Claudia Maier: Was versteht man unter Erwerbminderungsrente?

Interview mit Claudia Maier
Rechtsanwältin Claudia Maier, spricht heute im Interview über die Erwerbminderungsrente.

Gesetzlich ist die Rente wegen Erwerbsminderung in § 43 SGB VI geregelt. Was versteht man unter einer Erwerbsminderungsrente?

Claudia Maier: Eine sogenannte Erwerbsminderungsrente wird dann relevant, wenn man aus medizinischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig ist, gleichzeitig aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und deshalb keine reguläre Altersrente beziehen kann. Die gesetzlich in § 43 SGB VI verankerte Erwerbsminderungsrente soll den durch eine vollständige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit entstehenden Einkommensverlust kompensieren. Eine Erwerbsminderungsrente wird in der Regel als Zeitrente, befristet für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn, geleistet. Die Befristung kann wiederholt werden. Besteht der Rentenanspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage und ist es unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wird die Rente auch unbefristet als Dauerrente bewilligt.

Dabei muss man aber unterscheiden. Was bedeutet teilweise erwerbsgemindert und voll erwerbsgemindert in Bezug auf diese Rente?

Claudia Maier: Zu unterscheiden ist zwischen teilweiser Erwerbsminderung und voller Erwerbsminderung. Fehlt es vollständig an der Arbeitsfähigkeit, ersetzt die Rente wegen voller Erwerbsminderung das fehlende Einkommen. Besteht noch teilweise Arbeitsfähigkeit, ergänzt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das noch verbliebene eigene Einkommen. Gesetzlich ist hierbei genau definiert, wann eine volle und wann eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen.

Nach §43 SGB VI erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wer wegen Krankheit oder Behinderung weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, wer wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber nicht mehr 6 Stunden täglich arbeiten kann.

Die volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit bezieht sich hierbei nicht nur auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit, sondern auf alle Tätigkeiten zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Auf die individuelle Qualifikation und den eigenen beruflichen Werdegang kommt es bei der Feststellung einer Erwerbsminderung – im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsrente nach früherem Recht – hingegen nicht mehr an.

Auch bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit gilt jedoch im Bereich Erwerbsminderung die Regel „Reha vor Rente“. Die Deutsche Rentenversicherung als Rententräger prüft hier zunächst, ob die Erwerbsfähigkeit etwa durch medizinische Rehabilitation oder durch berufliche Rehamaßnahmen unterstützt oder verbessert werden kann. Soweit beide Maßnahmen die Erwerbsfähigkeit nicht wiederherstellen können, müssen Art und Umfang der Erwerbsminderung beurteilt werden, insbesondere, ob volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegen. Die Prüfung durch den Rentenversicherungsträger erfolgt auf Basis medizinischer Unterlagen der behandelnden Ärzte, teils werden auch medizinische Fachgutachten beauftragt.

Gibt es einen grundlegenden Unterschied zwischen Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente?

Claudia Maier: Die Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 31.12.2000 abgeschafft und durch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, also die Erwerbsminderungsrente, ersetzt. Die Berufsunfähigkeitsrente wird jedoch weiterhin gezahlt, wenn der Anspruch darauf vor dem 1.1.2001 entstanden ist, solange die für die Bewilligung der Rente maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. 

Berufsunfähig im Sinne der Berufsunfähigkeitsrente ist ein Versicherter dann, wenn seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu einem gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als die Hälfte – für die Feststellung von Berufsunfähigkeit in Zusammenhang mit einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1.1.2001 auf weniger als 6 Stunden täglich – gesunken ist und er in keinem anderen zumutbaren Beruf in größerem Maße erwerbstätig sein kann. Welcher andere Beruf dem Versicherten dabei noch zugemutet werden kann, hängt von seiner individuellen Ausbildung, seinem konkreten beruflichen Werdegang und einer etwaigen tariflichen Einstufung ab. Dies ist auch der grundlegende Unterschied zur Erwerbsminderungsrente, die eben nicht auf die individuelle Qualifikation und Ausbildung, sondern auf alle möglichen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abstellt.

Die Berufsunfähigkeitsrente kann wie die Erwerbsminderungsrente befristet als Zeitrente oder auf Dauer gewährt werden. Soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, ist auf Antrag eine Umwandlung der Berufsunfähigkeitsrente in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente möglich.

Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente setzt voraus, dass eine allgemeine Wartezeit von mindestens fünf Jahren erfüllt ist. Welche Voraussetzungen gibt es noch?

Claudia Maier: Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ist gemäß § 34 Abs. 1 SGB VI neben der Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch die Erfüllung der erforderlichen Mindestversicherungszeit. Diese Mindestversicherungszeit beträgt fünf Jahre (§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)  und wird als sog. allgemeine Wartezeit mit Beitragszeiten bezeichnet. § 43 SGB VI gibt zudem als Voraussetzung vor, dass der Rentenempfänger mindestens fünf Jahre vor Eintritt der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung in der deutschen Rentenversicherung versichert sein muss. 

Hinzukommend müssen nach § 43 SGB VI grundsätzlich in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt worden sein.

Davon gibt es Ausnahmen: Diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden zum Beispiel nicht gefordert, wenn teilweise oder volle Erwerbsminderung infolge eines Tatbestandes eintritt, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Dies ist nach §  53 SGB VI der Fall, wenn die Erwerbsminderung beispielsweise Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung ist oder die volle Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eingetreten ist.

Können Sie uns abschließend sagen, wo man die Erwerbsminderungsrente beantragt und wann diese beginnt?

Claudia Maier: Der Antrag ist schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu stellen. Dort sind auch die entsprechenden Formulare erhältlich. Das Formular für den Rentenantrag auf Erwerbsminderungsrente stellt die Deutsche Rentenversicherung auch auf ihrer Internetseite kostenlos zum Download bereit. Über den entsprechenden Link wird man direkt zum „Formularpaket zur Erwerbsminderungsrente“ geleitet. Auch besteht auf der Website der Deutschen Rentenversicherung die Möglichkeit eines online-Antrages.

Für die Prüfung des Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente sind das Antragsformular sowie die zugehörigen Anlagen auszufüllen. Hierbei sind u.a. auch Informationen zu den behandelnden Ärzten, sowie über etwaige Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte einzureichen. Grundsätzlich ist eine frühzeitige Antragstellung sinnvoll, zumal die Bearbeitung aufgrund der umfassenden Prüfung der medizinischen Unterlagen einige Monate in Anspruch nehmen kann.

Ein Anspruch auf befristete Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht nach § 101 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich erst ab dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall der Nahtlosigkeit nach § 101 Abs. 1a SGB VI vor.

Der Beginn der Rentenzahlung wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung richtet sich nach § 99 Abs. 1 SGB VI. Danach beginnt die Rente frühestens mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, soweit die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird die Rente verspätet beantragt, beginnt sie erst mit Beginn des Antragsmonats.

Vielen Dank, Frau Maier.

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