Stefan Kus: Konsumenten und Kunden erhalten deutlich mehr Transparenz

Interview mit Stefan Kus
Stefan Kus ist Rechtsanwalt in der Kanzlei MEIDERT & KOLLEGEN in Augsburg. Mit ihm sprechen wir über das deutsche Lieferkettengesetz, Beschwerdeverfahren sowie deutlich mehr Transparenz.

Ein neues Lieferkettengesetz wurde vom Bundestag verabschiedet. Was ändert sich konkret?

Stefan Kus: Das Deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen, die in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer beschäftigen, ab dem 01.01.2023 in ihren Lieferketten umfassende Verkehrssicherungs- und Compliance-Pflichten im Bereich der Menschenrechte und des Umweltschutzes einzuhalten. Hierfür müssen Unternehmen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen verankern. Wirksam sind solche Maßnahmen, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und zu minimieren, sowie Verletzungen menschenrechtsbezogener und umweltbezogener Pflichten zu verhindern, zu beenden oder deren Ausmaß zu minimieren, wenn das Unternehmen diese Risiken oder Verletzungen innerhalb der Lieferkette verursacht oder dazu beigetragen hat. Wenn ein Unternehmen im Rahmen einer vorzunehmenden Risikoanalyse ein Risiko festgestellt hat, hat es unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Das Unternehmen muss eine Grundsatzerklärung über seine Menschenrechtsstrategie durch die Unternehmensleitung abgeben. Unternehmensintern ist ein Beschwerdeverfahren einzurichten und die Erfüllung der Sorgfaltspflichten fortlaufend zu dokumentieren und einmal jährlich öffentlich auf der Internetseite des Unternehmens Bericht zu erstatten. Im Falle von Verstößen gegen das Lieferkettensorgfaltsgesetz sollen Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sind Zwangs- und Bußgelder im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens geregelt.

Welche Auswirkungen hat das Lieferkettengesetz auf Zulieferer in Schwellenländern?

Stefan Kus: Das Unternehmen muss das Beschwerdeverfahren so einrichten, dass es Personen auch ermöglicht, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken zu ihrer Verletzung in menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines mittelbaren Zulieferers entstanden sind. Wenn einem Unternehmen tatsächlich Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen (substantiierte Kenntnis), so hat es anlassbezogen unverzüglich eine Risikoanalyse durchzuführen, angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern, ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung der Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder umweltbezogenen Pflicht zu erstellen und umzusetzen, sowie gegebenenfalls entsprechend seine Grundsatzerklärung zu aktualisieren. Dementsprechend ist es Zulieferern dringend anzuraten, menschenrechts- und umweltbezogen rechtmäßig zu handeln und zu beschäftigen. Schließlich ist zu erwarten, dass ansonsten vertraglich zwischen dem Unternehmen und Zulieferer vereinbarte Vertragsstrafeversprechen und/oder Schadenersatz-, Unterlassungs-, Beseitigungs- und Presseerklärungsansprüche gegen den Zulieferer geltend gemacht werden. Darüber hinaus droht die Kündigung des Vertragsverhältnisses, eine öffentliche Anprangerung und weitere Verwaltungsverfahren vor Ort bei den Zulieferern im Hinblick auf die bekannt gewordenen Rechtsverstöße.

Welche Effekte hat das Lieferkettengesetz für Arbeitnehmer in Deutschland?

Stefan Kus: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt ab 01.01.2023 für Unternehmen, die in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, wobei ins Ausland entsandte Arbeitnehmer ebenso erfasst werden. Gesetzlich vorgesehen ist insbesondere auch ein internes und externes Beschwerdeverfahren, im Rahmen dessen Arbeitnehmer Rechtsverstöße melden können. Die von den Unternehmen mit der Durchführung des Verfahrens betrauten Personen müssen Gewähr für unparteiisches Handeln bieten, insbesondere müssen sie unabhängig oder an Weisungen nicht gebunden sein. Außerdem sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies ist vergleichbar mit dem Whistleblowerschutz gemäß Geschäftsgeheimnisgesetz und dem Beschäftigtenschutz bei der Meldung von Datenschutzverstößen gemäß DSGVO und BDSG. Insbesondere dürfen Arbeitnehmer dadurch nicht gemaßregelt werden. Wer geltend macht, in einer überragend wichtigen geschützten Rechtsposition verletzt zu sein, kann zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte außerdem einer inländischen Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation die Ermächtigung zur Prozessführung erteilen. Der Wirtschaftsausschuss des Unternehmens hat zudem die Aufgabe, die Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten, § 106 Abs. 3 Nr. 5 a Betriebsverfassungsgesetz.

Fallen auch mittelständische Unternehmen unter das neue Gesetz?

Stefan Kus: Ja. Das Gesetz gilt ab 01.01.2023 für Unternehmen mit in der Regel 3.000 Arbeitnehmern. Ab 01.01.2024 wird der vorgesehene Schwellenwert sogar auf 1.000 Arbeitnehmer reduziert. Das Gesetz gilt dementsprechend auch für klassische KMUs.

Werden Konsumenten/Kunden von dem Gesetz beeinträchtig inwiefern?

Stefan Kus: Durch das Gesetz erhalten Konsumenten und Kunden deutlich mehr Transparenz über das Unternehmen in Bezug auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz (corporate responsibility). Mittelbar werden die Verbraucher durch das Gesetz also geschützt. Sie können verantwortungsbewusster und informierter kaufen. Ob es angesichts des erhöhten Verwaltungsaufwandes bei den Unternehmen mittelbar zu Preissteigerungen kommen wird, bleibt hingegen abzuwarten.

Herr Kus, vielen Dank für das Gespräch!

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