Daniel Elgert: Die Überwachungspflichten sind nun deutlich verschärft

Interview mit Daniel Elgert
Daniel Elgert ist Rechtsanwalt in seiner Kanzlei in Bielefeld. Im Interview sprechen wir mit ihm über die größte Reform des europäischen Urheberrechts sowie Overblocking.

Das Bundeskabinett hat vor Kurzem per Gesetzes die Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts beschlossen.  Können sie uns in Kürze die Tragweite zusammenfassen?

Daniel Elgert: Es handelt sich hier um die größte Reform des europäischen Urheberrechts, deren Vorgaben nun vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt wurden und umgesetzt werden mussten. Ein zentraler Punkt des Gesetzes ist das heftig umstrittene so genannte Urheberrechtsdiensteanbietergesetz (UrhDaG), welches die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Plattformen für sämtliche Inhalte, die Usern zugänglich gemacht werden, begründet. Auch wenn es im Gesetz nicht ausdrücklich so steht, so ist dies verbunden mit den so genannten Upload-Filtern, welche von Plattformbetreibern eingesetzt werden, um den Upload rechtswidriger Inhalte zu verhindern. Vorher war es so, dass Plattformbetreiber erst ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung haften mussten und dies gegebenenfalls auch nur beschränkt auf eine Löschungsverpflichtung. Die Überwachungspflichten sind nun deutlich verschärft. Hier wird man annehmen müssen, dass der Content auf Plattformen womöglich nicht mehr so vielfältig sein könnte und damit natürlich auch rechtswidrige Eingriffe verbunden sind, wenn Inhalte unrechtmäßig gesperrt werden. Urheber sollen durch das Gesetz leichter Inhalte entfernen lassen können und haben einen Direktvergütungsanspruch gegen Plattformen. Zudem gibt es ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Karikaturen und Parodien sind nun ausdrücklich gesetzlich erlaubt. Es ist also an vielen Stellschrauben gedreht worden. Die Tragweite des Gesetzes lässt sich noch nicht in Gänze abschätzen, da man erst einmal schauen muss, wie sich das Gesetz in der Praxis bewährt. Die Zeit und gerichtliche Verfahren werden es zeigen.

Das Gesetz sieht einen fairen Interessenausgleich vor, von dem Kreative, Rechteverwerter und Nutzer gleichermaßen profitieren sollen. Wird dieses Ziel erreicht?

Daniel Elgert: Ich möchte dies etwas bezweifeln. Zwar wurde die Intention eines fairen Interessenausgleichs stets kommuniziert, jedoch trägt das Gesetz aus meiner Sicht durchaus den Stempel der Rechteverwerter. So haben beispielsweise die Fußballverbände noch auf der Zielgeraden durchgedrückt, dass der Upload von Videos von Sportveranstaltungen von Plattformen geblockt werden muss, solange die Sportveranstaltungen läuft, auch wenn der Upload grundsätzlich legal wäre. Wenn ich also im Fußballstadion ein Video von einem Traumtor aufnehme und dieses direkt bei YouTube hochladen will, so wird dies verhindert, solange das Spiel läuft. An diesem Beispiel erkennt man deutlich die Handschrift der Rechteinhaber, die ja naturgemäß eine starke Lobby haben. Auf Plattformbetreiber, die dem Urheber nun auch bei mutmaßlich erlaubten Nutzungen auch noch eine Vergütung zahlen muss, kommt ein erheblicher Mehraufwand vor, ob diese von den neuen gesetzlichen Regelungen auch wirklich entsprechend profitieren, bleibt abzuwarten. Ich habe hier aber Bedenken. Wahrscheinlich werden etablierte Plattformen profitieren und kleinere Start-Up-Plattformen vor große Probleme und Herausforderungen gestellt werden. Positiv für Kreative ist die neue Direktvergütungsregel gegen die Plattformen.

Gleichzeitig soll die Kommunikations- und Meinungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer im Internet gewahrt und vor „Overblocking“ geschützt werden. Was ändert sich im Alltag für die User?

Daniel Elgert: Kommunikation und Meinungsstreit sind ein hohes Gut und daher ist es wichtig, diese zu wahren. Ob das neue Gesetz jedoch hier Hilfestellung leistet, lässt sich bezweifeln. Denn aufgrund der strengeren Haftungsmaßstäbe für Plattformbetreiber werden diese natürlich alles daransetzen, den Upload potentiell rechtswidriger Inhalte zu unterbinden, um das eigenen Haftungsrisiko möglichst gering zu halten. Es ist also zu befürchten, dass Inhalte zunächst nicht den Weg ins Netz finden, weil sie vom Plattformbetreiber zunächst – auch fälschlich – als rechtswidrig eingestuft werden und erst nach einer erfolgreich durchgeführten Beschwerde durch den Nutzer, was natürlich mit einem höheren Aufwand für den Nutzer verbunden ist. Zu befürchten ist durch das „Overblocking“ daher ein Eingriff in Rechte der Nutzer und die Einschränkung der Meinungsfreiheit.

Vervielfältigungen von gemeinfreien visuellen Werken wie beispielsweise alte Gemälde genießen zukünftig keinen Leistungsschutz mehr. Ist es bis dato verboten, z.B. Gemälde alter Meister als Fotos in eigenen Posts in Umlauf zu bringen?

Daniel Elgert: Das Urheberrecht erlischt grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Nach dieser Zeit sind Werke „gemeinfrei“, können also von jedem genutzt werden. Bis dato war es möglich, Fotos von Gemälden zu erstellen und diese ins Netz zu stellen. Fotografien sind eigenständig nach dem Urheberrecht geschützt. Bei Reproduktionsfotos war in der Vergangenheit umstritten, welchen Schutz diese genießen. Wie so oft kam es aber auch auf den Einzelfall an, so beispielsweise darauf, wo das Foto angefertigt wurde. Hier waren beispielsweise auch das Hausrecht, beispielsweise eines Museums, welches das Fotografieren untersagte oder auch das Eigentumsrecht desjenigen, dem das Gemälde gehört, zu berücksichtigen. Problematisch wird die neue Regelung sicher für Museen etc. sein, die Kataloge vertreiben, in denen Fotografien der Exponate abgebildet sind.

Die Online-Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen soll auch neu geregelt werden. Bedeutet dies, dass man jetzt Auszüge aus Programmen selbst durch Postings vervielfältigen kann, ohne beispielsweise GeMa-Gebühren zahlen zu müssen?

Daniel Elgert: Grundsätzlich müssen zwar Verwertungsgesellschaften bei Weitersendung dieses Recht einräumen, für die ausschließlich Sendung im Internet gilt jedoch eine Ausnahme. Das Senderecht liegt grundsätzlich beim Urheber, der eine Online-Verbreitung genehmigen und hierfür selbst eine eigene Vergütung fordern kann. Wenn es um Auszüge geht, gilt: Sofern dies keinem kommerziellen Zweck oder allein dem Zweck einer Einnahmenerzielung dient, ist dies nun grundsätzlich möglich, bei Radio und Fernsehprogrammen jedoch nur für eine Dauer von maximal 15 Sekunden. Zudem müssen diese Inhalte vom Nutzer selbst generiert worden sein, d.h., dass bloße Kopieren einer Tonspur oder einer Filmsequenz fällt nicht unter diese Ausnahme. Und 15 Sekunden sind natürlich nicht viel.

Der Gesetzes-Entwurf, so heißt es, enthält Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text und Data Mining, einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz (§§ 44b, 60d UrhG-E). Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf Regelungen für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes. Was ändert sich für kleine Content Produzenten?

Daniel Elgert: Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für Text und Datamining sind zulässig, wobei die Vervielfältigungen zu löschen sind, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Zudem können Rechteinhaber solche Nutzungen untersagen. Hier handelt es sich um Schrankenregelungen, die es ermöglichen, durch die automatisierte Analyse von Werken Informationen über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Hierdurch kann Content theoretisch einfacher durch technische Mittel und KI erstellt werden. Dies macht es für kleiner Produzenten von Content womöglich nicht einfacher.

Herr Elgert, vielen Dank für das Gespräch!

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