Bernhard Blankenhorn: Heilbehandlung, Verletztengeld, Verletztenrente, Berufsförderungsmaßnahmen und med. Hilfsmittel

Interview mit Bernhard Blankenhorn
Bernhard Blankenhorn ist Rechtsanwalt bei Bernhard Blankenhorn und Thomas Rogge GbR. Im Interview spricht er über Patientenrechte.

Welche Möglichkeiten hat ein Arbeitnehmer, wenn sich die Versicherung bei der Kostenübernahme oder bei der Anerkennung einer Krankheit quer stellt?

Bernhard Blankenhorn: Anträge müssen beschieden werden. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch erhoben werden; gegen einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht. Die Frist beträgt jeweils 1 Monat nach erfolgter Zustellung.

Was macht ein Fachanwalt, um die Forderungen des/der Mandaten/in durchzusetzen?

Bernhard Blankenhorn: Insbesondere Akteneinsicht in die Verwaltungsakte nehmen, um die konkreten Gründe für eine ablehnende Entscheidung zu kennen. Die Auswertung der Erkenntnisse setzt dann tatsächlich eine gewisse anwaltliche Erfahrung voraus, u. a. auch medizinisch-rechtliche Grundkenntnisse. Hilfreich insoweit sind eine Reihe von Fachärzten, die man kennt und im Bedarfsfall kontaktieren kann.

Welche Rolle spielt die Berufsgenossenschaft in Bezug auf die Leistungserbringung im Krankheitsfall?

Bernhard Blankenhorn: Handelt es sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, ist die BG der zuständige Leistungsträger. Diese Feststellungen können u. U. längere Zeit in Anspruch nehmen. Dann tritt die Krankenkasse in Vorleistung und lässt sich diese von der BG erstatten.

Welche Leistungen können unfallversicherte Arbeitnehmer im Falle einer Berufskrankheit beanspruchen?

Bernhard Blankenhorn: Sie können Heilbehandlung, Verletztengeld, Verletztenrente, Berufsförderungsmaßnahmen und med. Hilfsmittel beanspruchen.

Wer entscheidet, ob es sich um eine Berufskrankheit wie Burnout oder eine „normale“ Erkrankung handelt?

Bernhard Blankenhorn: Maßgebend ist allein die Berufskrankheiten-Verordnung. Ist eine Erkrankung dort nicht aufgeführt, kann eine Anerkennung als Berufskrankheit nicht erfolgen. Im Streitfall ist dies durch das Sozialgericht zu klären.

Macht es Sinn, zur Verbesserung der rechtlichen Situation des Erkrankten einen Gutachter hinzuzuziehen?

Bernhard Blankenhorn: In der Regel benennt die BG 3 Gutachter, von denen einer gewählt werden kann. Es besteht aber auch die Möglichkeit einen selbst gewählten Mediziner zu benennen, der dann aber entsprechend versiert und unvoreingenommen sein sollte. Im sozialgerichtlichen Verfahren bestimmt das Gericht den Gutachter (kostenfrei), darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit, ein weiteres Gutachten zu beantragen (§ 109 SGG). Dieses ist kostenpflichtig, außer es wäre bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung mitversichert.

Herr Blankenhorn, vielen Dank für das Gespräch.

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