Stefanie Bolgehn: Weniger Verkehrsunfälle im Straßenverkehr sollten das Ziel sein

Interview mit Stefanie Bolgehn
Stefanie Bolgehn ist Rechtsanwältin in ihrer eigenen Kanzlei in Gelsenkirchen. Mit ihr sprechen wir über Neuerungen im Verkehrsrecht, Assistenz- und Sicherheitssysteme sowie Umtausch des Führerscheins.

Wie jedes Jahr bringt auch das Jahr 2022 Neuerungen im Verkehrsrecht. Eine der größten Änderungen trat allerdings schon 2021 in Kraft. Ab Anfang Juli 2022 gibt es neue Regelungen bezüglich Assistenz- und Sicherheitssysteme. Welche Systeme werden Pflicht und für wen gilt dies?

Stefanie Bolgehn: Die Verordnung Nr. 2019/2144 „über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern“, welche bereits am 05.01.2000 in Kraft getreten ist, gilt ab dem 06.07.2022 in allen EU-Staaten. In der Verordnung geht es kurz gesagt um Fahrassistenzsysteme, welche nunmehr verpflichtend werden. Hintergrund für diese Verordnung ist zum einen eine höhere Sicherheit im Straßenverkehr und zum anderen das Ziel von weniger Verkehrsunfällen im Straßenverkehr, denn die meisten schweren Unfälle geschehen nach der EU-Kommission infolge von menschlichem Versagen. Ab Juli müssen somit alle neu entwickelten PKW, welche in der EU zugelassen werden sollen, diese Sicherheitssysteme besitzen. Ab dem 07.07.2024 müssen sodann alle neu zugelassenen PKW die in der Verordnung bezeichneten Systeme verbaut haben. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Systeme: Der auch manuell deaktivierbare Notbrems-Assistenzsysteme soll eine Gefahrsituation selbstständig erkennen und das Fahrzeug abbremsen, um eine Kollision zu verhindern bzw. abzumildern. In Zukunft soll der Assistent auch auf Rad- und Fußgänger reagieren. Der Fahrzeugführer soll beim Geschwindigkeitsassistenten unterstützt werden, eine angemessene Geschwindigkeit beizubehalten. Die notwendigen Daten sollen über das Navigationssystem bzw. der Verkehrszeichenerkennung erlangt werden, das System kann auch manuell abgeschaltet werden. Der auch eigens abschaltbare Notfall-Spurhalteassistent soll den Fahrer warnen, sobald das Fahrzeug die Fahrspur verlässt, was noch konsequenter erfolgen soll als beim „normalen“ Spurassistenten. Das Notbremslicht ist eine Lichtsignalfunktion, wodurch der Hintermann erkennt, dass der Vordermann mit starker Verzögerung abbremst. Die Bremslichter sollen entgegen der normalen Bremsung mehrmals pro Sekunde blinken. Durch Systeme zur Warnung bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit sowie nachlassender Konzentration des Fahrers wird das Fahrverhalten des Fahrers analysiert und bei nachlassender Aufmerksamkeit (Kaffeetassen-Symbol) und Ablenkung gewarnt. Das Rückfahrassistent-System soll über hinter dem Fahrzeug befindliche Personen und Hindernisse warnen, um das Rückwärtsfahren sowie Ausparken gefahrlos werden zu lassen. Der Fahrer soll beim Reifendrucküberwachungssystem über einen veränderten Reifendruck informiert werden. Ab 2022 müssen nunmehr auch LKWs, Busse und große LKW-Anhänger damit ausgestattet sein. Durch eine ereignisbezogene Datenaufzeichnung (Black Box) sollen Daten wie Geschwindigkeit, Bremsung, Position kurz vor, während und auch unmittelbar nach einer Kollision anonymisiert, aufgezeichnet und gespeichert werden. Das System kann nicht deaktiviert werden und ist für teil- als auch vollautonome Fahrzeuge verpflichtend. Die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre ist eine standardisierte Schnittstelle, welche eine Nachrüstung mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre ermöglichen soll. Das Kontrollgerät selbst ist dabei nicht Inhalt der Verordnung. Eine Vielzahl der genannten Systeme wird bei den meisten Neuwagen bereits verbaut. Kritisch dürften der Geschwindigkeitsassistent als auch die Datenaufzeichnung gesehen werden. Denn dadurch wäre es einfacher gewisse Daten auszulesen. Laut der Verordnung ist klar geregelt, was mit den Daten geschehen soll. Sollte durch die Systeme eine höhere Sicherheit im Straßenverkehr gewährleistet werden, dürfte dies eher als Erfolg zu sehen sein.

Gestaffelt bis 2033 soll der Umtausch des Führerscheins für rund 43 Millionen Besitzer erfolgen. Warum muss der Führerschein umgetauscht werden?

Stefanie Bolgehn: Gemäß der Dritten EU-Führerschein-Richtlinie sind bis zum 19.01.2033 alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, umzutauschen. Dabei besteht ein Unterschied zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis. Sollte der Umtausch vergessen werden, bedeutet das nicht, dass zugleich die Fahrerlaubnis erlischt. Der Führerschein ist ein Ausweisdokument. Bei einer Kontrolle würde ein Bußgeld von 10,- Euro drohen, eine Teilnahme des PKW-Fahrers am Straßenverkehr ist weiterhin möglich. Anders sieht dies bei LKW- bzw. Bus-Fahrern aus. Auch im Ausland könnten Probleme auftreten, wenn noch der alte Führerschein genutzt wird. Aufgrund der aktuellen Lage wurde von der Innenministerkonferenz beschlossen, dass bis zum 19.07.2002 noch keine Geldbußen drohen.

Es gibt hierbei gewissen Staffelungen nach Geburtsjahren:

Vor 1953:                    Umtausch bis 19.01.2033

1953 bis 1958:            Umtausch bis 19.01.2022

1959 bis 1964:            Umtausch bis 19.01.2023

1965 bis 1970:            Umtausch bis 19.01.2024

Ab 1971:                     Umtausch bis 19.01.2025

Es sollte frühzeitig bei der für den Wohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vereinbart werden. Der Umtausch ist keine Neuvergabe, es sind also keine Gesundheitsprüfung notwendig. Notwendige Dokumente sind nur: der Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto und der aktuelle Führerschein. Kostenfaktor ist etwa 25,- € zzgl. der Kosten für das Passfoto. Der neue EU-Führerschein soll einheitlich und fälschungssicher sein. Weiter ist auch das Ablaufdatum des neuen Führerscheins zu beachten. Hier gilt ab sofort 15 Jahre! Nach Ablauf muss auch hier ein neuer Führerschein – wieder ohne Prüfung oder Gesundheitscheck – beantragt werden. Auch hier gilt: Dies sagt nichts über die Fahrerlaubnis aus.

Seit dem 1. Januar gilt ein Gewährleistungsrecht, das beim Gebrauchtwagenkauf anfällt. Bisher gab es nach dem Autokauf nur sechs Monate Gewährleistung. Wie lange haftet künftig der Händler und ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist noch möglich?

Stefanie Bolgehn: Grundsätzlich gilt, dass eine gesetzliche Sachmängelhaftung von zwei Jahren für jeden abgeschlossenen Kaufvertrag bei einem Gebrauchtwagen gilt. Es ist möglich, diese auf ein Jahr zu verkürzen.  Nicht jeder Mangel ist zugleich ein Sachmangel nach Gesetz, insbesondere sind bei Gebrauchtwagen normale Gebrauchsspuren hinzunehmen. Handelt es sich jedoch um unübliche Gebrauchsspuren muss der Händler bei Verträgen ab dem 01.01.2022 darauf hinweisen, sonst haftet er für diese. Weiter ist es notwendig, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Gebrauchtwagens vorliegt, damit die Gewährleistung eintritt. Bei einem sog. Verbrauchsgüterkauf, d.h., ein Privater erwirbt eine Sache von einem Unternehmer, gilt die Beweiserleichterung: Tritt ein Mangel innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitraums ein, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Privaten vorgelegen hat. Bei Kaufverträgen, die vor dem 01.01.2022 geschlossen wurden, hat sich der Zeitraum auf sechs Monate belaufen, ab dem 01.01.2022 gilt ein Jahr ab Übergabe des Fahrzeuges. Eine Verkürzung ist nicht vorgesehen. Sodann steht dem Käufer ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Bei Gebrauchtwagen wird ein mangelfreies Fahrzeug zumeist nicht lieferbar sein, sodass hier die Nachbesserung gewählt werden wird.  Es kann dazu eine Gebrauchtwagengarantie bestehen, welche zusätzlich erworben werden kann oder auch beim Kaufpreis mit beinhaltet ist. Diese besteht neben der gesetzlichen Sachmängelhaftung, d.h., durch die Garantie werden die Sachmängelhaftung nicht eingeschränkt oder aufgehoben.

Neben den bereits feststehenden Änderungen folgen möglicherweise weitere Neuregelungen noch in diesem Jahr. Welche Themen werden aktuell diskutiert?

Stefanie Bolgehn: Für Verkehrsteilnehmer wird sich auch im Jahr 2022 noch einiges ändern. Gewissen Regelungen sind angekündigt, es fehlt noch an der Umsetzung, andere starten zu bestimmten Daten. Im Verbandskasten sind zwei Masken verpflichtend, ab wann steht derzeit noch nicht fest. Weiter wird über den digitalen Führerschein diskutiert. Technische Problem haben die Einführung auf Eis gelegt, inwieweit das 2022 noch umsetzbar ist, bleibt fraglich. Auch das Thema Cannabis bleibt spannend. Hier werden sich möglicherweise auch die Regelung zum Führen eines Kfz unter Cannabis-Einfluss weiterhin diskutiert. Durch den weiteren Ausbau der Elektromobilität soll der Preis an den Ladesäulen ab 28.05.2022 transparenter werden, die Preise sollen dabei für den Nutzer einfacher nachvollzogen werden können. Sehnlichst wird in Bußgeldverfahren eine Entscheidung des BGH dazu erwartet, was und inwieweit eine Bußgeldstelle Unterlagen und Daten herausgeben muss, damit die Geschwindigkeitsmessung geprüft werden kann. Bislang gehen die Entscheidungen der Gerichte extrem weit auseinander, dass der Verteidiger schlichtweg Glück haben muss, bei welchem Gericht und Richter die Sache anhängig ist. Das ist nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für den Verteidiger schlichtweg unbefriedigend. Teilweise ist ohne ein teures Gutachten nichts zu machen.

Frau Bolgehn, vielen Dank für das Gespräch!

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