Dr. Donata Störmer: Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind im Grundgesetz geregelt

Interview mit Dr. Donata Störmer
Dr. Donata Störmer ist Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht und Rechtsanwältin in der u.a. auf diese Rechtsgebiete spezialisierten Kanzlei IRLE MOSER in Berlin. Mit ihr sprechen wir über Social-Media-Netzwerke, deutsche Recht der Meinungsfreiheit sowie rufschädigende Veröffentlichungen.

Nach den gewaltsamen Ausschreitungen und der Stürmung des Kapitols in Washington haben die großen Social-Media-Netzwerke Tausende Accounts gelöscht. Ist dieser Eingriff in die Meinungsfreiheit aus Ihrer Sicht gerechtfertigt?

Dr. Donata Störmer: Bei der Löschung/Sperrung von Social-Media-Accounts durch Netzwerkbetreiber kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit – wie so oft – auf den Einzelfall an. Grundsätzlich ist rechtlich anerkannt, dass mit der Registrierung in einem sozialen Netzwerk zwischen dem Netzwerkbetreiber und dem Nutzer ein Nutzungsvertrag abgeschlossen wird. Der Nutzer erwirbt hierdurch die Berechtigung, das Netzwerk zu nutzen, ohne dass ihm dies willkürlich verwehrt werden darf. Gleichzeitig verpflichtet sich der Nutzer in der Regel aber auch, eine Reihe von Verhaltensnormen einzuhalten. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Nutzungsbedingungen, Gemeinschaftsstandards oder der Gleichen. Auf diese Weise entsteht ein „virtuelles Hausrecht“ des Netzwerkbetreibers. Üblicherweise sehen die so vereinbarten Verhaltensnormen vor, dass der Netzwerkbetreiber einen Nutzer unter bestimmten Bedingungen zeitweise oder dauerhaft sperren darf. Solche Sperren sind nach deutschem Recht jedenfalls in Fällen schwerer und wiederholter Verstöße gegen die vereinbarten Verhaltensnormen in der Regel als zulässig zu betrachten.

Insbesondere Twitter löschte nach der Stürmung des Kapitols in Washington über 70.000 Accounts von QAnon-Anhängern. Medienberichten zufolge verwies Twitter zur Begründung auf die jüngsten Ausschreitungen in Washington und darauf, dass in vielen Fällen mehrere der Konten mit QAnon-Inhalten auf einen einzigen Urheber zurückzuführen gewesen seien. Auch Twitter behält sich in seinen Nutzungsbedingungen vor, Accounts im Falle besonders schwerwiegender oder wiederholter Verletzungen der „Twitter Regeln“ zu löschen. Die „Twitter Regeln“ sehen unter anderem das Verbot vor, mehrere von einer Person betriebene Accounts zu erstellen, um von diesen identische oder im Wesentlichen ähnliche Tweets oder Hashtags zu posten. Twitter verfolgt mit dieser Regelung ein berechtigtes Interesse, nämlich Plattformmanipulationen vorzubeugen, also u.a. zu verhindern, dass Twitter für Massenaktionen oder aggressive Aktivitäten genutzt wird, die andere Nutzer durch eine künstliche Verstärkung der Relevanz und Reichweite in die Irre führen. Einer Sperrung von Accounts, über die diese Verhaltensregel schwerwiegend oder wiederholt verletzt wurde, dürfte demnach rechtlich nicht zu beanstanden sein.

Äußerungen in der Öffentlichkeit sind in Deutschland nicht uneingeschränkt von der Meinungsfreiheit gedeckt. Welche Grenzen setzt das deutsche Recht der Meinungsfreiheit?

Dr. Donata Störmer: Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind ebenso wie die Meinungsfreiheit selbst im Grundgesetz geregelt. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Meinungsfreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. „Allgemeine Gesetze“, die die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG beschränken dürfen, sind nur solche Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sondern dem Schutze eines bedeutenden Rechtsguts dienen. Dementsprechend findet die Meinungsfreiheit beispielsweise Ihre Grenzen in den Straftatbeständen der Beleidigung oder Verleumdung, der Störung des öffentlichen Friedens, des Aufrufs zu einer Straftat, der Volksverhetzung, und der Holocaustleugnung. Allerdings müssen Gerichte im Rahmen der Auslegung der allgemeinen Gesetze und der Beurteilung der Frage, ob die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten sind, immer die hervorgehobene Bedeutung der Meinungsfreiheit berücksichtigen.  Dementsprechend wird im Interesse der freien Rede selbst scharfe und überspitzte Kritik grundsätzlich als zulässig erachtet, insbesondere dort, wo es um die Öffentlichkeit besonders berührende Fragen geht. Die Grenze der Zulässigkeit von Werturteilen ist vor allem im Falle von Schmähkritik oder einer Formalbeleidigung überschritten. Als Schmähkritik ist eine Äußerung einzustufen, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik, die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Eine Formalbeleidigung liegt bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache – vor. Unzulässig sind außerdem beeinträchtigende falsche Tatsachenbehauptungen, wobei die Abgrenzung zwischen unzulässiger falscher Tatsachenbehauptung und zulässiger Meinungsäußerung sehr schwierig sein kann.

Welche Maßnahmen können Personen und Unternehmen ergreifen, um gegen rufschädigende Veröffentlichungen im Netz vorzugehen?

Dr. Donata Störmer: Im Falle rechtswidriger rufschädigender Veröffentlichungen hat die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen insbesondere einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der rechtsverletzenden Inhalte gegen den unmittelbaren Verbreiter. In der Regel kann der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gerichtlich im Eilverfahren mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung binnen weniger Tage (oder in besonderen Eilfällen gar Stunden) gerichtlich durchgesetzt werden, falls eine vorherige außergerichtliche Abmahnung erfolglos bleibt. Neben dem Unterlassung- und Beseitigungsanspruch kommen außerdem unter Umständen Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Widerruf, Berichtigung oder Gegendarstellung in Betracht.

Häufig kommt es allerdings vor, dass der Verbreiter und/oder seine zustellfähige Anschrift nicht ermittelbar sind, da viele Netzwerke und Foren eine anonyme Nutzung ermöglichen. auch machen Fälle mit Auslandsbezug ein Vorgehen manchmal kompliziert oder langwierig. Gleichzeitig ist oft größte Eile geboten, damit sich rufschädigende Aussagen nicht über das Internet weiterverbreiten. Deshalb kann es sinnvoll sein, parallel oder auch ausschließlich gegen die jeweilige Plattform, den Netzwerkbetreiber oder die Suchmaschine vorzugehen.

Social-Media-Plattformen wie Facebook, Twitter und Instagram halten in der Regel Verfahren (Meldeformulare) bereit, über die Rechtsverletzungen gemeldet werden können. Hierzu sind sie aufgrund des 2017 in Kraft getretenen Netzwerkdurchsetzungsgesetzes verpflichtet. Danach sind sie außerdem dazu verpflichtet, Nutzerbeschwerden unverzüglich zur Kenntnis zu nehmen und auf strafrechtliche Relevanz zu prüfen und offensichtlich strafbare Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde zu löschen oder zu sperren. Werden die Plattformen auf eine Beschwerde hin nicht zeitnah tätig, kann auch hier ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht in Erwägung gezogen werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Unterlassung der Anzeige rechtsverletzender Suchergebnisse über Suchmaschinen, wie Google, verlangt werden. Allerdings treffen den Betreiber einer Internetsuchmaschine erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt. Der Rechtsverstoß muss also auf der Hand liegen. Auch im Falle von Suchmaschinen können Rechtsverletzungen in der Regel über ein hierfür bereit gehaltenes Formular gemeldet werden. Werden diese auf einen Hinweis hin nicht tätig, kommt wiederum ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht.

Zu bedenken ist, dass ein Vorgehen gegen die Plattform, das Netzwerk oder die Suchmaschine allein nicht verhindern kann, dass der unmittelbare Verbreiter selbst seine Äußerungen über diese oder andere Kanäle erneut verbreitet.

Schließlich kommt in besonders krassen Fällen eine Strafanzeige in Betracht. Da eine solche aber nicht in erster Linie darauf gerichtet ist, die Löschung der rufschädigenden Inhalte zu erreichen, haben die anderen Maßnahmen in zeitlicher Hinsicht üblicherweise Vorrang.

Welche Anforderungen müssen für eine Einstweilige Verfügung gegen den Herausgeber von rufschädigender Berichterstattung erfüllt sein?

Dr. Donata Störmer: Zunächst einmal muss eine Rechtsverletzung vorliegen und diese muss der Geschädigte auch glaubhaft machen. Dies kann beispielsweise mittels schriftlicher Belege oder eidesstattlicher Versicherungen erfolgen. Zudem muss der Fall aber auch eilbedürftig sein. Die Eilbedürftigkeit dürfte in Fällen rufschädigender Berichterstattung aufgrund der beeinträchtigenden Wirkung in der Regel gegeben sein. Wartet der Geschädigte allerdings zu lange mit einer rechtlichen Verfolgung ab, wird dies dahingehend gewertet, dass die erforderliche Dringlichkeit nicht gegeben ist. Die Gerichte gehen hier von unterschiedlichen Dringlichkeitsfristen in der Regel zwischen 1 bis 2 Monaten ab Kenntniserlangung von der beeinträchtigenden Berichterstattung aus. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung daher möglichst nicht später als einen Monat nach Kenntniserlangung von der Berichterstattung bei Gericht eingereicht werden. Der Geschädigte sollte also unmittelbar nach Kenntniserlangung tätig werden, damit vor Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts erfolgen kann und alle erforderlichen Informationen und Beweismittel zusammengetragen werden können. Zudem muss der Verbreiter vor Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung außergerichtlich abgemahnt und unter Fristsetzung erfolglos zur Unterlassung aufgefordert werden.

Ist es möglich Plattformbetreiber wie Google oder Facebook gerichtlich zur Löschung von negativen Beiträgen zu zwingen? Wie kompliziert sind solche Verfahren?

Dr. Donata Störmer: Ja, grundsätzlich ist es möglich, auch einen Plattformbetreiber gerichtlich zur Löschung negativer Beiträge Dritter zu zwingen, sofern es sich dabei um rechtsverletzende Inhalte handelt. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Verfasser der Beiträge oder aber seine Adresse unbekannt sind oder er im Ausland ansässig ist, wo die Rechtsdurchsetzung erschwert oder gar unmöglich ist.

Wichtig ist, dass Plattform- und Suchmaschinenbetreiber nicht dazu verpflichtet sind, über sie durch Dritte verbreitete Inhalte von vorn herein zu filtern und auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Vielmehr kommen Handlungspflichten erst ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung in Betracht. Wie kompliziert die jeweiligen Verfahren sind, hängt im Einzelnen von der konkreten Rechtsverletzung und der Komplexität des zu Grunde liegenden Sachverhalts sowie von der Art der Plattform ab. Hier gibt es Unterschiede in den Vorgehensweisen, je nachdem, ob es sich um eine Suchmaschine, ein Social-Media-Netzwerk, einen Blog oder ein Bewertungsportal handelt. Wichtig ist es, schon vorprozessual die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Inkenntnissetzung des jeweiligen Plattformbetreibers einzuhalten, um überhaupt eine Haftung auslösen zu können.

Der Betreiber einer Suchmaschine, wie Google, ist, wie oben ausgeführt, beispielsweise erst dann zur Entfernung eines Suchergebnisses verpflichtet, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blickklar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt. Dies setzt voraus, dass die Rechtsverletzung bereits im ersten Hinweisschreiben an die Suchmaschine bzw. bei Meldung über das das Meldeformular, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so detailliert und ggf. unter Beweisantritt dargelegt wird, dass diese auf der Hand liegt. Wird die Suchmaschine auf einen solchen Hinweis hin nicht tätig, kann der Rechtsweg beschritten werden. Die Schwierigkeit bei Verfahren gegen die Suchmaschine anstatt gegen den unmittelbaren Verbreiter eines negativen Beitrags liegt allerdings darin, dass Verletzungen des Persönlichkeitsrechts in den seltensten Fällen so eindeutig gelagert sind, dass ohne weiteres von einem Hinweis auf eine offensichtliche Rechtsverletzung ausgegangen werden kann. Hier kann zuweilen bereits vorprozessual ein erheblicher Darlegungs- und Argumentationsaufwand erforderlich werden.

Bei der Haftung von Social-Media-Netzwerken, wie Facebook, sind die Anforderungen regelmäßig etwas geringer. Hier genügt es, dass Facebook über die Rechtsverletzung informiert wird, um die Pflicht auszulösen, den rechtsverletzenden Inhalt zeitnah zu entfernen. Die Rechtsverletzung muss nicht offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbar sein. Erfolgt eine Löschung nicht zeitnah, kann gerichtlich ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden.

Sind die Gesetze zum Schutz von Geschädigten rufschädigender Berichterstattung ausreichend?

Dr. Donata Störmer: Grundsätzlich sehen die Gesetze in Deutschland einen weitreichenden Schutz von Geschädigten im Falle rufschädigender Berichterstattung vor. Insbesondere auch die Einführung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes hat dazu geführt, dass Hass und Hetze im Internet mittlerweile konsequenter und effizienter begegnet werden kann. Problematisch ist hingegen, dass Geschädigte zwar theoretisch rechtliche Maßnahmen gegen rufschädigende Inhalte treffen können, eine Verbreitung über das Internet aber zuweilen so schnell erfolgt, dass eine Unterbindung und Beseitigung dieser Inhalte manchmal – wenn überhaupt – nur unter Einsatz erheblichen Zeit- und Kostenaufwands möglich ist. Auch ist ein Vorgehen gegen den unmittelbaren Verbreiter von Inhalten zwar rechtlich gesehen grundsätzlich möglich, aber nicht in allen Fällen erfolgversprechend, nämlich unter Umständen dann nicht, wenn die Server der Internetseite im Ausland stehen oder von einer ausländischen Firma oder Person betrieben werden. Schließlich ist ein langwieriger, grenzüberschreitender Rechtsstreit mit ungewissen Erfolgsaussichten in der Praxis oft keine Option. Solche internetspezifischen Probleme vermögen allerdings schärfere Gesetze zum Schutz von Geschädigten kaum zu lösen. Auch nützen beispielsweise schärfere Gesetze gegen strafbare Inhalte wenig, wenn entsprechende Straftaten nicht durch Polizei und Justiz verfolgt werden können, weil die staatlichen Strafverfolgungsbehörden für umfangreiche und aufwendige Ermittlungen im Netz sachlich und personell nicht angemessen ausgestattet sind. Bestehende Defizite sind also aus meiner Sicht weniger in unzureichenden Gesetzen zu sehen, als bei der faktischen Rechtsdurchsetzung, gerade bei Rechtsverletzungen, die über das Internet erfolgen.

Frau Dr. Störmer, vielen Dank für das Gespräch!

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