Suchmaschinenfreundliche Tendenz der Rechtsprechung – Dr. Norman Dauskardt (ab&d Rechtsanwälte)

Interview mit Dr. Norman Dauskardt
Dr. Norman Dauskardt ist Parter bei der Kanzlei ab&d Rechtsanwälte. Interview spricht der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz über die Grenzen der Meinungsfreiheit und die Suchmaschinenfreundliche Rechtsprechung des BGH.

Negative Berichte und Kommentare im Internet sind ein häufiges Ärgernis für Unternehmen. Welche Möglichkeiten gibt es, eine Löschung oder Richtigstellung zu erreichen?

Dr. Norman Dauskardt: Grundsätzlich gilt die Meinungsfreiheit. Unternehmen müssen deshalb häufig negative Berichte und Kommentare aushalten. Die Meinungsfreiheit hat aber Grenzen. Unzulässig sind unwahre Tatsachenbehauptungen und sogenannte Schmähkritik (Kritik „unter der Gürtellinie“, z.B. Beleidigungen). Gegen solche Äußerungen kann der Betroffene direkt gegen den Verfasser vorgehen und Unterlassung, Beseitigung und gegebenenfalls auch Schadensersatz verlangen. Unabhängig davon hat der Betroffene bei Tatsachenbehauptungen stets ein Recht auf Gegendarstellung.

Der Betroffene kann ferner unter Umständen auch gegen die Plattform/Webseite vorgehen, auf der die Äußerung zu finden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betreiber auf die Unzulässigkeit der Äußerung hingewiesen wurde und nichts unternimmt. Hier führt unsere Kanzlei zum Beispiel viele Verfahren direkt gegen Google, weil die Verfasser von Google-Bewertungen gar nicht ausfindig zu machen sind.

Besonderheiten gelten für Presseveröffentlichungen. Hier muss „nur“ die journalistische Sorgfalt eingehalten werden. Es gilt eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung, ohne dass damit zwingend die objektive Wahrheit gemeint sein muss. Grundsätzlich erlaubt ist die Veröffentlichung dessen, was ein Journalist nach gründlicher Recherche für richtig und wahr halten darf.

Häufig haben die Betreiber der Webseiten ihren Sitz im Ausland. Ist die Durchsetzung einer Löschung dennoch möglich?

Dr. Norman Dauskardt: Es kommt maßgeblich darauf an, ob deutsche Gerichtsentscheidungen an den jeweiligen Betreiber zugestellt und vollstreckt werden können. Unproblematisch ist dies der Fall, wenn auch in Deutschland oder zumindest in der EU ein Sitz des Betreibers besteht. Dies ist zum Beispiel bei den Anbietern großer Webportale (Amazon, Facebook, eBay) der Fall. Diese Unternehmen haben mittlerweile eigene Abteilungen für die außergerichtliche Konfliktlösung.

Im Übrigen muss in jedem Einzelfall geprüft werden, wo ein Webseitenbetreiber tatsächlich sitzt, welches  Recht gilt, welches Gericht für Streitigkeiten um Webseiteninhalte zuständig ist und ob gegebenenfalls deutsche Gerichtsentscheidungen in dem jeweiligen Land anerkannt und vollstreckt werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn entsprechende internationale Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckbarkeit von Gerichtsurteilen bestehen (z.B. mit den USA). Bei anderen „exotischen“ Staaten, wie z.B. den Kaimaninseln oder Tonga, dürfte es schwierig werden.

Gibt es Unterschiede bei der Durchsetzbarkeit deutscher Urteile im EU-Ausland und Nicht-EU-Ausland?

Dr. Norman Dauskardt: Ganz klar: Ja! Im Gebiet der EU ist geregelt, dass Urteile eines Mitgliedstaates in jedem anderen Mitgliedstaat ohne ein weiteres Anerkennungsverfahren direkt vollstreckbar sind. Die Vollstreckung richtet sich dann jeweils nach den innerstaatlichen Vorschriften.

Für die Vollstreckung deutscher Gerichtsentscheidungen im Ausland außerhalb der EU kommt es entscheidend darauf an, ob es bilaterale oder multilaterale verbindliche Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen gibt. Hier ist eine Prüfung im Einzelfall erforderlich. Erfahrungsgemäß ist die Vollstreckung im Nicht-EU-Ausland aufwendig und kostenintensiv.

Der EuGH hat im Jahr 2014 das „Recht auf Vergessen“ bestätigt. Was ist damit gemeint?

Dr. Norman Dauskardt: Der europäische Gerichtshof hat im Jahr 2014 ein grundlegendes Urteil gefällt, in welchem ein „Recht auf Vergessen“ im Internet im Ansatz anerkannt wurde (EuGH, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12). In dem Verfahren verlangte der Kläger die Löschung von Suchergebnissen zu reputationsschädigenden Zeitungsartikeln aus dem Jahr 1998 von Google. Abzuwägen war hier zwischen der Informationsfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsschutz andererseits. Der EuGH sah einen grundsätzlichen Vorrang des Persönlichkeitsrechts. Er hatte auch angedeutet, dass ein ursprünglich rechtmäßiges Suchergebnis nach dem Ablauf einer gewissen Zeit rechtswidrig werde könne, weil mit dem Zeitablauf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen immer stärker zu gewichten sei.

Seit einem BGH-Urteil im Jahr 2018 (BGH, Urteil v. 27.2.2018, Az. VI ZR 489/16) haben Suchmaschinenbetreiber mit Verweis auf fehlende „Kenntnis von einer `offensichtlichen´, auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung“ die Löschung i.d.R. abgelehnt. Wie haben die LG und OLGs auf dieses Urteil reagiert?

Dr. Norman Dauskardt: Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil festgestellt, dass ein Suchmaschinenbetreiber vor der Anzeige eines Suchergebnisses nicht proaktiv verpflichtet ist, zu prüfen, ob die Inhalte Persönlichkeitsrechte verletzen. Ihn treffen erst dann spezifische Prüf- und Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat. Diese Rechtsprechung stand im Einklang mit den entwickelten Grundsätzen zur sogenannten Störerhaftung und war daher nicht wirklich überraschend.

Die Instanzgerichte wandten die Judikatur des BGH dazu konsequent an (vgl. z.B. nur LG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2019, Az.: 12 O 179/17). Das OLG Hamburg sah in Inhalten, die den Betroffenen mit Betrügereien und einem Bordell in Verbindung brachten, keine offensichtliche Persönlichkeitsverletzung, die den Suchmaschinenbetreiber als mittelbaren Störer hätte haften lassen können (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 10.07.2018, Az.: 7 U 125/14).

Ich hielt diese suchmaschinenfreundliche Tendenz der Rechtsprechung für kritikwürdig, denn es wurde für Betroffene insbesondere dann schwierig gegen „nicht offensichtlich“ rechtsverletzende Inhalte aus dem Internet vorzugehen, wenn der eigentlich Verantwortliche für den Inhalt nicht greifbar war (z.B. weil er im „exotischen“ Ausland saß oder seine Identität nicht geklärt werden konnte).

Mit der Entscheidung vom 27. Juli 2020 (VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18) hat der BGH seine Rechtsprechung geändert. Wie beurteilen Sie die neue Rechtslage?

Dr. Norman Dauskardt: Der BGH hat hier zunächst klargemacht, dass es keinen pauschalen Vorrang des Persönlichkeitsrechts geben kann, sondern dass bei der Frage des „Rechts auf Vergessenwerden“ im Internet alle betroffenen Grundrechte, also insbesondere auch das Recht des Suchmaschinenbetreibers auf die freie wirtschaftliche Entfaltung, gleichranging miteinander abzuwägen sind. Dies kann durchaus als gegensätzliche Position zum EuGH gewertet werden.

Der BGH schlussfolgerte aus dem Gebot der gleichberechtigten Abwägung auf der anderen Seite aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. Insofern kehrt das Gericht hier tatsächlich von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und nimmt die Suchmaschinenbetreiber stärker in die Pflicht. Dies war aus meiner Sicht unbedingt notwendig.

Weitere grundsätzliche Fragen hat der BGH dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Es wird noch einiger weiterer Grundsatzurteile bedürfen, um das „Recht auf Vergessenwerden“ verlässlich auszugestalten.

Herr Dr. Dauskardt, vielen Dank für das Gespräch.

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