Hans-Jörg Fischer: Das neue Lieferkettengesetz

Interview mit Prof. Dr. Hans-Jörg Fischer
Prof. Dr. Hans-Jörg Fischer ist Professor für Wirtschafts- und Steuerrecht an der FOM Hochschule für Ökonomie & Management gemeinnützige GmbH in Mannheim. Mit ihm sprechen wir über Lieferkettengesetz, Effekte für Arbeitnehmer sowie Beeinträchtigung für Kunden.

Ein neues Lieferkettengesetz wurde vom Bundestag verabschiedet. Was ändert sich konkret?

Prof. Dr. Hans-Jörg Fischer: Das Gesetz über die unternehmerische Sorgfalt bei Lieferketten (nachfolgend: Lieferkettengesetz) wurde am 25.06.2021 vom Bundesrat verabschiedet. Kurz gesagt, werden deutsche Unternehmen ab einer gewissen Größe (siehe unten 5.) verpflichtet, hinsichtlich ihrer Lieferketten Sorgfaltspflichten bezüglich menschenrechtlichen Risiken, z.B. Kinderarbeit, Sklaverei, Verstoß gegen Mindeststandards bei Arbeitszeiten und Arbeitssicherheit, und unangemessen niedrige Löhne, und umweltbezogenen Risiken, insbesondere die Verwendung und Verarbeitung von Quecksilber und anderen, sogenannten persistenten organischen Schadstoffen, zu erfüllen und diese zu dokumentieren. Falls ein Verstoß gegen menschenrechtliche oder umweltbezogene Themen festgestellt werden, hat das Unternehmen Abhilfemaßnahmen einzuleiten, insbesondere nachhaltig auf die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben drängen. Dies kann in letzter Konsequenz auch den Abbruch der Geschäftsbeziehung durch das deutsche Unternehmen bedeuten. Das diesbezügliche Risikomanagement und die Risikoanalyse sowie das Recht zur Einleitung von Maßnahmen beziehen sich jedoch nur auf das Verhältnis des deutschen Unternehmens mit dessen unmittelbaren Zulieferern. Die mittelbaren Zulieferer, also die Zulieferer der unmittelbaren Zulieferer, sind von dieser institutionellen Überprüfung hinsichtlich Risikomanagement, Risikoanalyse und Abhilfemaßnahmen grundsätzlich nicht erfasst, sondern nur anlassbezogen betroffen. Dies bedeutet, dass nur im Falle einer an das Unternehmen herangetragenen Beschwerde über einen mittelbaren Zulieferer das Unternehmen das vorgenannte Instrumentarium gegenüber einem mittelbaren Zulieferer einsetzt. Hier wird somit angesichts der mitunter sehr langen Lieferketten eine Lücke erkennbar, da die Überprüfungsreichweite durch das Unternehmen mit zunehmender Länger der Lieferkette deutlich geringer wird.

Welche Auswirkungen hat das Lieferkettengesetz auf Zulieferer in Schwellenländern?

Prof. Dr. Hans-Jörg Fischer: Zumindest bei den unmittelbaren Zulieferern in Schwellenländern können durch die Einflussnahme der deutschen Unternehmen nunmehr die entsprechenden menschenrechtlichen und umweltbezogenen Standards sichergestellt werden. Für mittelbare Zulieferer in Schwellenländern gilt dies jedoch nur anlassbezogen, bei längerer Lieferkette kann dies somit nicht sichergestellt werden. Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass es Gestaltungen bei Lieferketten geben wird, bei denen unmittelbare, „saubere“ Zulieferer zwischengeschaltet werden können. Zwar sieht das Lieferkettengesetz vor, dass solche Umgehungen unzulässig sind, allerdings dürfte dies schwer nachweisbar sein. Zudem stellt sich die Frage nach der Nachweisbarkeit und der Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Pflichten in den Schwellenländern. Wirtschaftsverbände haben hinsichtlich des hohen bürokratischen Aufwands Kritik geäußert.

Welche Effekte hat das Lieferkettengesetz für Arbeiternehmer in Deutschland?

Prof. Dr. Hans-Jörg Fischer: Da das Lieferkettengesetz Zulieferer aus Gebieten betrifft, in denen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken existieren, ist dies für deutsche Arbeitnehmer direkt nicht relevant. Allerdings zählen zu den Schwellenwerten der relevanten Mitarbeiterzahlen – 3.000 Mitarbeiter bzw. 1.000 Mitarbeiter – auch Leiharbeiter mit mehr als 6-monatiger Einsatzdauer. Es könnte somit die Tendenz bestehen, die Zahl der Leiharbeiter gegenüber der Zahl der festangestellten Mitarbeiter zu erhöhen oder allgemein die Zahl der Mitarbeiter geringfügig unter die entsprechenden Schwellenwerte „zu drücken“.

Fallen auch mittelständische Unternehmen unter das neue Gesetz?

Prof. Dr. Hans-Jörg Fischer: Das Lieferkettengesetz, das ab 2023 gilt, findet Anwendung auf Unternehmen, die im Inland mindestens 3.000 Mitarbeiter (einschließlich der Mitarbeiter im Konzern des Mutterunternehmens) beschäftigen. Ab 01.01.2024 gilt das Lieferkettengesetz auch für Unternehmen, die mindestens 1.000 Mitarbeiter im Inland beschäftigen. Ausgehend von der gängigen Definition von weniger als 250 Mitarbeitern bei mittelständischen Unternehmen sind diese nicht betroffen.

Werden Konsumenten/Kunden von dem Gesetz beeinträchtigt, inwiefern?

Prof. Dr. Hans-Jörg Fischer: Das Lieferkettengesetz wird zu einem höheren Aufwand bei deutschen produzierenden Unternehmen führen, somit höheren Kosten. Ggf. führt das Lieferkettengesetz auch dazu, dass die Geschäftsbeziehung zu einem unmittelbaren Zulieferer beendet werden muss mit der Folge, dass ein anderer unmittelbarer Zulieferer „an der Reihe ist“, der möglicherweise bessere Standards bei den Menschenrechten aufweist, aber ggf. auch höhere Preise hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese höheren Kosten nicht anderweitig kompensiert werden können und somit in die Preiskalkulation des Endproduktes einfließen, mit anderen Worten: der Preis des jeweiligen Endproduktes könnte steigen.

Herr Prof. Fischer, vielen Dank für das Gespräch!

Interview teilen: 

Facebook
Twitter
LinkedIn
WhatsApp
No related posts found for the provided ACF field.

Zum Expertenprofil von Prof. Dr. Hans-Jörg Fischer

Prof. Dr. Hans-Jörg Fischer

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter diesem Link:

Weitere Interviews

die neusten BTK Videos