Abmahnungen ignorieren ist eine schlechte Wahl – Brian Scheuch (Heidrich Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB)

Interview mit Brian Scheuch
Brian Scheuch ist Rechtsanwalt mit den Tätigkeitsschwerpunkten Datenschutz, Urheberrecht und Vertragsrecht bei Heidrich Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB. Im Interview spricht er über Änderungen im UWG und die Minimierung von Abmahnrisiken.

Massenabmahnungen sorgen immer wieder für Aufsehen und Ärger bei den Betroffenen. Was sollten Unternehmen und Privatpersonen unternehmen, wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt?

Brian Scheuch: Nicht nur Massenabmahnungen, sondern auch Einzelabmahnungen können für Ärger sorgen. Von Massenabmahnung spricht man regelmäßig, wenn von einer Person eine Vielzahl anderer Personen wegen gleichen und/oder ähnlichen Rechtsverstößen abgemahnt wird. Abmahnungen sind nicht nur ärgerlich, sondern auch kostspielig. Grundsätzlich ist stets immer jeder Fall gesondert zu betrachten. Daher sollte im ersten Schritt geprüft werden, ob der geltend gemachte Verstoß auch wirklich begangen wurde. Keineswegs sollte vorschnell eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist oftmals viel zu weit gefasst. Wenn man auf Nummer sicher gehen möchte, sollte auf jeden Fall ein spezialisierter Rechtsanwalt mit der Prüfung konsultiert werden.

Welche sind die häufigsten Fälle aus denen abgemahnt wird?

Brian Scheuch: Die Fälle sind vielfältig. Gängige Abmahnungen sind beispielsweise

  • Wettbewerbsrechtverletzungen in Verbindung mit unzureichenden Informationspflichten
  • Urheberrechtsverletzungen, insbesondere bei Fotografien, fehlender Urhebernennung und Filesharing und
  • Markenrechtsverletzungen

Lassen sich ungerechtfertigte Massenschreiben auf Anhieb identifizieren oder ist immer anwaltlicher Rat notwendig?

Brian Scheuch: Ob und inwieweit Massenschreiben bzw. Abmahnungen „ungerechtfertigt“ sind, lässt sich ohne anwaltlichen Rat nur sehr schwer festmachen. Massenabmahnungen sind nicht per se unzulässig. Einem Urheber, dessen Fotografie von 1.000 Personen ohne seine Einwilligung verwendet wird, kann zur Rechtsverfolgung auch 1.000 Personen abmahnen. Hier würde man umgangssprachlich schon von einer Massenabmahnung ausgehen, diese wäre aber nicht per se unzulässig. Wir hatten aber auch schon urheberrechtliche Abmahnungen, bei denen der Rechteinhaber schlicht „übersehen“ hat, dass der Abgemahnte die Bildnisse ordnungsgemäß lizensiert hatte.

Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen in Verbindung mit Informationspflichten kann dies unter Umständen anders sein. Hier kann man im ersten Moment zumindest an den Rechtsmissbrauch denken, wenn sich Indizien ergeben, dass es dem abmahnenden gerade nicht auf den „fairen Wettbewerb“ ankommt, sondern sich daran bereichern möchte.

Ist es notwendig bei ungerechtfertigten Abmahnschreiben zu handeln?

Brian Scheuch: Schweigen oder das ignorieren von Abmahnungen ist immer die schlechteste Wahl, denn ohne juristische Fachkenntnisse wird man kaum eine berechtigte von einer unberechtigten Abmahnung unterscheiden können. Insbesondere besteht bei Nichtreaktion immer das Risiko, dass der Abmahner ein gerichtliches Verfahren einleitet, wodurch erheblich mehr Kosten entstehen können.

Bei unberechtigten Abmahnungen aus den Bereichen Urheberrecht und Markenrecht habe ich beispielsweise einen Erstattungsanspruch der entstandenen Rechtsanwaltskosten. Eine Überprüfung durch Rechtsanwälte kann daher schon aus diesem Grund ratsam sein.

Wie sollte vorgegangen werden, wenn der Grund der Abmahnung korrekt ist und wer trägt in diesen Fällen die Kosten?

Brian Scheuch: Ist die Abmahnung vollumfänglich begründet, sollte eine sog. Modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. In jedem Fall sind die gegnerischen Anwaltskosten zu erstatten. Streitig ist jedoch regelmäßig die Höhe dieser Kosten. Oftmals sind die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren überhöht. Auch hier kann sich eine anwaltliche Überprüfung der geltend gemachten Kosten empfehlen.

Weitere Kosten können je nach Rechtsgebiet, insbesondere im Urheberrecht, Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers für die unberechtigte Nutzung sein.

Wie lassen sich die typischen Abmahngründe im Vorfeld vermeiden?

Brian Scheuch: Eine 100%ige Möglichkeit Abmahnungen gänzlich zu vermeiden wird es wohl kaum geben. Man wird diese allenfalls erheblich minimieren können, wenn man beispielsweise Bilder direkt beim Fotografen lizensiert oder aus seriösen Quellen, wie die gängigen Stockarchive.

Bei Abmahnungen aufgrund von UWG-Verstößen bleibt nur die aktuelle Rechtslage genau zu verfolgen, insbesondere auf EU-Ebene. Um alle Änderungen stets aktuell zu halten, müsste man sich eigentlich jährlich erkundigen.

Was wird sich in naher Zukunft betreffend Abmahnungen ändern?

Brian Scheuch: Gerade weil wettbewerbsrechtliche Abmahnungen teuer sind und Unternehmer die Fülle an Informationspflichten kaum mehr aufgrund der Vielzahl erfüllen können, hat der Gesetzgeber nunmehr nachgebessert. Der Gesetzgeber wollte Abmahnmissbrauch effektiv verhindern. Aus diesem Grund wurde das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ beschlossen. Dieses Gesetz betrifft ausschließlich wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aus dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Folgende Änderungen werden sich ergeben:

  • Bei Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder bei Verstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern gegen Datenschutzrecht, soll kein Kostenerstattungsanspruch für die Abmahnung bestehen (Rechtsanwaltskosten). Auch die Höhe der Vertragsstrafe wird begrenzt
  • Höhere Voraussetzung an die Mitbewerbereigenschaft
  • Der zu Unrecht Abgemahnte bekommt Gegenansprüche, ähnlich wie im Urheber- und Markenrecht. Ein solcher Anspruch ist zum Beispiel die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskoste des Abgemahnten.
  • Der fliegende Gerichtsstand wird eingeschränkt. Somit erfolgt die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche nicht am Wahlgericht des Abmahnenden, sondern in der Regel am Sitz des Abgemahnten.

Herr Scheuch, vielen Dank für das Gespräch.

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