentsvollstreckung wird allein vom Erblasser in der letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) angeordnet. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker namentlich benennen oder die Bestimmung dem Nachlassgericht überlassen.

Der Antrag auf Nachlassverwaltung kann nur von den Erben beantragt werden und wird vom Nachlassgericht bestimmt. Eine Nachlassverwaltung gem. BGB wird vom Gericht nur dann angeordnet, wenn die Gefahr einer Überschuldung besteht. Wenn die Voraussetzungen der Nachlassverwaltung nicht gegeben sind, die Erben jedoch selbst die Ordnung des Nachlasses nicht leisten können, dann können die Erben einen Rechtsanwalt privatrechtlich mit der Klärung des Nachlasses beauftragen.

Ein Nachlasspfleger wird dann durch das Gericht bestellt, wenn z.B. ein Erbe oder Miterbe nicht bekannt ist oder wenn das Erbe noch nicht angenommen wurde. Der vertritt bei Rechtsgeschäften den unbekannten Erben.

Erweist sich der Nachlass einer verstorbenen Person als zu unübersichtlich, deutet das möglicherweise auf eine Überschuldung hin – da kann ein Nachlassverwalter sinnvoll sein. Wie wird ein Nachlassverwalter bestellt und was müssen Erben oder Nachlassgläubiger vorlegen?

Simone Sperling: Der Nachlassverwalter wird auf Antrag der Erben durch das Nachlassgericht bestellt. Der Antrag muss unverzüglich nach Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses gestellt werden. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind. Die Rechtsfolge der Nachlassverwaltung ist, dass die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten sich auf den Nachlass beschränkt.

Häufig gehört zum Nachlass auch eine Immobilie. Können Sie uns sagen, warum das unter Umständen problematisch sein kann?

Simone Sperling: Wenn mehrere Erben oder Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind und ein Beteiligter alleiniger Erbe der Immobilie wird, dann muss er in der Regel die Pflichtteilsberechtigten auszahlen. In Fällen, in denen neben der Immobilie keine weiteren nennenswerten Vermögenswerte vorhanden sind, dann muss der Erbe der Immobilie diese gegebenenfalls belasten oder verkaufen, um die Ansprüche erfüllen zu können.

Problematisch kann sich auch gestalten, wenn mehrere gemeinsam eine Immobilie erben und keine Einigkeit über die weitere Verwendung besteht. Es ist nicht selten, dass einige Miterben die Immobilie verkaufen wollen und andere Miterben nicht. Dann bleibt für die verkaufswilligen Miterben nur der Weg über eine Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Eigentümergemeinschaft und das ist ein langwieriger Prozess.

Nimmt ein Erbe die Erbschaft an, so haftet er für eventuelle Nachlassverbindlichkeiten. Um welche Verbindlichkeiten kann es sich hier handeln?

Simone Sperling: Nachlassverbindlichkeiten sind alle Verbindlichkeiten, die vom Erben selbst eingegangen wurden, z.B. Kredite, unbezahlte Rechnungen, Forderungen aus Mietverhältnis, oder im Zusammenhang mit dem Erbfall entstanden sind, z.B. Bestattungskosten.

Gegebenenfalls kann eine Erbschaftsteuer auf das geerbte Vermögen anfallen. Wann könnten Steuern anfallen und wie hoch fallen diese aus?

Simone Sperling: Der Anfall der Erbschaftssteuer und die Höhe der Steuer ist von der familiären Beziehung des Erben zum Verstorbenen abhängig sowie von der Höhe des Nachlasses. Die höchsten Freibeträge können Ehegatten beansprucht der Freibetrag beträgt 500.000,00 € zzgl. einer selbst genutzten Immobilie und es gibt noch weitere Freibeträge, wenn Familienunternehmen vererbt werden. Kinder können einen Freibetrag von 400.000,00 € beanspruchen. Familien fremde Personen besitzen hingegen nur einen Freibetrag von 20.000,00 €.

Der Steuersatz ist ebenfalls von der familiären Beziehung sowie der Höhe des Nachlassvermögens abhängig und liegt zwischen 7% und 50%.

Man muss Nachlassverwaltung und Nachlasspflegschaft voneinander trennen. Welche Tätigkeiten erledigt ein Nachlasspfleger?

Simone Sperling: Der Nachlasspfleger vertritt entweder einen unbekannten Erben oder einen Erben, der die Erbschaft noch nicht angetreten hat und tritt somit an die Stelle des Erben. Er kann im Sinne des Erben über den Nachlass verfügen, z.B. Vermietung organisieren, Nachlass sichern, Gegenstände verkaufen.

Frau Sperling, vielen Dank für das Gespräch!

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