Andreas Böhm: Meinungsfreiheit ist ein sehr hohes Gut

Interview mit Andreas Böhm
Andreas Böhm ist Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in Berlin. Im Interview sprechen wir mit ihm über Meinungsfreiheit, Schmähkritik sowie den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Nach den gewaltsamen Ausschreitungen und der Stürmung des Kapitols in Washington haben die großen Social-Media-Netzwerke Tausende Accounts gelöscht. Ist dieser Eingriff in die Meinungsfreiheit aus Ihrer Sicht gerechtfertigt?

Andreas Böhm: Ob ein Eingriff in die Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist, lässt sich nicht pauschal für tausende Accounts sagen. Es muss vielmehr eine Bewertung für jeden einzelnen Account erfolgen. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Meinungsfreiheit ein sehr hohes Gut ist. Eingriffe in die Meinungsfreiheit müssen wohl überlegt und vor allem immer auch verhältnismäßig sein. Die Löschung eines Social-Media-Accounts kommt immer nur als letztes Mittel in Betracht.

Äußerungen in der Öffentlichkeit sind in Deutschland nicht uneingeschränkt von der Meinungsfreiheit gedeckt. Welche Grenzen setzt das deutsche Recht der Meinungsfreiheit?

Andreas Böhm: Zunächst dürfen keine Straftaten begangen werden. Neben Formalbeleidigungen ist insbesondere auch die sog. Schmähkritik (siehe https://boehmanwaltskanzlei.de/wortberichterstattung/schmaehkritik ) unzulässig und können nicht unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden. Schließlich ist für die Beurteilung, ob eine Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt, in Kollisionsfällen regelmäßig eine Interessenabwägung vorzunehmen. Vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann mit der Meinungsfreiheit kollidieren. Hier ist dann im Einzelfall festzustellen, welchem (Grund-) Recht der Vorrang gebührt. 

Welche Maßnahmen können Personen und Unternehmen ergreifen, um gegen rufschädigende Veröffentlichungen im Netz vorzugehen?

Andreas Böhm: Betroffene haben umfangreiche Rechte. Ihnen steht ein großes rechtliches Instrumentarium zur Verfügung, welches insbesondere Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche, Berichtigungsansprüche, Schadenersatzansprüche, Ansprüche auf Geldentschädigung und ein Recht auf Gegendarstellung beinhaltet. Diese Ansprüche können im Regelfall durch eine einstweilige Verfügung sehr schnell, oftmals innerhalb von wenigen Tagen durchgesetzt werden. Die einzelnen Ansprüche sind ausführlich unter https://boehmanwaltskanzlei.de/ausserungs-/-presserecht/anspruche-presserecht/ dargestellt. 

Welche Anforderungen müssen für eine Einstweilige Verfügung gegen den Herausgeber von rufschädigender Berichterstattung erfüllt sein?

Andreas Böhm: Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen. Während der Verfügungsanspruch sich auf den eigentlichen Anlass bezieht, also z.B. darauf, dass eine unzulässige Äußerung vorliegt, muss für den Verfügungsgrund eine besondere Dringlichkeit gegeben sein. In der Praxis bedeutet dies, dass zwischen Kenntnis der Veröffentlichung und Beantragung der einstweiligen Verfügung nicht allzuviel Zeit verstreichen darf. Wieviel Zeit für die Antragstellung zur Verfügung steht, wird von den jeweils zuständigen Gerichten unterschiedlich beurteilt. Als grobe Orientierung kann von einem Zeitraum zwischen einem und drei Monaten ausgegangen werden. Dies bedeutet, dass Betroffene schnell handeln und kurzfristig entscheiden sollten, ob sie eine einstweilige Verfügung beantragen möchten. Weitere Einzelheiten zur einstweiligen Verfügung finden Sie hier: https://boehmanwaltskanzlei.de/einstweilige-verfuegung 

Ist es möglich, Plattformbetreiber wie Google oder Facebook gerichtlich zur Löschung von negativen Beiträgen zu zwingen? Wie kompliziert sind solche Verfahren?

Andreas Böhm: Plattformbetreiber können gerichtlich zur Löschung negativer Beiträge verpflichtet werden, wenn diese Rechtsverstöße beinhalten. Der Rechtsverstoß muss im Einzelfall geprüft werden. Dabei reicht es nicht aus, dass ein Betroffener negativ dargestellt wird. Derartige Darstellungen, z.B. durch schlechte Bewertungen, können von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Liegt allerdings ein Rechtsverstoß vor (z.B. eine unwahre Tatsachenbehauptung oder eine Schmähkritik), ist auch der Plattformbetreiber zur Unterlassung der weiteren Verbreitung verpflichtet und kann durch ein Gericht hierzu verpflichtet werden. Die Komplexität derartiger Verfahren ist sehr unterschiedlich ausgestaltet und hängt u.a. davon ab, wie offensichtlich ein Rechtsverstoß ist. Bei klaren Verstößen lassen sich Unterlassungsansprüche durchaus schnell und häufig auch ohne Einschaltung von Gerichten realisieren. Bei schwierig zu beurteilenden oder streitigen Verstößen können gerichtliche Verfahren – auch wegen häufig auftretender Auslandsbezüge – deutlich schwieriger sein. 

Sind die Gesetze zum Schutz von Geschädigten rufschädigender Berichterstattung ausreichend?

Andreas Böhm: Meines Erachtens sind die bestehenden Gesetze gegen rufschädigende Berichterstattung ausreichend. Sie müssen nur richtig und vor allem auch schnell, d.h. zeitnah nach einem auftretenden Rechtsverstoß, angewendet werden, um dem Betroffenen die maximalen Erfolgsaussichten zu gewähren.

Herr Böhm, vielen Dank für das Gespräch!

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