Dr. Daniel F. Berg: Das Gesetz ist nicht auf Konsumenten und Kunden anwendbar

Interview mit Dr. Daniel F. Berg
Dr. Daniel F. Berg ist Rechtsanwalt in der Kanzlei RITTERSHAUS Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB in München. Mit ihm sprechen wir über Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, mittelständische Unternehmen sowie Beeinträchtigung für Konsumenten.

Ein neues Lieferkettengesetz wird vom Bundestag verabschiedet werden. Was ändert sich konkret?

Dr. Daniel F. Berg: Durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (abgekürzt: „LkSG“) werden Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet, ihre geschäftlichen Aktivitäten auf bestimmte grundlegende menschrechts- und umweltbezogene Risiken hin zu überprüfen und Maßnahmen zum Schutz dieser Menschenrechte und Umweltstandards zu ergreifen. Die Verpflichtung gilt ab dem 1. Januar 2023. Diese Verpflichtung trifft die Unternehmen nicht nur in ihrem eigenen Geschäftsbereich, sondern betrifft auch die Aktivitäten ihrer unmittelbaren Zulieferer sowie, mit gewissen Abstrichen, ihrer mittelbaren Zulieferer. Unternehmen haben dazu ein wirksames Risikomanagement für menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken einzurichten, laufend Risikoanalyse zu betreiben, betriebsinterne Zuständigkeiten für diese Risiken festzulegen, eine Grundsatzerklärung über die vom Unternehmen zu erarbeitende Menschenrechtsstrategie abzugeben, Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, Beschwerdemöglichkeiten für Dritte zu schaffen und die Maßnahmen zu dokumentieren und zu veröffentlichen.

Bei Verletzungen der Sorgfaltspflichten drohen hohe Bußgelder (bei größeren Unternehmen bis zu 2% des durchschnittlichen Jahresumsatzes) und der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge (§ 22 LkSG).

Welche Auswirkungen hat das Lieferkettengesetz auf Zulieferer in Schwellenländern?

Dr. Daniel F. Berg: Das Gesetz ist nur anzuwenden auf Unternehmen mit Sitz in Deutschland bzw. entsprechend große deutsche Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen. Auf Zulieferer in Schwellenländern hat es jedoch indirekte Auswirkungen, wobei das Gesetz zwischen „unmittelbaren“ und „mittelbaren“ Zulieferern unterscheidet. Unmittelbare Zulieferer sind im Wesentlichen die Vertragspartner des deutschen Unternehmens, mittelbare Zulieferer dagegen die Unternehmen, von denen der unmittelbare Zulieferer seine Waren bezieht.

Deutsche Unternehmen sind verpflichtet in einer Risikoanalyse zu prüfen, ob im Geschäftsbereich ihrer unmittelbaren Zulieferer menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken bestehen. Soweit ein deutsches Unternehmen Risiken erkennt, muss es dies bei der Auswahl der unmittelbaren Zulieferer beachten, die unmittelbaren Zulieferer vertraglich zur Einhaltung menschenrechts- und umweltbezogener Vorgaben verpflichten, die Zulieferer auf diesem Gebiet schulen und weiterbilden und angemessene Kontrollmaßnahmen durchführen. Führt das nicht zum Erfolg, müssen deutsche Unternehmen unter Umständen die Geschäftsbeziehung sogar abbrechen. Deutsche Unternehmen müssen auch ihre mittelbaren Zulieferer in die Risikoanalyse einbeziehen, wenn sie „substantiierte Kenntnis“ von einer Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten durch mittelbare Zulieferer erlangen. In diesem Fall müssen sie auch in Bezug auf die mittelbaren Zulieferer angemessene Präventionsmaßnahmen ergreifen und ein Konzept zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung der Pflichtverletzungen erstellen. Für eine „substantiierte Kenntnis“ von menschenrechts- oder umweltbezogenen Risiken soll es bereits ausreichen, wenn über solche Risiken in Funk und Presse berichtet wird oder allgemeine Informationen über Risiken in bestimmten Regionen bekannt sind.

Für unmittelbare und mittelbare Zulieferer hat das Gesetz damit zur Folge, dass sie von ihrem deutschen Vertragspartner mit der Forderung konfrontiert werden, die im LkSG definierten menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten einzuhalten. Diese gilt unabhängig davon, ob diese menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten des LkSG in dem Land, in dem der Zulieferer wirtschaftlich aktiv ist und seinen Sitz hat, gesetzlich vorgeschrieben sind. Zulieferer werden also, um deutsche Unternehmen beliefern zu können, bestimmte Standards einhalten müssen, die bei ihnen vor Ort nicht vorgeschrieben sind. Zu beachten ist dabei, dass viele der im LkSG in Bezug genommenen Abkommen von den wichtigsten Handelspartnern Deutschlands häufig gar nicht ratifiziert worden sind (China hat nur vier, die USA sogar nur zwei der acht in der Anlage zum LkSG genannten ILO-Abkommen ratifiziert).

Welche Effekte hat das Lieferkettengesetz für Arbeiternehmer in Deutschland?

Dr. Daniel F. Berg: Für Arbeitnehmer in Deutschland hat das Lieferkettengesetz zunächst kaum Auswirkungen. Das Gesetz schützt zwar auch den eigenen Geschäftsbereich und damit auch die Interessen der Beschäftigten in Deutschland. Die im LkSG genannten menschenrechtsbezogenen Pflichten werden jedoch schon durch das bestehende Arbeitsrecht in Deutschland ausreichend geschützt, sodass das LkSG für Arbeitnehmer in Deutschland kaum zusätzlichen Schutz erreichen kann. Arbeitnehmer in Deutschland, ebenso wie Beschäftigte in den Zuliefererketten sowie außenstehende Dritte (z.B. NGOs), erhalten durch das im Gesetz vorgesehene Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, deutsche Unternehmen auf Menschenrechtsverletzungen in ihren Lieferketten hinzuweisen. Derartigen Hinweisen muss das deutsche Unternehmen nachgehen. Arbeitnehmer können ihren Arbeitgeber damit zu Präventionsmaßnahmen zwingen. Im Rahmen der Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Abs. 3 LkSG) können einzelne Arbeitnehmer mit Aufgaben aus dem Lieferkettengesetz betraut werden. Insbesondere kann ein Unternehmen einen Menschenrechtsbeauftragten bestellen, der dann für die Überwachung des Risikomanagementsystems nach dem LkSG verantwortlich ist. Kritische Stimmen meinen, das Gesetz werde auf lange Sicht zu einem Standortnachteil für Deutschland werden, weil deutsche Unternehmen durch das LkSG in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit stärker eingeschränkt werden als die Konkurrenz aus anderen Ländern. Es bestehe daher die Gefahr einer Abwanderung von Arbeitsplätzen ins Ausland. Da jedoch auch in anderen Ländern, wie beispielsweise Frankreich, England oder den Niederlanden, Sorgfaltspflichtengesetze erlassen wurden und zudem die EU-Kommission an einer Richtlinie zum Schutz von Umwelt und Menschenrechten in den Lieferketten arbeitet, dürfte dieser Nachteil und die Gefahr eher als gering einzustufen sein. Dieser Nachteil, wenn er denn überhaupt besteht, wird jedenfalls dadurch aufgewogen, dass das LkSG dabei hilft, die weltweiten wirtschaftlichen Belastungen, die durch die Verletzung der im LkSG genannten grundlegenden menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Rechte entstehen, abzumildern. Unter anderem gehören Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden zu den wichtigsten Fluchtursachen weltweit.

Fallen auch mittelständische Unternehmen unter das neue Gesetz?

Dr. Daniel F. Berg: Das neue Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen, die regelmäßig mindestens 3000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 wird diese Grenze auf 1000 Arbeitnehmer gesenkt (§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2, S. 3 LkSG). Mittelständische Unternehmen mit weniger Arbeitnehmern sind zwar nicht direkt an das LkSG gebunden, können jedoch als unmittelbare Zulieferer für Unternehmen, auf die das LkSG anwendbar ist, indirekt von dem Gesetz betroffen sein. Soweit diese Unternehmen in Deutschland geschäftlich aktiv sind, dürfte das Gesetz allerdings keine zusätzlichen Belastungen mit sich bringen, weil die vom LkSG definierten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Pflichten in Deutschland auch unabhängig vom LkSG gelten.

Werden Konsumenten/Kunden von dem Gesetz beeinträchtigt, inwiefern?

Dr. Daniel F. Berg: Das Gesetz ist nicht auf Konsumenten und Kunden anwendbar. Die gesetzlichen Vorgaben werden aber Auswirkungen auf das Angebot von Waren in Deutschland haben. So werden Waren, die ohne Rücksicht auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards im Ausland produziert werden, in Deutschland in Zukunft seltener angeboten werden. Dies dürfte in erster Linie bestimmte Konsumartikel wie Bekleidung betreffen, die wegen der Missachtung grundlegender Menschenrechte und Umweltstandards besonders billig hergestellt und in Deutschland dann zu sehr günstigen Preisen verkauft werden. Mittelfristig müssen Konsumenten und Kunden daher damit rechnen, dass sie solche extrem günstigen Angebote in Deutschland kaum noch finden werden. Je hochwertiger die Waren sind, für die sich ein Konsument interessiert, desto geringer dürften die Auswirkungen des LkSG auf den Preis dieser Waren sein.

Herr Berg, vielen Dank für das Gespräch!

Interview teilen: 

Facebook
Twitter
LinkedIn
WhatsApp
No related posts found for the provided ACF field.

Zum Expertenprofil von Dr. Daniel F. Berg

Dr. Daniel F. Berg

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter diesem Link:

Weitere Interviews

die neusten BTK Videos