Dr. Constantin Axer: Bedeutung des AGB-Rechts nimmt immer mehr zu

Interview mit Dr. Constantin Axer
Dr. Constantin Axer ist Rechtsanwalt bei der Seitz Partnergesellschaft mbB in Köln. Mit ihm sprechen wir über AGB-Recht, Vorteil der Verwendung sowie Konsequenzen bei fehlerhaften AGB.

Kaum eine Rechtsmaterie ist so bedeutend wie das AGB-Recht. Die AGB sind wohl der am häufigsten verwendete Bestandteil der Vertragsgestaltung. Was ist der Sinn und Zweck von den AGB?

Dr. Constantin Axer: Die Bedeutung des AGB-Rechts nimmt in der Tat immer mehr zu. Dies liegt auch an der Rechtsprechung, die nicht nur das „Kleingedruckte“ als AGB erachten, sondern alle Regelungen, die für mehrere Verträge vorformuliert werden und von einer Seite gestellt – also nicht ausgehandelt – werden. AGB beruhen dabei auf dem anerkennenswerten Interesse der Wirtschaft, den Abschluss und die Abwicklung einer Vielzahl miteinander vergleichbarer Verträge zu vereinheitlichen.

Eine gesetzliche AGB-Pflicht gibt es in Deutschland nicht, doch sind sie für Unternehmen nahezu unverzichtbar. Wie genau profitieren Unternehmen von den AGB?

Dr. Constantin Axer: Der Vorteil der Verwendung von AGB für Unternehmen liegt darin, dass sie ihre Verträge einheitlichen rechtlichen Regelungen unterwerfen können. Dies schafft – zum einen – grundsätzlich Rechtssicherheit. Zum anderen hat der Verwender den Vorteil, dass sich seine Transaktionskosten verringern, indem er Regelungen so vorformuliert, dass sie für eine Vielzahl der von ihm typischerweise geschlossenen Verträge verwendet werden können. Dabei können Unternehmen die rechtlichen Regelungen so weit zu ihren Gunsten verschieben, wie es das nicht-zwingende Gesetzesrecht zulässt. Zudem gibt es viele Vertragsarten, die nicht den im Gesetz geregelten klassischen Verträgen – wie etwa einem Kauf-, Dienst, oder Werkvertrag ­– entsprechen. Dann haben AGB auch den Zweck, überhaupt einen rechtlichen Rahmen für die konkrete Vertragsart zu schaffen. Sinnvoll ist die Verwendung von AGB für Unternehmen im Grunde somit allemal.

Pflegen Unternehmen Geschäftsbeziehungen zu anderen Unternehmen, und eines davon hat keine eigenen AGB, so gelten automatisch die Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners. Warum ist das meist schlecht, und wie können sich Unternehmen vor Nachteilen durch die AGB des anderen schützen? 

Dr. Constantin Axer: Dies ist nicht ganz zutreffend. AGB kommen immer nur dann zur Anwendung, wenn sie von einer Partei wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Zwischen Unternehmen liegen die Hürden für eine solche Einbeziehung indes niedriger als im sog. b2c-Verkehr (business-to-consumer-Verkehr). Die Geltung der AGB nur einer Vertragsseite kann für die andere Seite nachteilig sein, weil der Verwender seine AGB – wie gesagt – üblicherweise weitestgehend zu seinen Gunsten ausgestaltet. Inwieweit sich Unternehmen hiervor schützen können, ist natürlich immer auch eine Frage der Verhandlungsposition – z.B. ob man einzelne nachteilige Regelungen der Gegenseite wegverhandeln oder auf eine gleichzeitige Einbeziehung der eigenen AGB beharren kann. Im Übrigen wird die AGB-unterworfene Vertragspartei dadurch geschützt, dass unangemessene oder intransparente AGB im Nachhinein von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt werden können. Dies ist eine nicht zu unterschätzende Besonderheit des AGB-Rechts, denn abseits des AGB-Rechts gilt der Grundsatz pacta sunt servanda oder „Vertrag ist Vertrag“. Seit mehreren Jahren viel und kritisch diskutiert wird insoweit allerdings die Frage, ob die tendenziell strenge Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von AGB die Vertragsfreiheit zwischen Unternehmen zu stark einengt und an den Bedürfnissen der Praxis vorbeigeht. Hier geht es um grundlegende Fragen unserer Privatrechtsordnung, insbesondere die nach mehr Vertragsfreiheit oder mehr (durch Richter nachträglich geschaffene) Vertragsgerechtigkeit.

Was muss man beachten, wenn man AGB verwenden möchte und woher bekommt man rechtssichere AGB?

Dr. Constantin Axer: Von einem guten Anwalt 😉. Natürlich gibt es auch Verbände, die sehr gute AGB für die jeweilige Branche vorhalten. Man muss dann jeweils schauen, ob die Regelungen auch wirklich zu dem eigenen Unternehmen, dessen Arbeitsabläufen und Vertragsschlussmustern sowie häufigen Problemfeldern im Umgang mit Kunden passen. Nur auf die Besonderheiten des jeweiligen Unternehmens zugeschnittene AGB bringen das Unternehmen weiter.

Welche Konsequenzen drohen bei fehlerhaften AGB und unwirksamen Klauseln?

Dr. Constantin Axer: Die Wirksamkeit des Vertrags bleibt von der Unwirksamkeit einer oder mehrerer AGB unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung. Eine sog. geltungserhaltende Reduktion der AGB auf das gerade noch zulässige Maß findet grundsätzlich nicht statt. Eine spannende Ausnahme hierzu bildet der sog. blue-pencil-Test, bei dem der unwirksame Teil der Klausel gestrichen und dann beurteilt wird, ob der Rest der Regelung noch Sinn ergibt. Falls ja, kann dies ausnahmsweise zu einer Beibehaltung der „zusammengestrichenen“ AGB-Regelung führen. Im Übrigen können auch z.B. Verbraucherschutzverbände (im b2c-Verkehr) oder Wettbewerber (im b2c- oder im b2b-Verkehr) gegen ein Unternehmen rechtlich vorgehen, das unwirksame AGB verwendet und von diesem z.B. Unterlassung und Schadensersatz verlangen.

Herr Dr. Axer, vielen Dank für das Gespräch!

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