Alexandra Becker: Gemeinsames Sorgerecht wirft Fragen auf

Interview mit Alexandra Becker
Alexandra Becker ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in der Kanzlei Fabricius-Brand Becker Wilkening in Hannover. Im Interview spricht sie mit uns über die elterliche Sorge sowie Kindeswohlgefährdung.

Gemeinsames Sorgerecht bei getrennten Elternteilen wirft oft Fragen auf, wenn Eltern keinen Konsens finden, insbesondere in Bezug auf das „Kindswohl“. Wem geben die Richter recht, wenn es darum geht, ob das Kind geimpft werden soll oder nicht?

Alexandra Becker: Die elterliche Sorge beinhaltet die Entscheidungsbefugnis der Eltern in Fragen der Gesundheitsvorsorge als Unterfall der Personensorge für ihre minderjährigen Kinder. Üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus, wie es der gesetzlich vorgesehene Regelfall ist, müssen sie versuchen etwaige Meinungsverschiedenheiten zu überwinden und sich zu einigen. Können Sie sich nicht einigen, muss das Familiengericht angerufen werden. Hierzu muss ein Elternteil einen Antrag bei Gericht stellen. Auch das Jugendamt kann einen solchen Antrag stellen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Das Gericht entscheidet nicht in der Sache selbst – also z.B. Impfung „ja oder nein“ -, sondern darüber, welcher Elternteil in der in Streit stehenden Frage allein entscheiden darf (§ 1628 BGB). Maßstab sowohl für die elterliche als auch für die gerichtliche Entscheidung ist das sogenannten Kindeswohl. Weil der Begriff des „Kindeswohls“ zentrale Bedeutung hat, will ich umschreiben, was es rechtlich damit auf sich hat: Das Recht und vor allem die Pflicht von Eltern, ihre Kinder zu versorgen und zu erziehen, ist im Grundgesetz in Artikel 6 Abs. 2 verankert. Dieses Recht hat also Verfassungsrang. Es gilt aber nicht uneingeschränkt. Kinder haben zum Beispiel ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Der Staat hat eine Überwachungsfunktion und muss mittels der Jugendämter zum Schutz der Kinder eingreifen und Kindeswohlgefährdungen verhindern. Familiengerichte können von Amts wegen eingreifen und die Eltern unterstützende Maßnahmen anordnen bis hin zum Entzug des Sorgerechts (§1666 BGB).

Bei dem Kindeswohl als unbestimmten und der Interpretation zugänglichen Rechtsbegriff geht es um von Pädagogen und Ärzten entwickelte Grundsätze zu den menschlichen Grund- und Existenzbedürfnissen wie Nahrung, Schutz und Sicherheit, Sozialbedürfnisse wie Liebe, Freundschaft und Gruppenzugehörigkeit, auch Anerkennung und Selbstverwirklichung. Die von einem Gericht vorzunehmende Einschätzung, wie den vorstehenden Komponenten des Kindeswohls am besten nachgekommen werden kann, muss für jedes Kind individuell und im Gesamtkontext seines Umfelds unvoreingenommen erfolgen, wobei sich das Gericht sachkundiger Hilfe bedienen kann. Voraussetzung für die gerichtliche Befassung mit einer zu entscheidenden Sorgerechtsfrage ist zunächst, dass die im Streit stehende Frage eine erhebliche Bedeutung und Tragweite für das Kind hat. Hier scheiden Angelegenheiten des täglichen Lebens, z.B. ob ein Kind bei Fieber oder einer Erkältung medikamentös oder naturheilkundlich behandelt wird, aus. Über solche Fragen ohne gewichtige Auswirkungen entscheidet der Elternteil alleine, bei dem das Kind lebt oder sich zum Zwecke des Umgangs gerade aufhält. In Bezug auf Schutzimpfungen, auch was „Standart- und Routine-Impfungen“ umfasst, hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2017 entschieden (BGH XII ZB 157/16), dass dies eine Frage von wesentlicher Bedeutung für Kinder ist. Für die Entscheidung ist nach BGH als Richtschnur auf die Empfehlungen der – seit der Corona-Pandemie in aller Munde – ständigen Impfkommission (StiKo) des Robert-Koch-Instituts (RKI) abzustellen, wenn beim Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen. Die Erforderlichkeit der weiteren Abklärung durch ein medizinisches Sachverständigengutachten hat der BGH abgelehnt und dem impfwilligen Elternteil, in diesem Fall den Vater, die Alleinentscheidungsbefugnis übertragen. Die Mutter wollte vor jeder Impfung eine ärztliche Abklärung in Bezug auf das Risiko von Impfschäden stattfinden lassen, dies aber lediglich auf unkonkrete und allgemeine Bedenken gestützt.

Fazit: Es besteht keine allgemeine Impfpflicht. Wenn sich Eltern übereinstimmend dagegen aussprechen ihre Kinder impfen zu lassen, sind sie darin frei. Wenn sich allerdings ein Elternteil für die vom RKI empfohlene Schutzimpfung ausspricht, kann er dies auch gegen den Willen des anderen Elternteils mithilfe des Familiengerichts durchsetzen. 

Auch religiöse Themen spielen oft eine Rolle. Wie ist zu entscheiden, wenn ein Elternteil das Kind taufen lassen will, der andere aber nicht?

Alexandra Becker: Die Frage, ob ein Kind religiös erzogen oder nach welchem religiösen Bekenntnis es erzogen wird, obliegt den Eltern.  Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz gewährleistet das Recht der Eltern auf Erziehung des Kindes auch in weltanschaulich-religiöser Hinsicht. Dieses Recht genießt zusätzlich den Schutz der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) als Verfassungsrecht. Die Frage der Religionszugehörigkeit eines Kindes ist wie die vorhergehend erörterte Frage der Schutzimpfung eine Frage, bei der der Bundesgerichtshof (BGH XII ZB 33/04) eine besondere Bedeutung für das Kind bejaht hat. Auch diese Frage ist daher grundsätzlich einer familiengerichtlichen Überprüfung nach Kindeswohlgesichtspunkten zugänglich. In dem zur Entscheidung stehenden Fall hat der BGH die Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt auf die Mutter, die das Kind römisch-katholisch erziehen und taufen lassen wollte, abgelehnt. Daran anknüpfend haben es andere Obergerichte abgelehnt, einem der Eltern für ihr knapp dreijähriges Kind, in einem anderen Fall für achtjährige Kinder die Entscheidungsbefugnis zur Religionszugehörigkeit zu übertragen. Die Argumentation der Obergerichte ging dahin, dass kein dringendes Bedürfnis bestehe, die Religionszugehörigkeit so junger Kinder frühzeitig festzulegen. Die Eltern können das Kind im Rahmen ihrer jeweiligen weltanschaulichen und religiösen Anschauung frei erziehen. Durch die Mutter und das örtliche Umfeld können dem Kind z.B. christliche Werte nahegebracht werden, während der z.B. muslimische Vater seinerseits seine Religion und damit verbundene Bräuche dem Kind vorleben und näherbringen kann. Aus Sicht eines weltanschaulich neutralen Staates sei es geradezu geboten, im Streitfalle frühe Festlegungen zu vermeiden. Bei gewissen Elternkonflikten wie der Frage der Religionszugehörigkeit kann es das Kindeswohl gebieten, den Elternstreit nicht sofort zu entscheiden, wenn nicht dringende Gründe dafür vorliegen. Mit der entsprechenden Reife des Kindes und im fortgeschrittenen Alter kann aber später das Gericht erneut angerufen und eine Entscheidung für oder gegen einen Elternteil herbeigeführt werden. Dann liegt aber auch eine andere Argumentationsgrundlage vor, wenn z.B. das Kind eine eigene Meinung entwickelt hat.

Ein Kind in der Grundschule bis 10 Jahre soll auf eine weiterführende Schule, die Eltern können sich aber nicht einigen, ob nach der 4., 5. oder 6. Klasse aufs Gymnasium gewechselt werden soll. Kann das Kind dabei mitentscheiden?

Alexandra Becker: Ziel ist auch bei dieser Frage, dem Kindeswohl am besten zu entsprechen. In den meisten von den Eltern zu treffenden Entscheidungen gibt es nicht nur klar richtige und falsche Entscheidungen. Der Kindeswille kann dabei das „Zünglein an der Waage“ sein.

Wichtig dabei ist: Kinder dürfen nicht selbst entscheiden – das tun immer die Eltern. Der Wille des Kindes ist aber grundsätzlich beachtlich. Dennoch muss man bedenken, dass Kindeswohl und Kindeswille nicht immer übereinstimmen. Z.B machen die wenigsten Kinder gerne Hausaufgaben. Der Wille eines Kindes ist oft nicht konstant und wechselt schnell. Manches Mal ist er beeinflusst und nicht autonom gefasst, weil es das Kind seinen Eltern oder einem Elternteil recht machen will. Der vom Kind geäußerte Wille muss also hinterfragt werden, was im Streitfall Aufgabe von Psychologen ist. Wenn der Kindeswille fest und nachvollziehbar begründet ist, es sich um einen autonomen Entschluss handelt, der über einen längeren Zeitraum durch das verstandsreife Kind geäußert wird, ist der Wille beachtlich. Der festgestellte Kindeswille muss sich immer am objektiven Kindeswohl messen lassen. Wenn z.B. die Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht erziehungsgeeignet ist, muss das Kind zum Vater, auch wenn es bei der Mutter bleiben möchte. Im gerichtlichen Verfahren bekommt das Kind einen sogenannten Verfahrensbeistand zur Seite gestellt, der mit dem Kind spricht, sein Umfeld kennen lernt, um vor Gericht darüber zu berichten und eine Einschätzung abzugeben. Weiter sollen alle Kinder ab dem Alter von drei Jahren persönlich von dem Richter angehört werden. Ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind immer angehört werden. Dann darf es zwar immer noch nicht selbst entscheiden. Der Wille wird aber umso gewichtiger, je älter und verständiger das Kind ist. Das 14-jährige Kind ist sogar selbst Beteiligter an dem gerichtlichen Verfahren und kann z.B. ein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung einlegen. Bei der Frage, wann das Kind auf das Gymnasium wechselt, wird also das Kind gehört und so sein Wille in die Entscheidung miteinbezogen werden. Wenn z.B. alle Freunde des Kindes in der alten Klasse bleiben und es deswegen nicht wechseln möchte, ist diese Kontinuität in dem sozialen Umfeld ein wichtiges Kriterium dafür, das Kind erst einmal in der alten Grundschule zu belassen. Es kann aber auch ein Argument sein, dass ein wissbegieriges Kind in der Grundschule unterfordert und auf dem Gymnasium besser aufgehoben ist. All dies fließt in die zu beantwortende Frage nach dem Kindeswohl mit ein.

Muss ein unterhaltspflichtiger Vater neben dem Unterhalt auch zusätzliche Beiträge für beispielsweise Sportvereine (Reiten, Tennis) entrichten?

Alexandra Becker: Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, muss Barunterhalt zahlen. Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die in aufsteigende Gehaltsgruppen und Altersgruppen der Kinder eingeteilt ist. Das Prinzip ist: Je älter das Kind ist und je mehr der nicht erziehende Elternteil verdient, um so höher ist der Unterhaltsbetrag. Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle beinhalten den normalen und voraussehbaren Barbedarf eines Kindes, der sich wiederum nach dem steuerlichen Existenzminimum richtet. In den Tabellenbeträgen sind gesetzliche normierte Anteile für z.B. Essen, Körperpflege, Kleidung, Wohnen, Schulbedarf Hobbies, etc. enthalten. Der Tabellenunterhalt deckt den Lebensbedarf des Kindes inklusive Freizeitgestaltung und Hobbies insgesamt ab. Es kommt nicht selten vor, dass Hobbies der Kinder wie z.B. Klavierunterricht nach der Trennung der Eltern wegen der gestiegenen Kosten in den nunmehr getrennten Haushalten nicht mehr ohne weiteres ermöglicht werden können. Einen Zuschuss zum Unterhalt kann der betreuende Elternteil aber grundsätzlich nicht fordern. Bei besonders gut situierten Eltern kann etwas anderes gelten, wenn z.B. für die Tochter ein Pferd angeschafft wurde. Hier kann der Anteil am Unterhaltsbetrag für Hobbies entsprechend erhöht werden. Nicht in den Tabellenbeträgen enthalten ist der zusätzlich anfallende sogenannte einmalige Sonderbedarf und der regelmäßig anfallende Mehrbedarf eines Kindes. Zusatzbedarf muss immer notwendig und erforderlich sein und frühzeitig bei dem anderen Elternteil angemeldet werden. Sonderbedarf sind z.B. Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung, einen Lerncomputer oder Säuglingsausstattung. Bei diesen Kosten ist erhöhter Begründungsaufwand erforderlich. Zur Höhe, der Unplanbarkeit und der Unzumutbarkeit der Finanzierung muss vorgetragen werden. Mehrbedarf sind z.B. Kindergartenkosten, Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, Studiengebühren, Kosten für Förderunterricht oder Nachhilfekosten, aber z.B. auch für pädagogisches Reiten. Der Unterschied zum Barunterhalt ist, dass beide Elternteile für den zusätzlichen Bedarf aufkommen müssen und zwar anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.

Wenn sich die Eltern räumlich in größere Entfernungen trennen (Umzug in eine andere Stadt), entscheidet dann die Mutter, ob das minderjährige Kind mitgeht oder muss ein Gericht entscheiden, ob der Umzug zulässig ist?

Alexandra Becker: Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht zu entscheiden, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Dieser Teil der elterlichen Sorge wird als Aufenthaltsbestimmungsrecht bezeichnet. Grundsätzlich müssen auch hier die Eltern gemeinsam entscheiden. Dies gilt auch bereits für einen innerörtlichen Umzug, d.h. bei jeder Verlegung des Wohnsitzes. Oft möchte der nach einer Trennung zurückbleibende Elternteil den Wegzug des Kindes mit dem anderen Elternteil verhindern. Da in dieser Frage regelmäßig kein Kompromiss möglich ist, insbesondere wenn der Umzug in eine andere Stadt gehen soll, muss das Familiengericht entscheiden. Die Kriterien, nach denen das Gericht entscheidet, orientieren sich wiederum am Kindeswohl. Es wird eruiert, ob und zu welchem Elternteil eine stärkere emotionale Bindung besteht. Welcher der Elternteile ist zukünftig besser geeignet, das Kind zu erziehen? Hat dieser Elternteil auch hinreichend Bindungstoleranz, d.h., erkennt dieser Elternteil an, dass das Kind für die gedeihliche Entwicklung die Bindung zu beiden Elternteilen benötigt? Wird der Umgang mit dem anderen Elternteil hinreichend unterstützt und gefördert? Dies kann zum Beispiel durch vermehrten Umgang in den Ferien oder über Brückentage geschehen. Es findet auch Berücksichtigung, welche Auswirkungen es für das Kind hat, aus seinem gewohnten sozialen Umfeld gerissen zu werden. Wird dieser Verlust dadurch abgemildert, weil etwa sowieso ein Schulwechsel oder die Einschulung anstehen oder das Kind den neuen Wohnort bereits kennt und dort Freunde hat. Wie ist die Meinung des Kindes zum Umzug? Erfahrungsgemäß ist es so, dass besonders junge Kinder nach einer Trennung bei dem Elternteil bleiben, der sich nach der Geburt vermehrt um die Pflege gekümmert hat. Überwiegend sind es auch heute noch die Frauen, die Erziehungszeit nehmen oder der Kinder wegen beruflich kürzertreten. Die Kontinuität der Betreuung liegt dann bei der Mutter. Eine Trennung von der Hauptbezugsperson hat für das junge Kind regelmäßig schlimmere Auswirkungen als die Trennung von den Schulfreunden. Häufig arbeiten die Väter zudem vollzeitig und können die Betreuung der Kinder gar nicht darstellen. Also gehen nicht wenige Verfahren so aus, dass die Kinder mit der Mutter wegziehen dürfen. Wenn die Mutter gut beraten ist, legt sie den Umzug in die Sommerferien, um dem Kind dem Kind das Beenden des Schuljahres zu ermöglichen. Das Verfahren sollte auch frühzeitig eingeleitet werden, um eine sachgerechte Entscheidung ohne Zeitdruck zu ermöglichen. Der Wegzug der Mutter selbst und deren Intention sind nicht Gegenstand des Verfahrens, d.h. die Frage geht nicht dahin, ob die Mutter umziehen darf oder nicht. Die Frage, die sich jede Mutter stellen muss, ist, ob sie auch ohne die Kinder umzieht, wenn das Gericht gegen den Umzug der Kinder entscheidet.

Wie sieht es mit der Urlaubsregelung aus, wenn die Eltern sich nicht entscheiden können, wann das Kind mit wem verreist? Gibt es eine klare Regelung oder muss jedes Mal neu entschieden werden?

Alexandra Becker: Die Frage, wann ein Elternteil mit dem Kind in den Urlaub fährt, fällt in das Umgangsrecht. Zunächst gibt es das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang verpflichtet (§1684 BGB). Wie genau der Umgang aussieht, ist gesetzlich nicht geregelt. Der Umgangsrhythmus, der sich etabliert hat, ist der zweiwöchentliche Wochenendumgang bei dem nicht betreuenden Elternteil. Hiervon kann abgewichen werden, wenn z.B. ein nahes Wohnen der Eltern es möglich macht, dass ein erweiterter Umgang stattfinden kann. Wenn die Wohnorte weit auseinanderliegen, kann auch nur ein Umgangswochenende im Monat die beste Lösung sein. Der Umgang muss an jede familiäre Situation und an das besondere Bedürfnis des Kindes gesondert angepasst werden. Die Ferienzeit und gesetzlichen Feiertage müssen gesondert geregelt werden. Wünschenswert ist es, wenn die Ferien hälftig geteilt werden. Die Eltern können alleine oder mit Unterstützung der Jugendämter feste Umgangsregelungen erarbeiten, die das ganze Jahr abdecken. In „seiner“ Umgangszeit ist jeder Elternteil frei, diese zu gestalten. Er kann z.B. anlässlich des Ferienumgangs ohne Zustimmung des anderen Elternteils mit dem Kind verreisen. Der andere Elternteil muss nur bei Auslandsreisen gefragt werden, darf die Zustimmung aber nur bei wichtigen Gründen versagen, etwa wenn die Reise in ein Krisengebiet führen soll, von der das Auswärtige Amt abrät. Es kommt nicht selten vor, dass das Kind zweimal in den Urlaub fährt, erst mit der Mutter und dann mit dem Vater oder umgekehrt. Auch in dieser Frage kann die Zustimmung zur Urlaubsreise im Streitfall gerichtlich ersetzt werden. Zusätzlich kann die Herausgabe des Reisepasses des Kindes verlangt werden. Umgangsregelungen, die Eltern getroffen haben, sind grundsätzlich verbindlich. Sie sind abänderbar und „wachsen“ mit den Kindern mit. Von den Eltern ist oft Toleranz und Kreativität gefragt, um den Kindern einen reibungslosen Wechsel von dem einen in den anderen Haushalt zu ermöglichen. Für Kinder ist es unzweifelhaft das größte Geschenk, wenn es Eltern gelingt, auch nach einer Trennung zum Wohle der Kinder an einem Strang zu ziehen. Dies setzt die Erkenntnis voraus, dass sich die eigenen Wünsche und Sichtweisen jedes Elternteils nicht immer mit dem decken, was für die Kinder das Beste ist: Nämlich Eltern, die sich trotz Trennung nicht um alles und jedes streiten.

Frau Becker, vielen Dank für das Gespräch!

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