Viola Schulz: Stärkung der Rechte des Verbrauchers

Interview mit Viola Schulz
Viola Schulz ist Rechtsanwältin in der Kanzlei FSR.Recht GbR in Erlangen. Mit ihr sprechen wir über das neu reformierte Kaufrecht für KFZ, Tipps für den Vertragsabschluss sowie Waren mit digitalen Elementen.

Seit 01.01.2022 gilt in Deutschland das neu reformierte Kaufrecht für KFZ. Was hat sich geändert?

Viola Schulz: Es wurde die europäische Digitalen-Inhalte-Richtlinie und die Warenkaufrichtlinie ins deutsche Gesetz aufgenommen. Damit wurde vor allem der Sachmangelbegriff geändert und die Rechte des Verbrauchers beim Verbrauchsgüterkauf gestärkt. Hinsichtlich der Digitalen Produkte wurden nunmehr neue Vorschriften eingeführt, um Regelungen für diese zu schaffen.

Das heißt, für Käufe ab dem 01.01.2022 gilt der geänderte Sachmangelbegriff gemäß §434 BGB. Welche Änderungen wurden hier vorgenommen?

Viola Schulz: Hier wurde die Unterscheidung zwischen der primären Beschaffenheitsvereinbarung und der sekundären objektiven Beschaffenheit aufgehoben. Es besteht nunmehr ein dreiteiliger, kumulativer Sachmangelbegriff vor. Dabei sind die Anforderungen gleichrangig. Ein Sachmangel liegt vor, sobald entweder die subjektiven (gesonderte Vereinbarungen, Eignung zur vertraglichen Verwendung), den objektiven (Beschaffenheit vergleichbarer Sachen) Anforderungen oder die Montageanforderungen nicht erfüllt sind.

Unter den Voraussetzungen des §476 BGB kann jedoch von dem üblicherweise zu erwartenden Standard abgewichen werden. Was muss der Verkäufer vor Vertragsschluss bei Abweichungen tun?

Viola Schulz: Entsprechend § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Autohändler, außerhalb des Formulars der verbindlichen Bestellung oder eines Kaufvertrags, gesondert den Käufer über Beschaffenheitsvereinbarungen sowie der Verjährungsverkürzung auf ein Jahr bei Gebrauchtfahrzeugen gesondert und ausdrücklich informieren. Auf Grund der Beweislast des Autohändlers muss hier eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verbraucher erfolgen, wobei diese Erklärung dem Verbraucher gegenüber vor dem Erstellen eines Kaufvertrags oder der Abgabe einer verbindlichen Bestellung abgegeben werden muss. Diese gesonderte Vereinbarung gilt auch für die Verjährungsverkürzung bei gebrauchten Fahrzeugen auf ein Jahr. Die Klausel diesbezüglich in den AGB genügt nicht mehr.

Außerdem wurden für den Verbrauchsgüterverkauf mehrere Regelungen für Waren mit digitalen Elementen eingeführt. Welche zusätzlichen Voraussetzungen für die Mangelfreiheit dieser Ware wurde mit dem neuen Kaufrecht festgelegt?

Viola Schulz: Nach den Bestimmungen für die digitalen Elemente wurde nebst dem Sachmangelbegriff der neuen Fassung des § 434 BGB der Begriff durch die §§ 475b, 475c BGB ergänzt. Dabei zählt zu d objektiven Anforderungen die Verpflichtung zur Bereitstellung von Aktualisierungen. Danach liegt auch kein Sachmangel vor, wenn den Anforderungen nach § 434 BGB bei Gefahrübergang sowie im Zeitraum der Aktualisierungspflicht entsprochen wird. Demnach kann nunmehr ein Sachmangel auch nachträglich für mindestens 2 Jahren (wenn nichts anderes vereinbart) nach Übergabe auftreten, sobald durch das Aufspielen einer Aktualisierung das Produkt den obigen Anforderungen nicht mehr entspricht.

Die Änderung des Kaufrechts betrifft allerdings auch andere Punkte wie der Rücktritt und Schadensersatz oder die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf. Können Sie uns abschließend sagen, was sich noch für Verbraucher konkret geändert hat?

Viola Schulz: Bezüglich der Ausübung des Rücktritts, Schadensersatz und Minderung ist es seitens des Verbrauchers nicht mehr erforderlich eine vorherige Frist zu setzen. Es genügt die Mängelanzeige beim Verkäufer, auf die der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist zu reagieren hat. Die Beweislastumkehr hat sich nach § 477 I BGB auf ein Jahr verlängert. Hinzu kommt, dass auf Grund der Anforderungen an den Verkäufer zur Vereinbarung einer Beschaffenheit des Kfz der Ausschluss der Gewährleistungsrechte wegen Kenntnis des Käufers nach § 442 BGB beim Verbraucher keine Anwendung findet. Somit kann der Käufer auch bei Kenntnis einer negativen Beschaffenheit, bspw. eines Unfallschadens, Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn der Verkäufer seinen Verpflichtungen zur abweichenden Vereinbarung nicht nachkommt. Es gibt eine sogenannte Ablaufhemmung der Verjährung nach § 475e BGB. Solange eine Mangel während der Verjährungsfrist auftritt, verlängert sich die Verjährungsfrist dahingehend, dass der Verbraucher nach Auftreten des Mangels frühestens nach 4 Monaten die Verjährung eintritt. Auch verlängert sich die Verjährungsfrist um 2 Monate hinsichtlich des geltend gemachten Mangels, nachdem der Verbraucher die Ware zum Zwecke der Nacherfüllung oder Ansprüchen aus Garantie zur Verfügung gestellt hat. Zudem erfolgten Anpassungen beim § 439 BGB, sodass der Käufer nach Absatz 3 die Kosten für den Einbau oder das Anbringen einer anderen Sache an die gekaufte Sache vom Verkäufer ersetzt bekommt. Außerdem wird in Absatz 5 die Obliegenheit des Käufers zur Verfügungstellung der Sache zwecke Nacherfüllung normiert und nach Absatz 6 muss der Verkäufer auf eigene Kosten die mangelhafte Sache bei Nachlieferung zurücknehmen. Auf Grund der digitalen Elemente, die in neueren Fahrzeugen enthalten sind, stehen dem Verbraucher die Aktualisierungspflicht und zusätzlich die Sonderregelungen zu den digitalen Elementen zu. Damit hat der Verbraucher über das Fahrzeug die gestärkten „üblichen Gewährleistungsrechte“ und für die digitalen Elemente (Navigationssystem, Assistenzsysteme etc.) weitere gesonderte Gewährleistungsrechte.

Frau Schulz, vielen Dank für das Gespräch!

Interview teilen: 

Facebook
Twitter
LinkedIn
WhatsApp
No related posts found for the provided ACF field.

Zum Expertenprofil von Viola Schulz

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter diesem Link:

Weitere Interviews

die neusten BTK Videos