Cornelia Bauer: Der Schutz des Persönlichkeitsrechts hat höchste Priorität

Interview mit Cornelia Bauer
Cornelia Bauer ist Rechtsanwältin (Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht) in ihrer Kanzlei in Berlin. Mit ihr sprechen wir über die Gefährdung des Persönlichkeitsrechts, negative Berichterstattung im Internet sowie der Vorgang bei Beleidigungsdelikten.

Immer wieder gibt es Streit über Einträge im Internet, bei denen sich Personen gegen Veröffentlichungen wehren, die ihr sogenanntes „Persönlichkeitsrecht“ gefährden. Warum gehen Urteile oft durch so viele Instanzen, statt das Thema grundsätzlich juristisch zu regeln?

Cornelia Bauer: Derartige Fälle bedürfen stets einer Abwägung zwischen dem in Artikel 5 Abs. 1 GG verankerten Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit und dem aus Artikel 2 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Letzteres schützt u.a. das Recht der persönlichen Ehre und den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Beide Grundrechte sind essentiell für eine funktionierende demokratische Gesellschaft. Die Beurteilung, ob im Einzelfall die Notwendigkeit einer öffentlichen Debatte, das Informationsinteresse Dritter oder das Recht eine Meinung frei äußern zu dürfen, überwiegt, oder die Interessen der betroffenen Person, die durch die Äußerungen im Internet schlecht dargestellt, beleidigt oder ungewollt thematisiert wird, ist häufig schwierig und hängt von zahlreichen Faktoren ab. Eine starre grundsätzliche Regelung würde zwar die Rechtssicherheit erhöhen, aber die individuellen Umstände nicht genügend berücksichtigen. Dies wäre mit der gewichtigen Bedeutung der Grundrechte und Tragweite von Eingriffen in grundgesetzlich geschützte Rechtspositionen nicht vereinbar.

Es dürfte zum Beispiel einleuchten, dass ein öffentlicher Shitstorm mit Bildern eines Jugendlichen, der nach einer Feier betrunken schlafend im Vorgarten seiner Eltern gesichtet wurde, in der Regel unangemessen in dessen Privatsphäre eingreift. Ein öffentliches Interesse oder Recht auf Meinungsäußerung wird hier wohl nicht schwerer wiegen als die Folgen der Internetdebatte für seine persönliche Entwicklung und Ehre. Läge hingegen ein Politiker nach einem öffentlichen Auftritt angetrunken auf einer Parkbank, spielen noch andere Kriterien eine Rolle und das öffentliche Interesse fiele durchaus mehr ins Gewicht.

Bei der Abwägung spielen u.a. – so auch bei den mit einer Rechtssache befassten Richtern – subjektive Wertmaßstäbe, die persönliche Wahrnehmung und Lebensrealität eine Rolle. Auch deshalb können bei einem „Zug durch die Instanzen“ die Urteile durchaus konträr ausfallen.

Wie kann ich mich gegen eine negative Berichterstattung oder die Nennung meines Namens in Posts oder Einträgen in den Suchmaschinen wehren?

Cornelia Bauer: Sofern das allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiegt, stehen dem Betroffenen u.a. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche zu. Diese können selbst oder mit anwaltlicher Hilfe, einem sogenannten Abmahnschreiben, geltend gemacht werden. Erforderlichenfalls sind sie im Wege der einstweiligen Verfügung oder Klage gerichtlich durchsetzbar. Der Unterlassungsanspruch zielt nicht nur auf die Entfernung der rechtswidrigen Beiträge ab, sondern verpflichtet regelmäßig auch zur Abgabe einer Unterlassungserklärung für die Zukunft, die bei erneuter gleicher Äußerung eine Vertragsstrafe auslöst.

Plattformen im Internet (wie Facebook oder Twitter) gewähren die Möglichkeit, Rechtsverletzungen zu melden, so dass darüber bestenfalls eine schnelle Entfernung erreicht werden kann. Dies gelingt jedoch nicht immer, da diese oft nur bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten umgehend tätig werden.

Des Weiteren kann unter Umständen und insbesondere bei unwahren Tatsachenbehauptungen auch eine Richtigstellung, der Widerruf oder eine Gegendarstellung verlangt werden. Hier ist im Einzelfall zu entscheiden, ob dies aufgrund der Beweislage, aber auch der Sinnhaftigkeit solcher Maßnahmen Erfolg verspricht. Oft möchten die Betroffenen nicht durch weitere Veröffentlichungen, auch wenn diese korrigierend sind, weitere Aufmerksamkeit erwecken, sondern mit dem konkreten Thema gar nicht mehr im Internet erscheinen. 

Bei schwerwiegenden Eingriffen, die nicht auf andere Weise ausgeglichen werden können, kann zudem ein Geldentschädigungsanspruch geltend gemacht werden. Entstehen nachweisbare finanzielle Verluste, kann unter Umständen auch ein entsprechender Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.

Zusätzlich können bei Beleidigungsdelikten nach §§ 185 ff. StGB oder rechtswidriger Bildnisveröffentlichung Strafanzeige und -antrag bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden.

Bei Einträgen in Suchmaschinen, die auf negative Berichterstattung oder ungewollte Einträge über die eigene Person verweisen, kann ebenfalls ein Löschungsanspruch geltend gemacht werden, wenn wiederum nicht Interessen wie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Man kann sich als Betroffener auch an die nationalen Datenschutzbehörden wenden und ggf. dort Beschwerden gegen die Suchmaschinenbetreiber einreichen.

Besteht nicht grundsätzlich die Gefahr, dass jeder jeden verunglimpfen und beschuldigen kann, indem Beiträge im Internet veröffentlicht werden?

Cornelia Bauer: Leider ja. Die begrüßenswerten Freiheiten, die das Internet uns eröffnet, bringen genauso die unerfreuliche Möglichkeit mit sich, unkontrolliert und (oft) im Schutze der Anonymität auch falsche, unangemessene und verunglimpfende Inhalte zu verbreiten. Dies kann im Einzelfall erhebliche Schäden bei den Betroffenen verursachen, sowohl psychischer und emotionaler Art, als auch in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht. Hier kann langfristig – meines Erachtens – nur eine Sensibilisierung der Gesellschaft und jedes Einzelnen Einhalt gebieten, indem man sich bei eigenen Posts und Beiträgen an moralischen und vernünftigen Maßstäben orientiert und fremde Informationen aus dem Internet angemessen hinterfragt sowie möglichst sorgfältig auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Die Schnelllebigkeit, Sensations- und Reaktionsfreudigkeit im Internet lässt solche notwendigen Überlegungen leider oft außer Acht. Zudem gerät man hier bereits in den Konflikt, dass jeder individuell anders beurteilt, was berichtenswert, wahr oder unwahr sowie moralisch akzeptabel oder vernünftig ist.

Gerade bei Einträgen im Internet muss bedacht werden, dass sich diese in rasender Geschwindigkeit verbreiten und einer großen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können und selbst im Falle späterer Löschung nicht selten irreversible Schäden für den Ruf einer Person nach sich ziehen.

Wann ist z.B. der Betreiber einer Suchmaschine wie Google oder auch ein Bewertungsportal wir „kununu“ verpflichtet, einen Kommentar, eine Bewertung oder einen Beitrag unverzüglich zu indexieren, bzw. zu löschen?

Cornelia Bauer: Anbieter von sozialen Netzwerken im Internet sind verpflichtet, offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Beschwerde zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren. Bei (nicht offensichtlich, aber dennoch) rechtswidrigen Inhalten muss in der Regel innerhalb von spätestens 7 Tagen eine Löschung stattfinden. Diese Frist kann u.a. überschritten werden, wenn das soziale Netzwerk die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit innerhalb der 7 Tage einer anerkannten Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung überträgt und sich deren Entscheidung unterwirft. Dies regelt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Schwierig daran ist, dass Betreiber sozialer Netzwerke nun mit der Aufklärung und juristischen Einschätzung von Sachverhalten betraut werden, die selbst spezialisierte Anwälte oder Richter vor Herausforderungen stellen.

Offensichtlich und somit sofort zu löschen sind Rechtsverletzungen im Falle von groben Beleidigungen aus dem Bereich der Fäkalsprache, eindeutig rassistische oder volksverhetzende Aussagen, sogenannte „Hassreden“ oder kinderpornographische Inhalte.

Wie kommt es, dass in dem Zusammenhang von Klagen zum Thema „Recht auf Vergessen“ oft das Landgericht oder auch Oberlandesgericht der Klage stattgibt, der Bundesgerichtshof aber diese abweist?

Cornelia Bauer: Die Aussage kann meines Wissens so nicht bestätigt werden.

Gerade aktuell im Juli 2020 hat der BGH in einem Urteil die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, die einheitlich einen Anspruch auf Entfernung von Links aus Suchmaschinenergebnissen zurückgewiesen haben. Trotz einer in der Vergangenheit liegenden Berichterstattung wurden die Interessen der Beklagten und die zu ihren Gunsten zu berücksichtigenden Interessen der Suchmaschinennutzer, der Öffentlichkeit und der (für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen) Presseorgane als gewichtiger beurteilt. Dabei spielte unter anderem eine Rolle, dass nicht alleine die Eingabe des Namens, sondern nur dieser in Kombination mit einer Ortsangabe, die bereits Kenntnisse des Sachverhalts voraussetzte, zu den Suchergebnissen führte. Der Bundesgerichtshof betonte erneut, dass es stets einer umfassenden Abwägung aller involvierten Interessen bedarf.

Dass im Rahmen dieser Abwägung einmal beide Instanzgerichte dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und Datenschutz ein größeres Gewicht beimessen als der Meinungs- und Pressefreiheit, was dann in der Revisionsinstanz anders beurteilt wird, ist möglich.

Wenn eine Zeitung oder ein Journal in einem Bericht einen Namen einer Person in einem negativen Zusammenhang nennt, kann der/die Betroffene dann auf eine Löschung oder Unkenntlichmachung des Namens bestehen?

Cornelia Bauer: Auch dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Presse ist bei der Berichterstattung nicht generell auf eine anonymisierte Darstellung zu verweisen. Jedoch muss ein berechtigtes Interesse an der namentlichen Nennung bestehen, dass das Interesse des Betroffenen an dessen Geheimhaltung überwiegt.

Frau Bauer, vielen Dank für das Gespräch!

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