Katja Hoffmann: Grundsätzlich wirken die Versicherer auf einen hohen Selbstbehalt hin

Interview mit Katja Hoffmann
Katja Hoffmann ist Rechtsanwältin und Partnerin in der Kanzlei HHS Rechtsanwälte in München. Mit ihr sprechen wir über D&O-Versicherung, angebrachte Deckungssummen sowie Umgang mit Schadensfällen.

Vor allem Manager, Vorstände und Geschäftsführer tragen viel Verantwortung. Eine D&O-Versicherung soll im Schadensfall schützen. In welchen Fällen greift eine D&O-Versicherung?

Katja Hoffmann: Die Abkürzung D&O stammt aus dem US-amerikanischen Recht für „Directors and Officers“. Es handelt sich um eine Art Berufshaftpflichtversicherung für Manager, Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte und weitere Führungspersönlichkeiten. Eine D&O-Versicherung dient dem Zweck, das Privatvermögen von Entscheidungsträgern eines Unternehmens zu schützen für den Fall, dass sie wegen einer bei Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung für den daraus resultierenden Vermögensschaden von dem eigenen Unternehmen (Innenhaftung) oder von Dritten, wie z.B. von Kunden oder Geschäftspartnern (Außenhaftung), persönlich in Anspruch genommen werden. Typische Beispiele sind die verspätete Stellung eines Insolvenzantrags oder der Abschluss ungünstiger Verträge sowie die Vernachlässigung steuerlicher Pflichten.

Von der Versicherung umfasst werden reine Vermögensschäden, die beim Unternehmen oder Dritten entstanden sind, sowie die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr der Schäden. Nicht im Versicherungsschutz enthalten sind Sach- und Personenschäden sowie solche, die die Führungskraft selbst erleidet. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen wird selbstverständlich nicht geleistet, ebenso nicht bei Schäden, die aufgrund mangelnder Eignung oder Kenntnisse des Betroffenen verursacht werden.

Wie würden Sie das einschätzen: Braucht wirklich jeder Manager eine D&O-Versicherung?

Katja Hoffmann: Aufgrund der zunehmenden Anspruchsmentalität, begleitet von der stetigen Verschärfung der Anforderungen an die Unternehmensleitung durch Gesetzgebung und Rechtsprechung hat die D&O-Versicherung in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Die Verantwortung von Führungskräften auch in mittleren und kleineren Betrieben, nicht zuletzt aufgrund von umfangreichen Compliance-Regelungen wächst enorm, sodass sich die Betroffenen vor persönlichen Fehlern schützen sollten. Gerade Geschäftsführer sind als ausführende Organe unmittelbar mit Wirkung nach außen tätig und dem permanenten Risiko ausgesetzt, in Rechte Dritter einzugreifen und hierfür haftbar gemacht zu werden. Im Rahmen der Globalisierung und damit einhergehender Unüberschaubarkeit ausländischer Normen ist eine D&O-Versicherung inzwischen unerlässlich. Auch die fehlerhafte Auswahl oder Kontrolle von Mitarbeitern, die unzureichend geprüfte Kreditvergabe oder das Nichtnutzen von Steuervorteilen kann eine existenzgefährdende Haftung auslösen. Im Verhältnis zum möglichen Schaden sind die Kosten einer Versicherung eher gering. Selbst Gesellschafter-Geschäftsführern ist eine D&O-Versicherung zu empfehlen, da diese in der Insolvenz der Gesellschaft vom Insolvenzverwalter im Namen der Gesellschaft in Anspruch genommen werden können. Dies gilt auch für eine Ein-Mann-GmbH.

Worauf sollten Personen in Führungsposition bei der Wahl der D&O-Versicherung Ihrer Meinung nach achten? Welche Deckungssummen sind angebracht und welche Risiken verbergen sich im Kleingedruckten der Versicherungsverträge?

Katja Hoffmann: Zunächst müssen die branchen- und größenabhängigen Faktoren des Unternehmens nebst der Struktur der Gesellschaft im In- und Ausland und eventuell bestehender Insolvenzanfälligkeit analysiert werden, um das Haftungsrisiko abzuschätzen. Weiterhin gilt es, die Eigenkapazitäten in die Überlegungen einzubeziehen. Es muss darauf geachtet werden, dass die Versicherungssumme auch im Hinblick auf die Anzahl der zu versichernden Personen ausreichend hoch ist. Richtschnur ist eine Deckung in Höhe von ca. 30-50% der Bilanzsumme des Unternehmens, wobei auch bei kleinen Unternehmen eine Mindestsumme von € 250.000, – nicht unterschritten werden sollte.

Grundsätzlich wirken die Versicherer auf einen hohen Selbstbehalt hin, um leichtfertigen Entscheidungen entgegenzuwirken. Ein solcher sollte den finanziellen Möglichkeiten angepasst und gegebenenfalls mit einer separaten Versicherung versichert werden. Meist enthalten ist eine Abdeckung für Verfahrensrechtsschutz, mit der nach Anspruchserhebung die teilweise erheblichen Kosten für die Rechtsverfolgung zur Abwehr der Forderung oder für die Verteidigung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren abgedeckt werden. Hier ist eine freie Anwaltswahl ohne Widerspruchsrecht des Versicherers auszuhandeln. Die Versicherer beauftragen zwar spezialisierte Anwälte, jedoch sollte der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person die Kontrolle hierüber behalten. Einige Versicherungen bieten auch die Bezahlung von PR-Dienstleistungen an, um Rufschäden zu minimieren. Der Versicherungsschutz kann je nach Tarif eingeschränkt sein, wenn Organmitglieder selbst Unternehmensanteile besitzen. Ebenso können Dienstleistungsausschlüsse bestehen. Die Versicherung tritt dann nur ein, wenn ein Vermögensschaden in Ausübung der Organfunktion entsteht, nicht aber bei Tätigwerden im operativen Tagesgeschäft. Bei Ausschluss der Rückwärtsdeckung leistet die Versicherung nur bei Schäden, die erst nach Vertragsabschluss verursacht wurden. Sinnvoll ist eine Abdeckung auch der Schäden, die bereits vor Beginn der Versicherungslaufzeit verursacht wurden, da ein Schaden oft erst viel später bekannt wird. Weiter sind Nachmeldefristen zu beachten, wenn die Versicherung bereits beendet ist. Hier sollte möglichst eine zeitlich unbegrenzte Frist vereinbart werden. Auch sollte darauf geachtet werden, dass die Police während einer Insolvenz nicht automatisch erlischt oder dem Versicherer ein Kündigungsrecht gewährt. Es können Ausschlüsse oder Sonderregeln für bestimmte Länder bestehen, dies insbesondere für die USA, da das Haftungsrisiko dort wesentlich höher ist als in Europa. Abzuwägen ist, ob eine Kündigungsklausel akzeptabel ist, wonach die den Schaden verursachende Person zum Erhalt des Deckungsschutzes von der Position abzuberufen ist. Aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten ist es unerlässlich, sich die Mühe zu bereiten, sämtliche Ausschlüsse und Obliegenheiten in den Versicherungsbedingungen genau zu lesen und die Relevanz für das Unternehmen zu prüfen, um unliebsame Überraschungen im Falle der Inanspruchnahme zu vermeiden.

In den letzten Jahren haben D&O-Versicherungen die Deckungssummen reduziert. Kam es vermehrt zu Schadenfällen oder gibt es andere Hintergründe?

Katja Hoffmann: Die D&O-Versicherungen haben sich in Deutschland erst Mitte der 90er Jahre durchgesetzt und inzwischen ein hohes Maß an Bedeutung erlangt. Insbesondere nach der Bankenkrise und haftungsverschärfenden Reformgesetzen zum Organisationsverschulden und zur Insolvenzverschleppungshaftung wurde in den vergangenen Jahren eine zunehmende Schadenfrequenz und ein Ansteigen der Schadensersatzforderungen, teilweise auch aufgrund von Untreue- und Korruptionsvorwürfen sowie Vorwürfen zu Kartellabsprachen, festgestellt. Nachdem die Unternehmensinsolvenzen stark zugenommen haben, verhalten sich die Versicherer immer restriktiver. Insbesondere nach der Covid-19-Pandemie wird seitens der Versicherer stark selektiert, mit welchen Unternehmen überhaupt eine Versicherungsverhältnis eingegangen wird. Es werden immer öfter Haftungsausschlüsse vereinbart. Die Corona-Regelungen für Unternehmen, insbesondere die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und die teilweise unsicheren Regelungen zu Coronahilfen und Kurzarbeit haben bereits zu vielen Inanspruchnahmen geführt. Zahlreiche weitere Schadensfälle werden sich erst in den nächsten Monaten realisieren. Auf die Versicherer kommen unüberschaubare Forderungen zu, weshalb die Verhaltenspolitik im Hinblick auf den Abschluss von Neuverträgen sich verändert. Diese Marktverhärtung droht dazu zu führen, dass sich der Mittelstand die Policen möglicherweise nicht mehr leisten kann, obwohl auch dort die Risiken steigen.

Im Schadensfall sind die Interessen von Unternehmen und Managern nicht deckungsgleich. Lohnt es sich für Führungskräfte eine eigene D&O-Versicherung abzuschließen?

Katja Hoffmann: Eine D&O-Versicherung kann sowohl von dem Unternehmen selbst als auch von einer Einzelperson, der Führungskraft, abgeschlossen werden. Geschützt als versicherte Person wird immer das betreffende Organ, nicht das Unternehmen als Versicherungsnehmer, das die Prämien zahlt. Der Abschluss einer eigenen Versicherung lohnt sich insbesondere dann, wenn der Führungskraft unklar ist, ob und mit welchen Bedingungen das Unternehmen eine D&O-Versicherung abgeschlossen hat. Bei einer Firmenversicherung besteht die Gefahr, dass die Versicherungssumme im Verhältnis zu der Anzahl der mitversicherten Personen zu niedrig ist, da diese im Schadensfall zwischen den verschiedenen beteiligten Organen eines Unternehmens aufgeteilt wird. Gegebenenfalls ist diese auch durch vorhergegangene Schadensfälle bereits aufgebraucht. Es besteht zudem die Gefahr, dass bei Ausscheiden aus dem Unternehmen der Nachfolger Änderungen am Vertrag vornimmt, die sich bei späterem Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen nachteilig für den Betroffenen auswirken. Bei der Außenhaftung richten Dritte grundsätzlich ihre Ansprüche an das Unternehmen selbst, das neben der Führungskraft haftet. Ist dieses jedoch nicht solvent, wird sich der Dritte an den Manager selbst wenden. Dies gilt insbesondere auch für die hart durchgreifenden Steuerbehörden. Um das Privatvermögen umfassend zu schützen, ist eine eigene Versicherung, deren Bedingungen man selbst aushandelt, und die ein vom Unternehmen und dessen Interessen unabhängiges Agieren erlaubt, auf jeden Fall empfehlenswert.

Frau Hoffmann, vielen Dank für das Gespräch!

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