Wichtigstes Gut ist das Wohl der Kinder – Antje Bergstedt-Tobe

Interview mit Antje Bergstedt-Tobe
Rechtsanwältin Antje Bergstedt-Tobe ist Fachanwältin für Familienrecht bei rechtsinformer Rechtsanwälte – Pflug und Partner mbB. Im Interview spricht sie über die Gütertrennung und wie ein angemessener Ausgleich erreicht werden kann.

Das Ende einer Ehe ist oft der Anfang heftiger juristischer Auseinandersetzungen. Welche sind die wichtigsten Regelungen im Scheidungsfall?

Antje Bergstedt-Tobe: Meines Erachtens sollte, trotz immenser Streitpunkte und emotionaler Verletzungen auf der Paarebene, das Wohl gemeinsamer Kinder immer das Wichtigste sein. Leider verlieren viele Paare diesen Punkt im Rahmen der persönlichen Verstrickungen dieses aus dem Blick und der ein oder andere neigt sogar dazu, die gemeinsamen Kinder gegen den anderen, etwa bei eigenen im Raume stehenden Unterhaltsforderungen, als Druckmittel zu missbrauchen. Die allerwichtigste Regel sollte also sein, an einem angemessenen und fairen Miteinander auf der Elternebene gemeinsam zu arbeiten, zum Wohle der Kinder zusammenzuwirken und zu lernen die Streitpunkte auf der Paarebene strickt von dem Elterndasein zu trennen. Soweit auf der Paarebene Angelegenheiten zu regeln sind, so sind das vorrangig Fragen zur Höhe und zur Dauer des Ehegattenunterhaltes und der Vermögensauseinandersetzung, letztere bezogen auch auf die gemeinsame Immobilie und die getrennte Wohnsituation, sowie der damit auch gegebenenfalls einhergehenden unterhaltsrechtlichen Folgen. Auch die Höhe und die Zusammensetzung des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens von Selbstständigen als Ehepartner/-in und der vermögensrechtlichen Bewertung der Unternehmen bzw. Unternehmensanteile stellt oftmals einen erheblichen Streitpunkt dar. Tatsächlich wäre hier den getrenntlebenden Paaren zur Vermeidung immenser Verfahrens- und Gutachterkosten und oftmals über Jahre andauernder nervenaufreibender Streitereien zu empfehlen, sich bestenfalls außergerichtlich im Rahmen einer angemessenen Gesamtauseinandersetzungsvereinbarung über die im Raume stehenden Scheidungsfolgen zu verständigen und eine umfassende erledigende Scheidungsfolgenvereinbarung insbesondere über eben diese genannten Punkte zu erwirken. Meine Erfahrungen in meiner mehr als 20- jährigen beruflichen Praxis zeigen, dass es durchaus möglich ist außergerichtlich, in Begleitung von familienrechtlich versierten Rechtsanwälten/-innen, für alle Beteiligte zufriedenstellende und angemessen Lösungen zur Auseinandersetzung der Ehe und allen damit zusammenhängenden Folgesache zu erarbeiten. Der Fokus liegt auf „angemessen“. Immer ist das nicht möglich. Manchen Strategen/-innen kann man nur mit gerichtlichen Schritten begegnen. Man sollte wissen wann der Punkt erreicht ist, sich von der anfänglichen Bereitschaft und Hoffnung auf außergerichtliche Einigung zu verabschieden.

Unternehmen stellen häufig ein großes, aber illiquides Vermögen dar. Was passiert mit Unternehmensanteilen im Scheidungsfall?

Antje Bergstedt-Tobe: Soweit die Ehegatten keinen Ehevertrag bei Eheschließung erwirkt haben, etwa durch notarielle Vereinbarung einer Gütertrennung oder einer modifizierten Zugewinngemeinschaft, etwa unter Herausnahme des Unternehmens bzw. des Unternehmensanteils und der darauf basierenden ehezeitbezogenen Wertsteigerung aus der Zugewinnbemessung, so stellt das Unternehmen bzw. der Unternehmensanteil im Rahmen eines etwa durchzuführenden regulären Zugewinnausgleiches einen Vermögenswert da, den es der Höhe nach zu bemessen gilt und der auch dem Werte nach auszugleichen ist, sollte der andere Ehegatte geringeren Zugewinn erwirtschaftet haben. Der Wert eines Unternehmens bzw. des Unternehmensanteils kann in der Regel nur durch einen fachlich darauf spezialisierten Gutachter, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer anhand spezifischer Bewertungsmethoden zuverlässig festgestellt werden. Sollte das Unternehmen bzw. der Unternehmensanteil unter Umständen der einzige Wert sein, dann wird es unvermeidbar sein, dass das Unternehmen zum Zwecke der möglichen Zahlung des Zugewinnausgleiches an den geschiedenen Ehegatten veräußert werden muss und der Unternehmer seine Existenzgrundlage verliert. Unter Umständen sind auch noch weitere Personen wie etwa andere Firmeninhaber, Partner und Mitgesellschafter des zum Ausgleich verpflichteten Ehegatten nachteilig involviert. Etwa wenn der im Zugewinnverfahren Ausgleichspflichtige in Bargeld ausgezahlt werden muss, es insoweit zu erheblichen Liquiditätsproblemen auch bei den Mitfirmeninhabern führen kann.

Mit einem Ehevertrag lässt sich die Gütertrennung bereits bei Eheschließung vereinbaren. Was gehört unbedingt in einen solchen Vertrag?

Antje Bergstedt-Tobe: Hier sollten die konkreten Vermögensgegenstände, die einem jedem Partner bei Eheschließung zuzurechnen sind aufgeführt werden. Etwa im Rahmen eines Bestandsverzeichnisses als Anlage zum Ehevertrag, in dem Gütertrennung vereinbart wird. Somit herrscht Klarheit darüber, womit jeder in die Ehe gegangen ist.

Im weiteren Verlauf der Ehe verhält es sich im Rahmen der vereinbarten Gütertrennung dann so, dass zwei getrennte Vermögensmassen nebeneinander und unabhängig voneinander bestehen, die im Falle der Scheidung nicht auszugleichen sind. Das Bestandsverzeichnis sollte fortlaufend aktualisiert werden und es ist unerlässlich, bezogen auf Neuanschaffungen während der Ehe die entsprechenden Belege zu sammeln, um für den gedachten Fall eines späteren Streites sein Alleineigentum nachweisen zu können. Die Partner leben also bewusst ein selbstbestimmtes Leben, jeder ist berechtigt, sein Vermögen nach Belieben zu verwalten. Wichtig zu wissen ist, dass damit aber automatisch nicht potentielle und mit der Trennung bzw. Scheidung etwa zusammenhängende Unterhaltsansprüche oder gar der Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist. Gerade für den nicht selbstständigen Ehegatten könnte ein etwa bei Scheidung durchzuführender Versorgungsausgleich sich als äußerst nachteilig erweisen. Wenn er nämlich seine während der Ehezeit durch monatliche Einzahlungen an berufsständische Versorgungsträger, an die gesetzliche Rentenversicherung und durch betrieblich gewährte Anrechte angesparte Altersvorsorge hälftig an seinen selbstständigen Ehegatten auszugleichen hat, der schlimmstenfalls keine reguläre und im Versorgungsausgleichsverfahren auszugleichende Altersvorsorge betrieben hat, dessen einziges Vermögen und Altersvorsoge sogar vielleicht nur das Unternehmen ist.

Der angestellt Tätige hätte dann im Zweifel weder eine angemessene Altersvorsorge, noch käme er wegen der Gütertrennung in den Genuss des während der Ehezeit wertmäßig expandierenden Unternehmens.

Für den Fall, dass man Gütertrennung vereinbaren wollte, sollte man sich daher dringend bewusstmachen, dass Regelungen, die etwa in ganz jungen Jahren vielleicht den Beteiligten angemessen erschienen im Verlauf der Ehe und als Folge ihrer dann tatsächlichen Ausgestaltung, sich als ungerecht und unangemessen erweisen könnten.

Oftmals wird nämlich gerade vor dem Hintergrund der gewollten Unabhängigkeit, auch gleich mit der Vereinbarung der Gütertrennung einhergehend, ein umfassender Unterhaltsverzicht auf Ehegattenebene unbesehen mit vereinbart. Man sollte vor Abschluss eines derartigen Vertrages tatsächlich daher genau überlegen, was genau den beidseitigen Lebensvorstellungen entspricht und bestenfalls für jede denkbare Alternative auch Regelungen für den Fall ihres Eintritts schaffen. Angezeigt könnten hier als modifizierende Regelungen neben der Vereinbarung der Gütertrennung Regelungen zu Unterhaltszahlungen für den Fall der Betreuung gemeinsamer Kinder und für den Fall etwa damit verbundener beruflicher Nachteile sein. Als sinnvoll können sich hier auch Vereinbarungen erweisen, die auf eine angemessene, etwa nach Ehejahren zu bemessende und gestaffelte Abfindungszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen schwächeren Partners abzielen. Weiterhin zu denken wäre an eine festzuschreibende Verpflichtung des Selbstständigen, eine angemessene Altersvorsorge ebenfalls zu betreiben oder entsprechend den Versorgungsausgleich zu Lasten des nicht selbstständigen Ehepartners im Angestelltenverhältnis auszuschließen. Je mehr letztendlich inhaltlich geregelt ist, desto mehr ist eine ehevertragliche Vereinbarung, die zu Beginn der Ehe geschlossen wird, geeignet bei ihrem Scheitern Streit zu vermeiden und für Rechtssicherheit und bestenfalls Gerechtigkeit zu sorgen.

Auf welche Widerstände stoßen Sie im Alltag bei Aufsetzen von Eheverträgen?

Antje Bergstedt-Tobe: Viele Paare können die Formalien und die möglichst emotionslos sowie sachlich zu führenden Verhandlungen, die zwingend mit der Gestaltung eines vorsorgenden Ehevertrages verbunden und auch angezeigt sind, nicht mit dem Gefühl des Verliebtseins vereinbaren. Sie betrachten das vorsorgende Verhandeln über rechtliche Gegebenheiten als Widerspruch zur Definition „wahrer und ewiger Liebe“. Viele Paare sehen sich und ihre Liebe durch die allseits bekannte „rosa Brille“ als etwas ganz Besonderes und Unangreifbares an und weigern sich die Vorfreude auf die anstehende Hochzeit mit derart leidigen Themen zu trüben. Das, was vielleicht Anderen in der Familie und im Freundeskreis trennungsbedingt widerfahren ist, wird ihnen gerade nicht passieren, da sie alles anders machen werden. Bei diesen Paaren ist der Gedanke prägend, dass die Ehe nicht unter einem guten Stern stehen kann und zum Scheitern verurteilt ist, wenn sie schon mit dem Abschluss eines Ehevertrages beginnt. Das Thema „Ehevertrag“ wird ausschließlich als Zeichen von Misstrauen und mangelnder Liebe oder gar mit einem ihm bereits innliegenden Gedanken, sich eh trennen zu wollen in Zusammenhang gebracht.

Das Gegenteil ist allerdings nach meiner Auffassung der Fall. Die ehevorbereitende Gestaltung eines sogenannten Ehevertrages birgt vornehmlich gerade beidseitiges Vertrauen in sich und indiziert bereits im Vorfeld die beidseitige Bereitschaft, eine Ehe auf Augenhöhe und im gerechten Ausgleich der beidseitigen Interessen miteinander führen zu wollen. Ich empfinde es als bedenklich wenn Verlobte, die viele Ehejahre miteinander planen, bereits nicht schon über derartige, oftmals existentielle Angelegenheiten ehrlich und ehegestaltend sprechen können und diese nicht vorbereitend und späteren Streit vermeidend offiziell regeln können. Das Motto „nicht nur die Liebe zählt“ betrachte ich in diesem Sinne als wesentlich zielführender und entspannender für alle Beteiligte.

Welche Möglichkeiten gibt es, um auch im Streitfall einen jahrelangen Rechtsstreit nach der Trennung zu vermeiden?

Antje Bergstedt-Tobe: Während der Ehezeit und damit auch im Falle der Trennung besteht die Möglichkeit, die bereits in den Vorpunkten inhaltlich erörterten und angeratenen Schritte, nämlich eine Vereinbarung über alle mit der Trennung und gar späteren Scheidung zusammenhängenden Punkte, wie Ehegatten- und Kindesunterhalt, den Aufenthalt der Kinder, das Umgangsrecht zu den Kindern, die Vermögensauseinandersetzung, die Hausratsteilung, die Klärung der Wohnsituation und den Versorgungsausgleich ehevertraglich zu regeln. Ein formwirksamer und inhaltlich unmissverständlich ausgestalteter Ehevertrag, die Interessen der Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich bringend, ist in der Regel die einzige Möglichkeit, rechtsicher weitere, auch gar gerichtliche, Streitereien zu vermeiden und insoweit mit Klarheit und unbelasteter in die Zukunft blicken zu können. Als langjährige und berufserfahrene Fachanwältin für Familienrecht kann ich hierzu wertvolle Unterstützung auch im Rahmen der Verhandlungen mit der Gegenseite und der letztendlichen Formulierung der Vereinbarung bieten.

Was raten Sie jungen Ehepaaren, um auch nach einer möglichen Trennung nicht voller Hass voneinander zu gehen?

Antje Bergstedt-Tobe: Sie sollten sich darauf besinnen, dass sie sich irgendwann einmal füreinander entschieden haben und sich die Gründe dafür bewusstmachen. Dann, vor allem das Wohl gemeinsamer Kinder im Blick, an einer bestenfalls einverständlichen Lösung zu arbeiten, wie man das gemeinsam Erreichte und Erwirtschaftete möglichst fair und gerecht so zu einem Ausgleich bringt, dass ein jeder ohne den anderen, unter angemessenen finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen weiterleben kann.

Frau Bergstedt-Tobe, vielen Dank für das Gespräch.

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Antje Bergstedt-Tobe

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