Christian Andrelang: Keine leichte Aufgabe für deutsche Unternehmen

Interview mit Christian Andrelang
Christian Andrelang ist Rechtsanwalt in seiner Kanzlei in München. Mit ihm sprechen wir über Einhaltung von Menschenrechten, direkte Auswirkungen auf Zulieferer sowie Schutz der Arbeitnehmer.

Ein neues Lieferkettengesetz wurde vom Bundestag verabschiedet. Was ändert sich konkret?

Christian Andrelang: Durch das Lieferkettengesetz werden deutsche Firmen dazu verpflichtet, beim Bezug von Waren, Komponenten und Leistungen die Einhaltung von Menschenrechten und Sozial- und Umweltstandards bei ihren Lieferanten, zu prüfen und präventiv gegen Verletzungen vorzugehen. Gemeint sind dabei alle globalen Menschenrechte, etwa das Verbot von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei, Verstöße gegen Arbeitsschutz usw. Damit erhöhen sich die Compliance-Pflichten des Managements. In dem Lieferkettengesetz geht es also nicht um eine Absicherung der Versorgung deutscher Unternehmen gegen Disruptionen in den globalen Lieferketten. Es geht tatsächlich um mehr Verantwortung für deutsche Unternehmen und auch um mehr Bürokratie. Bei Verletzungen der im Lieferkettengesetz festgelegten Sorgfaltspflichten können Strafen und Bußgelder verhängt und Firmen für bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.

Welche Auswirkungen hat das Lieferkettengesetz auf Zulieferer in Schwellenländern?

Christian Andrelang: Die direkten Auswirkungen auf Zulieferer in Schwellenländern sind auf den ersten Blick eher überschaubar, weil ausländische Zulieferer nicht der deutschen Gesetzgebung unterworfen sind. Besondere Konsequenzen ergeben sich jedoch mittelbar durch die Sorgfaltspflichten, die das Lieferkettengesetz deutschen Unternehmen abverlangt. Die im Gesetz aufgelisteten Sorgfaltspflichten verpflichten die Unternehmen, gemäß den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte zu ermitteln, inwieweit ihre Geschäftstätigkeit zu Menschenrechtsverletzungen führen kann. Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen erstrecken sich dabei auf ihre gesamte Lieferkette, vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt. Neben weiteren Sorgfaltspflichten schreibt das Gesetz dem Management der betroffenen Unternehmen insbesondere vor, ein Risikomanagement einzurichten, um regelmäßig Risikoanalysen durchzuführen. Menschenrechts- und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei unmittelbaren Zulieferern müssen ermittelt und Präventions- und Abhilfemaßnahmen gegenüber unmittelbaren Zulieferern festgelegt werden.

Welche Effekte hat das Lieferkettengesetz für Arbeitnehmer in Deutschland?

Christian Andrelang: In erster Linie dient das Lieferkettengesetz dem Schutz der Arbeitnehmer der Zulieferer in den jeweiligen Ländern. Für Arbeitnehmer in Deutschland besteht bereits ein sehr hohes Arbeitsschutzniveau. Allerdings haben die betroffenen Unternehmen einen erhöhten Bedarf, ihre Mitarbeiter in den Bereichen Compliance-Management, Recht sowie Einkauf zu schulen. Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen insbesondere die Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettengesetz kennen, ihre Zulieferer vertraglich zur Einhaltung verpflichten und die Einhaltung auch überwachen und dokumentieren. Die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Deutschland werden sich daher auch mit den geltenden Arbeits- und Sozialstandards in den Ländern, in denen die Zulieferer ansässig sind, vertraut machen müssen, um die Sorgfalts- und Überwachungspflichten wirklich erfüllen zu können. Hierbei können die deutschen Unternehmen zwischen ihren unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern differenzieren – wie sie dabei aber die Sorgfaltspflichten einhalten, ist nicht rechtssicher geregelt. Keine leichte Aufgabe für deutsche Unternehmen.

Fallen auch mittelständische Unternehmen unter das neue Gesetz?

Christian Andrelang: Das geplante Lieferkettengesetz gilt zunächst unabhängig von ihrer Rechtsform für alle Unternehmen. Voraussetzung ist, dass sie ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben. Zusätzlich ist die Zahl der Arbeitnehmer entscheidend. Geplant ist, dass das Lieferkettengesetz am 1. Januar 2023 in Kraft tritt und für alle Unternehmen gilt, die in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 gilt es zusätzlich für alle Unternehmen, die mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Innerhalb von verbundenen Unternehmen und Unternehmensgruppen sind die Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl zu berücksichtigen. Arbeitnehmer, die in ausländischen Niederlassungen und Tochterunternehmen beschäftigt sind, dürften hierbei mitzuzählen sein.

Werden Konsumenten/Kunden von dem Gesetz beeinträchtigt, inwiefern?

Christian Andrelang: Eine direkte Beeinträchtigung von Verbrauchern und Abnehmern droht zwar nicht. Allerdings dürften die Sorgfaltspflichten betriebsinterne Umorganisationen erforderlich machen, die zu höheren Kosten führen werden. Diese werden sicher zu einem gewissen Teil an Konsumenten und Kunden weitergegeben werden, so dass sich diese auf höhere Preise einstellen müssen. Umgekehrt ist zu erwarten, dass sich das öffentliche Interesse an Verstößen gegen das Lieferkettengesetz zumindest mittelfristig erhöhen wird. Deutsche Unternehmen müssen daher mit einer entsprechenden Konsumentenwahrnehmung rechnen.

Herr Andrelang, vielen Dank für das Gespräch!

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