Dr. Daniela Mielchen: Es lohnt sich durchaus ein „Blitzer-Foto“ anzuzweifeln

Interview mit Dr. Daniela Mielchen
Wir sprechen mit Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen, Fachanwältin für Verkehrsrecht der Kanzlei Mielchen & Coll., über ihr Fachgebiet.

Das Verkehrsrecht als Teil des Verkehrswesens umfasst die Bereiche „öffentliches Recht“ und „Privatrecht“. Als Anwalt für Verkehrsrecht beschäftigt man sich aber vor allem mit „Verkehrssündern“, oder ist das ein Vorurteil?

Dr. Daniela Mielchen: Tatsächlich handelt es sich bei einer Vielzahl der Verfahren um „Verkehrssünder“, die eine anwaltliche Vertretung benötigen. Die Bandbreite der „Verkehrssünden“ ist groß, am häufigsten hat man es mit folgenden Delikten zu tun: Unfallflucht, Fahrlässige Körperverletzung, Nötigung im Straßenverkehr, Trunkenheit am Steuer, Gefährdung des Straßenverkehrs, Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstößen. Daneben macht ein Großteil der Arbeit die Unfallschadensabwicklung (Geltendmachung von Schadenersatz, Schmerzensgeld, etc.) aus, bei der die eigentlichen Sünder die gegnerischen Haftpflichtversicherungen sind, die nach Kräften unberechtigt Schadenersatzansprüche kürzen.

Der Bußgeldkatalog wurde im April dieses Jahres erst verschärft, dann aber wieder entschärft. Gab es plötzlich zu viele Vergehen und zu viel bürokratischen Aufwand, oder was war der Grund?

Dr. Daniela Mielchen: Die im April dieses Jahres in Kraft getretenen Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind aufgrund eines Formfehlers (Verstoß gegen das Zitiergebot) unwirksam. Aus diesem Grund finden die neuen, verschärften Regelungen zu den Bußgeldern und Fahrverboten keine Anwendung. Derzeit gilt wieder die alte Bußgeldkatalogverordnung mit den entsprechenden geringeren Bußgeldsätzen und entschärften Fahrverbotsregelungen. Bis zu einer erneuten Änderung der StVO wird es vermutlich noch länger dauern, da das gesamte Gesetzgebungsverfahren nochmals durchlaufen werden muss.

Ist es erlaubt, dass ich als Unfallverursacher dem Unfallgegner einen Zettel an die Scheibe hänge, wenn dieser nicht auffindbar ist?

Dr. Daniela Mielchen: Nein, nach einem Unfall genügt es nicht, wenn der Unfallverursacher lediglich einen Zettel oder eine Visitenkarte an der Windschutzscheibe hinterlässt. Der Zettel könnte vom Wind weggeweht, durch Regen unleserlich oder von anderen Personen entwendet werden, bevor der Geschädigte die Möglichkeit hatte Kenntnis von den Daten des Verursachers zu erlangen. Selbst bei kleineren Schäden sollte man zunächst eine angemessene Zeit vor Ort auf den Besitzer des Fahrzeuges warten, um die Personalien auszutauschen, und nach Ablauf der Wartezeit die Polizei informieren. Ist nicht davon auszugehen, dass man den Besitzer vor Ort antreffen wird, etwa weil sich der Unfall nachts ereignet hat, kann die Polizei sofort – ohne vorherige Wartezeit – informiert werden.

Kann ich die Aufnahmen meiner „Dash-Cam“ (Cockpit-Kamera) als Beweis anführen, wenn es z.B. um die Schuldfrage bei einem Unfall geht?

Dr. Daniela Mielchen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2018 erstmals Aufnahmen einer „Dash-Cam“ als Beweismittel in einem Prozess zugelassen. Allerdings bedeutet das nicht, dass Aufnahmen von „Dash-Cams“ grundsätzlich zulässig sind. Denn die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verbietet dauerhaftes, grundloses Filmen im Straßenverkehr, ohne dass die Verkehrsteilnehmer dies wahrnehmen bzw. darüber informiert werden. Das verstößt nach der DSGVO gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Aber ähnlich wie bei den aus dem Ausland angekauften, unerlaubterweise angefertigten Steuer-CDs, mit denen deutsche Staatsanwälte sodann hiesige Steuersünder verfolgten, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch unzulässig erstellte Beweismittel vor Gericht verwendet werden. Die Aufnahme einer „Dash-Cam“ können dann zur Klärung der Schuldfrage zugelassen werden, wenn das prozessuale Interesse an der Aufklärung des Unfallgeschehens gegenüber dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen überwiegt.

Wenn ich keine Rechtsschutz-Versicherung habe, muss ich dann einen Anwalt bezahlen, auch wenn ich Geschädigter bin, oder zahlt das die gegnerische Versicherung?

Dr. Daniela Mielchen: Die Anwaltskosten des Geschädigten muss der Unfallgegner tragen. Gerät man unverschuldet in einen Verkehrsunfall muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung neben dem Fahrzeugschaden auch die Anwaltskosten erstatten. Die gilt –bis auf wenige Ausnahmen- auch bei offensichtlicher Teilschuld.

Lohnt es sich, ein „Blitzerfoto“ anzuzweifeln und gegen den Bescheid von der Bußgeldstelle vorzugehen?

Dr. Daniela Mielchen: Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den am häufigsten verfolgten und geahndeten Ordnungswidrigkeiten. Meist zahlen die Betroffenen das Bußgeld einfach, ohne die Messung anzuzweifeln und von der Möglichkeit Gebrauch zu machen gegen den Bescheid Einspruch einlegen. Dabei sind eine Vielzahl der Geschwindigkeitsmessungen fehlerhaft, so dass Bußgelder zum Teil zu Unrecht erhoben werden. So kann z.B. die Qualität des „Blitzerfotos“ so schlecht sein, dass der Fahrer darauf nicht identifiziert werden kann, weshalb das Verfahren grundsätzlich eingestellt werden müsste. Darüber hinaus sind viele Messverfahren fehleranfällig, so dass stets eine Überprüfung durch einen Fachanwalt/Fachanwältin für Verkehrsrecht anzuraten ist. Dieser kann bei der Bußgeldstelle Einsicht in die gesamten Messunterlagen verlangen und die Richtigkeit der Messung überprüfen. Dabei kann insbesondere festgestellt werden, ob das Messgerät zum Zeitpunkt der Messung noch gültig geeicht war, ob es entsprechend der Herstellervorgaben bedient wurde, ob die erforderlichen Toleranzen von der gemessenen Geschwindigkeit  abgezogen wurden, ob die Messbeamten im Umgang mit dem Messgerät geschult waren und ob sämtliche Fristen eingehalten werden. Es ist z.B. nicht ausgeschlossen, dass eine Ordnungs-widrigkeit im Laufe des Verfahrens verjähren kann, wenn bestimmte Fristen nicht eingehalten werden. Es lohnt sich also durchaus ein „Blitzer-Foto“ anzuzweifeln und gegen den Bescheid vorzugehen. Bei uns in der Kanzlei liegt die Erfolgsquote weit über 50 %.

Wenn ich acht Punkte in Flensburg angesammelt habe, verliere ich dann sofort meine Fahrerlaubnis? Für wie lange, und wie kann ich diese zurückbekommen?

Dr. Daniela Mielchen: Ja, bei Erreichen oder Überschreiten der 8-Punkte-Grenze muss die Fahrerlaubnis zwingend entzogen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit kein Ermessen; sie muss die Fahrerlaubnis entziehen und den Führerschein einziehen, so schreibt es das Straßenverkehrsgesetz (StVG) vor. Voraussetzung ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde die entsprechenden Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (3 Stufen) durchgeführt hat. Bei Erreichen von 4-5 Punkten muss der Betroffene ermahnt werden (1. Stufe), bei Erreichen von 6-7 Punkten erfolgt die Verwarnung mit dem Hinweis auf die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis bei 8 oder mehr Punkten (2. Stufe). Erst wenn der Betroffene die 1. und 2. Stufe durchlaufen hat, wird die Fahrerlaubnis bei Erreichen von 8 Punkten oder mehr entzogen (3. Stufe), da man sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen hat. Wurden die Maßnahmen nicht eingehalten und wurde der Betroffene z.B. nicht verwarnt, muss der Punktestand auf 7 zurückgesetzt werden. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist dann nicht zulässig, auch wenn der Betroffene bereits über 8 Punkte oder mehr verfügt. Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, darf man für mindestens 6 Monate keine Kraftfahrzeuge mehr im öffentlichen Straßenverkehr führen. Vor Ablauf der Frist muss bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ein Antrag auf Wiederteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet zum Nachweis der Eignung grundsätzlich eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung – im Volksmund als „Idiotentest“ bezeichnet) an. Nur wenn man die MPU besteht, wird die Fahrerlaubnis nach Ablauf von mindestens 6 Monaten wiedererteilt und man bekommt einen neuen Führerschein.

Frau Rechtsanwältin Dr. Mielchen, vielen Dank für das Gespräch.

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