Dr. Danjel-Philippe Newerla: Anpassung des Urheberrechts

Interview mit Dr. Danjel-Philippe Newerla
Dr. Danjel-Philippe Newerla ist Rechtsanwalt in seiner Kanzlei in Bremerhaven. Im Interview sprechen wir mit ihm über Anpassung des Urheberrechts, fairen Interessenaustausch sowie Meinungsfreiheit.

Das Bundeskabinett hat vor Kurzem per Gesetzes die Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts beschlossen.  Können sie uns in Kürze die Tragweite zusammenfassen?

Dr. Danjel-Philippe Newerla: Die Neuerungen im Urheberrecht betreffen insbesondere Plattformen wie beispielsweise YouTube, TikTok, Facebook, Instagram, also Plattformen, bei denen Nutzer Inhalte hochladen und verbreiten können. Diese Plattform sollen für die hochgeladenen Inhalte zur Verantwortung gezogen werden können und müssen auf Verlangen des Rechtsinhabers, sollte dieser eine Beschwerde einlegen, den geschützten Inhalt blockieren (Upload-Filter) oder komplett entfernen, alternativ für die Nutzer vom Rechtsinhaber eine Lizenz erwerben. Ausgenommen sind hierbei der eigene Content und gesetzlich erlaubte Verbreitung von Zitaten, Parodien, Karikaturen und Pastiche. Plattformen werden verpflichtet, bestmöglich Lizenzen zu erwerben und die Produzenten entsprechend zu vergüten (Lizenzvertrag). Auch müssen die Plattformen eigenständig aktiv prüfen, ob entsprechende Angebote bei Verwertungsgesellschaften oder bei repräsentativen Rechtsinhabern verfügbar sind. Der Upload-Filter kommt grundsätzlich nur auf die Beschwerde des Rechteinhabers zum Einsatz.

Das Gesetz sieht einen fairen Interessenausgleich vor, von dem Kreative, Rechteverwerter und Nutzer gleichermaßen profitieren sollen. Wird dieses Ziel erreicht?

Dr. Danjel-Philippe Newerla: Ob das Ziel erreicht wird, hängt besonders von der Durchsetzung dieser Regelung, die zum August diesen Jahren in Kraft tritt, von den Plattformen ab. Aus der Praxis ist bereits bekannt, dass die Plattformen wie Facebook und Instagram bereits gegen die sogenannten „Fake News“ vorgehen – jedoch nicht konsequent genug, denn diese werden nur auf Antrag verfolgt und nicht (immer) entsprechend auf die Korrektheit kontrolliert. Nun müssen die Plattformen reagieren, sobald ein (nachweisbarer) Rechtsinhaber eine Beschwerde wegen Urheberrechtsverletzung einreicht. Doch davor muss der betroffenen Rechtsinhaber Kenntnis vom Urheberrechtsverstoß erlangen – durch eigene Hand. Bei größeren Plattformen wie Facebook und YouTube ist das Filtern nach Urheberrechtsverletzungen besonders aufwendig und nicht immer Erfolg versprechend. Denn hier muss unterschieden werden, inwieweit der hochgeladene Content eine Urheberrechtsverletzung darstellt und nicht beispielsweise als Parodie, Zitat oder eigenes Werk mit Ausschnitten definiert wird und somit im Einzelfall auch ohne Zustimmung des Urhebers zulässig sein kann.

Jedoch muss gesagt werden, dass mit der Reform die Rechte der Rechteinhaber mehr in den Vordergrund rücken und gestärkt werden. Auch werden die (größeren) Produzenten durch die Lizenzvertragspflicht entsprechend für ihre Kreativität und den Content entlohnt. Abzuwarten bleibt, wie die Plattformen die Reform umsetzen und wie die Differenzierung zwischen der gesetzlich erlaubten Verbreitung und der Urheberrechtsverletzung getätigt wird. Das Gesetz stärkt die Verhandlungsposition und Kontrollmöglichkeiten der Rechtsinhaber gegenüber den Plattformen.  Auch bleibt spannend, ab wann ein Rechtsinhaber eine unerhebliche Anzahl an Nutzer erreicht, um ein Lizenzvertrag abschließen zu können.

Gleichzeitig soll die Kommunikations- und Meinungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer im Internet gewahrt und vor „Overblocking“ geschützt werden. Was ändert sich im Alltag für die User?

Dr. Danjel-Philippe Newerla: Für die User ändert sich im ersten Schritt insoweit nichts, solange der Inhalt als mutmaßlich erlaubt angesehen werden kann. Dieser wird als ersten Schritt normal veröffentlich und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Der Rechteinhaber wird, sobald dieser bekannt ist, darüber informiert und kann entscheiden, ob dagegen vorgegangen werden soll. Da jedoch viele Upload-Plattformen bereits viele Lizenzen haben, wird sich bei den größeren Plattformen für die User im Alltag wenig ändern. Eine Änderung tritt durch die Lizenzvertragspflicht besonders für größere Produzenten.

Vervielfältigungen von gemeinfreien visuellen Werken wie beispielsweise alte Gemälde genießen zukünftig keinen Leistungsschutz mehr. Ist es bis dato verboten, z.B. Gemälde alter Meister als Fotos in eigenen Posts in Umlauf zu bringen?

Dr. Danjel-Philippe Newerla: Grundsätzlich dürfen gemeinfreie (urheberrechtsfreie) Gemälde von jedermann fotografiert und diese eigenen Fotos auch im Internet verwendet werden. Es hängt davon ab, wo man das Foto des Gemäldes gemacht hat und ob das Gemälde Eigentum eines anderen ist (zum Beispiel durch Kauf oder Erbe). Der BGH hat in seinem Urteil vom 20.23.2018 zum Az. I ZR 104/17 entschieden, dass die Veröffentlichung von gemeinfreien Gemälden, die im Museum fotografiert werden, untersagt werden kann. Hier kommt es auf den Einzelfall an. In der Praxis wird die Veröffentlichung von alten Gemälden wenig bis gar nicht verfolgt, solange diese nicht in öffentlichen Einrichtungen (zum Beispiel Museen) aufgenommen wurde. Durch den Wegfall des Leistungsschutzrechts für gemeinfreie visuelle Werke können die Werke ohne rechtliche Konsequenzen frei im Netz kopieren oder veröffentlicht werden.

Die Online-Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen soll auch neu geregelt werden. Bedeutet dies, dass man jetzt Auszüge aus Programmen selbst durch Postings vervielfältigen kann, ohne beispielsweise GeMa-Gebühren zahlen zu müssen?

Dr. Danjel-Philippe Newerla: Es bedeutet nicht, dass über einen solchen Umweg die GeMa-Pflicht bzw. eine Pflicht zur Zahlung von Gebühren an die GeMa entfällt. Dies wäre auch nicht die Intention des Gesetzgebers, der mit der Reform die Rechte der Urheber stärken wollte. Diese Rechte werden von der GeMa für die Urheber geltend gemacht.

Der Gesetzes-Entwurf, so heißt es, enthält Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text und Data Mining, einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz (§§ 44b, 60d UrhG-E). Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf Regelungen für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes. Was ändert sich für kleine Content Produzenten?

Dr. Danjel-Philippe Newerla: Hier lautet die Antwort ähnlich wie zu Frage 3. Es ändert sich für kleine Content-Produzenten nicht sonderlich viel, solange deren Inhalte als mutmaßlich erlaubt angesehen werden können. Diese können ungehindert weiterhin ihre Inhalte hochladen, sofern diese nicht gegen Schutzrechte anderer Rechtsinhaber verstoßen. Der Entwurf sieht lediglich eine Lizenzvertragspflicht mit Produzenten vor, sobald diese Produzenten eine unerhebliche Anzahl an Nutzer erreichen. Dies mag bei kleinen Content-Produzenten zu bezweifeln, jedenfalls aber im Einzelfall gesondert zu bewerten sein. Das ändert jedoch nichts an deren Rechten, gegen die Verbreitung ihres Contents vorzugehen.

Herr Newerla, vielen Dank für das Gespräch!

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