Gemeinnützige Stiftung: Vermögen steht Stifter nicht zur Verfügung – Dr. Frank Rodloff (ROLEMA)

Interview mit Dr. Frank Rodloff
Rechtsanwalt Dr. Frank Rodloff ist Fachanwalt für Steuerrecht und Notar bei ROLEMA. Im Interview spricht er über das facettenreiche Thema Stiftungsgründung.

Nicht nur Superreiche, sondern auch wohlhabende Menschen gründen Stiftungen. In diesem Zusammenhang hört man immer, dass es finanzielle Vorteile gibt. Können Sie uns die Motivation erläutern, eine Stiftung zu gründen?

Frank Rodloff: Die Beweggründe, eine Stiftung zu gründen, können vielfältig sein. So dienen privatnützige Stiftungen wie die Familienstiftung und die Unternehmensstiftung häufig dem Zweck, die Vermögensnachfolge im privaten und unternehmerischen Bereich zu regeln. Auch die nachhaltige Vermögenssicherung kann hier im Vordergrund stehen. Gemeinnützige Stiftungen verfolgen dagegen primär den Zweck, dass Allgemeinwohl zu fördern. Anliegen des Stifters ist es hier, in seinem Sinne etwas Gutes für die Gesellschaft zu tun. So möchten viele Stifter die Möglichkeit haben, etwas zu bewegen und konkrete Vorhaben voranzutreiben. Mit einem Anteil von rund 95 Prozent verfolgen nahezu alle Stiftungen in Deutschland solche gemeinnützigen Zwecke. Anlass für die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung kann daneben auch die Vermeidung einer Erbschaftsbesteuerung des Vermögens sein. Auch das Gefühl, etwas Bleibendes für die Nachwelt zu schaffen, stellt speziell bei kinderlosen Stiftern oftmals eine Motivation dar. Unternehmen können mit der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung mit der Firma als Namensteil ihre Bekanntheit und Beliebtheit steigern.

Welche Unterschiede bestehen zwischen privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen?

Frank Rodloff: Der wesentliche Unterschied zwischen einer privatnützigen und gemeinnützigen Stiftung besteht in der steuerlichen Behandlung der Stiftung. Unmittelbare finanzielle Vorteile in Form von steuerlichen Privilegierungen genießen nur gemeinnützige Stiftungen. So fällt bei der Vermögensübertragung an eine solche Stiftung keine Erbschafts- und Schenkungssteuer an. Ferner ist die gemeinnützige Stiftung von der Körperschafts- und Gewerbesteuer sowie von der Kapitalertragssteuer befreit. Beim Stifter selbst können sich ebenfalls Vorteile bei der Einkommensteuer ergeben. So kann alle zehn Jahre ein Höchstbetrag von einer Million Euro bei Zuwendungen in das Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung steuerlich geltend gemacht werden. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, beträgt dieser Höchstbetrag zwei Millionen Euro. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit des allgemeinen Spendenabzugs in Höhe von 20 Prozent des jährlich zu versteuernden Einkommens. Wer jedoch annimmt, er könne sein Vermögen steuergünstig in einer Stiftung parken, unterliegt einem Irrtum. Denn wer Vermögen in eine gemeinnützige Stiftung einbringt, dem steht dieses Vermögen nicht mehr selbst zur Verfügung. Das Vermögen gehört dann dauerhaft allein der Stiftung und kann nur für die Stiftungszwecke verwendet werden. Die Stiftungserrichtung sollte daher ein wohlüberlegter Schritt sein. Bei Gründung einer gemeinnützigen Stiftung spricht natürlich nichts dagegen, diese möglichst steueroptimiert mit Vermögen des Stifters auszustatten. So kann etwa Immobilienvermögen unter Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs zu Lebzeiten eingebracht werden, so dass man zunächst die Nutzungen behält und gleichzeitig steuerliche Abzugsbeträge erzielt.

Im Gegensatz zu der gemeinnützigen Stiftung unterliegt eine privatnützige Stiftung der regulären Besteuerung. Es fallen also an verschiedenen Stellen Steuern an. Insbesondere bei der Errichtung einer Familienstiftung muss die so genannte Erbersatzsteuer mitbedacht werden, welche grundsätzlich alle dreißig Jahre anfällt. Vorteile bei der Errichtung einer privatnützigen Stiftung ergeben sich daher vornehmlich im Bereich des Vermögensschutzes und einer langfristigen erbrechtlichen Planbarkeit.

Wie teuer ist die Gründung und welches (Mindest)-Kapital sollte eingebracht werden?

Frank Rodloff: Die Kosten der Stiftungsgründung hängen vom Einzelfall ab und bestimmen sich maßgeblich nach dem investierten Vermögen sowie nach den Kosten für die erforderlichen Beratungsleistungen, z. B. durch Steuerberater und Rechtsanwälte. Je höher also der Beratungsbedarf des Stifters ist, desto kostenintensiver kann sich die Stiftungsgründung darstellen. Ferner fallen für die Errichtung und die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung regelmäßig Notarkosten an. Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt und hängen von dem gestifteten Vermögen ab. Will man etwa die Stiftung mit 1 Mio. Euro Vermögen ausstatten sollten die Notarkosten unter 5.000 Euro liegen. Die Prüfung des Vorhabens durch die Aufsichtsbehörden und das Finanzamt erfolgen kostenfrei.

Ein gesetzliches Mindestkapital für die Gründung einer Stiftung gibt es nicht. Das Kapital einer rechtsfähigen Stiftung muss jedoch gem. § 80 BGB ausreichend sein, um „die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks“ zu sichern. In der Praxis legen die zuständigen Landesstiftungsbehörden eine Mindestsumme fest. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase lohnt sich die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung wohl erst ab einen höheren Stiftungskapital von 500.000 € aufwärts. Nur bei solchen Beträgen ist eine nachhaltige Förderung des Stiftungszwecks allein durch die Erträge des Stiftungskapitals tatsächlich darstellbar.

Dies bedeutete jedoch nicht, dass eine Stiftungsgründung bei geringeren Vermögen von vornherein nicht in Betracht kommt. Vielmehr stellen die Verbrauchsstiftung und die Treuhandstiftung in diesen Fällen interessante Alternativen zur klassischen rechtsfähigen Ewigkeitsstiftung dar. Anders als herkömmliche Stiftungen werden Verbrauchsstiftungen nicht nur aus ihren Erträgen heraus tätig, sondern können auch das Stiftungsvermögen selbst für die Erfüllung des Stiftungszwecks aufbrauchen. Die Verbrauchsstiftung ist dabei zeitlich befristet oder verfolgt einen endlichen Zweck. Anders als die herkömmlichen Stiftungen werden sie daher nach einer gewissen Dauer wieder aufgelöst. Zwar sind Zuwendungen an Verbrauchsstiftungen steuerlich weniger umfassend begünstigt als Zuwendungen an gemeinnützige Ertragsstiftungen, trotzdem kann die Verbrauchsstiftung bei kleineren Vermögen eine sinnvolle Alternative darstellen.

Auch die Gründung einer Treuhandstiftung ist denkbar. Die Treuhandstiftung ist eine flexible Stiftungsform, für deren Errichtung kein Genehmigungsverfahren erforderlich ist. Sie beruht auf einem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen Stifter und Treuhänder, welcher für die Stiftung im Rechtsverkehr aufritt. Die Treuhandstiftung unterliegt weder der staatlichen Anerkennung noch der Aufsicht durch die Stiftungsbehörde, sondern nur der Kontrolle des Finanzamts. Die Voraussetzungen zur Gründung sind daher einfach und verursachen damit zumeist weniger Kosten. Gleichzeitig kann bei der zuständigen Finanzbehörde die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragt werden. Es gelten dann alle steuerrechtlichen Privilegien einer herkömmlichen gemeinnützigen Stiftung.

Mit welcher Dauer muss man rechnen bis eine Stiftung rechtsfähig ist? Gibt es europaweit Unterschiede?

Frank Rodloff: Über die Dauer der Stiftungsgründung in Deutschland lassen sich nur schwer exakte Aussagen treffen. Maßgebliche Schritte bei einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung sind zumeist die Satzungserstellung sowie die Prüfung der Satzung durch die zuständige Stiftungsaufsicht und das Finanzamt. Nach meiner Erfahrung dauern diese Prozesse in der Regel drei bis vier Monate. Treuhandstiftungen können dagegen in wenigen Wochen errichtet werden, da hier insbesondere eine Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht nicht erforderlich ist. Auch im europäischen Vergleich ergeben sich teils erhebliche Unterschiede, da eine Stiftungsaufsicht wie Sie in Deutschland vorgeschrieben ist, in anderen europäischen Ländern teilweise unbekannt ist.

In welcher Form unterstützen Sie bei der Stiftungsgründung?

Frank Rodloff: Als Notar und Fachanwalt für Steuerrecht berate ich über alle Themen im Zusammenhang mit Stiftungen. Dabei übernehme ich im Vorfeld der Stiftungsgründung die konzeptionelle Beratung und die Wahl der richtigen rechtlichen Ausgestaltung. Gemeinsam mit den Mandanten wäge ich ab, ob auch andere Gestaltungsmöglichkeiten wie zum Beispiel die gemeinnützige GmbH statt der gemeinnützigen Stiftung oder einem Familienpool statt der Familienstiftung in Betracht kommen. Fällt die Wahl auf die Gründung einer Stiftung, übernehme ich die rechtliche und steuerliche Gestaltung von gemeinnützigen Stiftungen, Familienstiftungen, Unternehmensstiftungen und Treuhandstiftungen. In diesem Rahmen erstelle ich die Stiftungssatzung und übernehme – soweit erforderlich – die gesamte Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht und dem Finanzamt.

Herr Dr. Rodloff, vielen Dank für das Gespräch.

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