Blitzerfoto: Bußgeldbescheid erst nach Akteneinsicht beurteilbar – Anja Seipelt (Kanzlei Seipelt)

Interview mit Anja Seipelt
Rechtsanwältin Anja Seipelt ist Fachanwältin für Verkehrsrecht der Kanzlei Seipelt. Im Interview spricht sie über die Wirkung einer Teilschuld auf die Rechtsanwaltskosten und die Prüfung von Bußgeldbescheiden.

Das Verkehrsrecht als Teil des Verkehrswesens umfasst die Bereiche „öffentliches Recht“ und „Privatrecht“. Als Anwalt für Verkehrsrecht beschäftigt man sich aber vor allem mit „Verkehrssündern“, oder ist das ein Vorurteil?

Anja Seipelt: Also zuerst möchte ich sagen, dass das Verkehrsrecht neben den aufgeführten Bereichen auch das Verkehrsstrafrecht sowie das Ordnungswidrigkeitenrecht umfasst.

Verkehrssünder ist man ja erst, wenn einem die vorgeworfene Tat auch nachgewiesen wurde. Demnach finde ich, dass das Wort nicht so richtig passt. Die Frage ist auch, ob man bei einem Verkehrsunfall mit mehreren Parteien und ungeklärter Schuldfrage von „Verkehrssündern“ sprechen kann.

Der Bußgeldkatalog wurde im April dieses Jahres erst verschärft, dann aber wie entschärft. Gab es plötzlich zu viele Vergehen und zu viel bürokratischen Aufwand, oder was war der Grund?

Anja Seipelt: Nein, nach meiner Kenntnis haben sich die Verkehrsvergehen nicht erhöht. Jedenfalls nicht aufgrund des geänderten Bußgeldkatalogs. Grund für die „Entschärfung“ war ein Verfahrensfehler. Es wurde gegen das Zitiergebot nach Art 80 I GG verstoßen. Damit ist der neue Bußgeldkatalog ungültig und es „lebt“ der alte wieder auf.

Ist es erlaubt, dass ich als Unfallverursacher dem Unfallgegner einen Zettel an die Scheibe hänge, wenn dieser nicht auffindbar ist?

Anja Seipelt: Jeder, der in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, ist verpflichtet, dem nicht anwesenden Unfallgegner seine Personalien und die Art seiner Beteiligung mitzuteilen. Was machen Sie, wenn der Zettel verloren geht oder gestohlen wird? Dann sind Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen bzw. können dieses im Zweifel auch nicht nachweisen. Also ist es nicht ausreichend einen Zettel an die Scheibe zu hängen. Es droht ggf. eine Anzeige wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. Daher in solchen Fällen bitte immer die Polizei benachrichtigen und dort seine Angaben machen.

Kann ich die Aufnahmen meiner „Dashcam“ (Cockpit-Kamera) als Beweis anführen, wenn es z. B. um die Schuldfrage bei einem Unfall geht?

Anja Seipelt: Grundsätzlich ja. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2018 zum Aktenzeichen VI ZR 233/17 diese Frage geklärt und eine Verwertung für zulässig erachtet. Jedoch muss bei jeder Verwertung eine Interessen- und Güterabwägung vorgenommen werden, da eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens bei der Autofahrt gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.

Wenn ich keine Rechtsschutz-Versicherung habe, muss ich dann einen Anwalt bezahlen, auch wenn ich Geschädigter bin, oder zahlt das die gegnerische Versicherung?

Anja Seipelt: Der Mandant ist der Auftraggeber und damit zunächst auch der Kostenschuldner. In bestimmten Konstellationen kann dieser aber gegen den Schädiger einen Schadensersatzanspruch haben. In diesem Falle muss der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Kosten übernehmen. Typische Sachverhalte hierfür sind Verkehrsunfälle. Achtung: es gibt Fälle, in denen eine Teilschuld des Geschädigten angenommen wird. Folglich werden auch die Rechtsanwaltskosten nur anteilig gezahlt. Somit bleibt der Geschädigte unter Umständen auf einem Teil der Rechtsanwaltskosten sitzen und muss diese selbst tragen. Es ist daher immer zu überlegen, ob nicht der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sinnvoll ist.

Lohnt es sich, ein „Blitzerfoto“ anzuzweifeln und gegen den Bescheid von der Bußgeldstelle vorzugehen?

Anja Seipelt: Grundsätzlich kann das immer erst nach erfolgter Akteneinsicht beurteilt werden. Das Foto, das der Betroffene erhält ist oft schlechter als das Originalfoto in der Bußgeldakte. Wenn das Foto dort allerdings wirklich schlecht ist, kann die Fahrereigenschaft bestritten werden. In solchen Fällen, lohnt sich ein Vorgehen auf jeden Fall.

Wenn ich acht Punkte in Flensburg angesammelt habe, verliere ich dann sofort meine Fahrerlaubnis? Für wie lange, und wie kann ich diese zurückbekommen?

Anja Seipelt: Sie werden von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde darüber informiert, dass nunmehr 8 oder mehr Punkte im Fahreignungsregister (Punktekonto in Flensburg) eingetragen sind. Sie gelten dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und Ihnen wird die Fahrerlaubnis für die Dauer von mindestens 6 Monaten entzogen.

Möchte der Betroffene seine Fahrerlaubnis wieder erlangen, erfolgt dies erst auf seinen Antrag und vorheriger Überprüfung der Fahreignung seitens der Behörde. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), umgangssprachlich auch „Idiotentest“ genannt.

Frau Seipelt, vielen Dank für das Gespräch.

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Anja Seipelt

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