Dr. Frank Lansnicker: Die Rechtslage in den USA ist mit der Rechtslage in Europa nicht vergleichbar

Interview mit Dr. Frank Lansnicker
Rechtsanwalt Dr. Frank Lansnicker ist Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht mit eigener Kanzlei in Berlin. Im Interview spricht er über das Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht.

Nach den gewaltsamen Ausschreitungen und der Stürmung des Kapitols in Washington haben die großen Social-Media-Netzwerke Tausende Accounts gelöscht. Ist dieser Eingriff in die Meinungsfreiheit aus Ihrer Sicht gerechtfertigt?

Dr. Frank Lansnicker: Die Rechtslage in den USA ist mit der Rechtslage in Europa nicht vergleichbar. In den USA wird vermutlich mehr nach dem Motto gehandelt „erlaubt ist was gelingt“. Einen so massiven Eingriff in die Meinungsfreiheit halte ich allerdings auch dort nicht für zulässig, aber wo kein Kläger da kein Richter. Immerhin war auch der frühere Präsident der USA Trump von den Löschungen seines Accounts betroffen. Erstaunlicherweise hat er sich dagegen wohl nicht einmal gerichtlich zur Wehr gesetzt. Sicherlich sollte aber die massenhafte Löschung von Einträgen in den sozialen Netzwerken in den USA auch dazu beitragen, die extrem aufgeheizte Stimmung in Washington im Rahmen der gewaltsamen Ausschreitungen nicht noch zu verschärfen. Insoweit lag nach meiner Meinung durchaus eine Rechtfertigung zur Sperrung bzw. Löschung der Accounts dem Grunde nach vor, möglicherweise aber nicht in dem praktizierten Umfang.

Äußerungen in der Öffentlichkeit sind in Deutschland nicht uneingeschränkt von der Meinungsfreiheit gedeckt. Welche Grenzen setzt das deutsche Recht der Meinungsfreiheit?

Dr. Frank Lansnicker: In Deutschland genießt das Grundrecht der freien Meinungsäußerung wie etwa auch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit oder die sogenannte Religionsfreiheit höchsten Stellenwert. Als Maßstab z. B. bei ehrverletzenden Äußerungen, also im Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht, gilt: Grundsätzlich ist immer eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen einer Äußerung und ihrer Bedeutung erforderlich. So durfte laut Bundesverfassungsgericht eine Sozialarbeiterin in einer Justizvollzugsanstalt von einem Sicherungsverwahrten als „Trulla“ bezeichnet werden, weil die Äußerung spontan und mündlich im Rahmen einer hitzigen Auseinandersetzung fiel und eine Begebenheit betraf, die in den dienstlichen Bereich der Mitarbeiterin fiel. Andererseits wurde die Verurteilung wegen Beleidigung einer örtlichen Polizeieinheit nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit unterstellt, weil die Zurschaustellung eines Pullovers mit dem Schriftzug „FCK BFE“ (Fuck Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit“) zutreffend als Schmähkritik gegenüber einer konkreten identifizierbaren Personengruppe gewürdigt wurde. Im Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht hat immer durch Justitia eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen stattzufinden. So ist das Gewicht der Meinungsfreiheit umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es lediglich um die emotionalisierte Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht. Wenn eine Schmähkritik, eine Formalbeleidigung oder eine Verletzung der Menschenwürde festzustellen ist, ist kein Raum für den Schutz der Meinungsfreiheit.

Welche Maßnahmen können Personen und Unternehmen ergreifen, um gegen rufschädigende Veröffentlichungen im Netz vorzugehen?

Dr. Frank Lansnicker: Rufschädigungen durch unwahre Tatsachenbehauptungen gehören als Verleumdung oder üble Nachrede zu Straftaten gegen die Ehre, so dass gegen den oder die Schädiger der Polizei oder Staatsanwaltschaft Strafanzeige gestellt werden kann. Das ist aber sehr langwierig und die Rechtsverletzung wird dadurch nicht beseitigt. Daher sollte der Schädiger zunächst mit einer außergerichtlichen Abmahnung aufgefordert werden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Geschieht dies nicht, kann im Wege einer einstweiligen Verfügung zivilrechtlich eine Unterlassung der rufschädigenden Veröffentlichung eingefordert und in einem zivilrechtlichen Hauptsacheverfahren dann zusätzlich auf Beseitigung und gegebenenfalls Schadensersatz geklagt werden. Rufschädigungen durch Mitbewerber sind im Übrigen wettbewerbswidrig und können ebenso mit den vorgenannten Maßnahmen abgewehrt und beseitigt werden.

Welche Anforderungen müssen für eine einstweilige Verfügung gegen den Herausgeber von rufschädigender Berichterstattung erfüllt sein?

Dr. Frank Lansnicker: Die einstweilige Verfügung ist das gerichtliche Mittel zur schnellen und effektiven Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs gegenüber einer rufschädigenden Äußerung oder Berichterstattung, meist schon innerhalb weniger Tage nach der Beantragung. Der in der Regel bei dem zuständigen Landgericht einzureichende Antrag kann nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden, weil bei den Landgerichten Anwaltszwang besteht. Gegenstand der einstweiligen Verfügung ist die Unterlassung konkreter Äußerungen oder Behauptungen, die entweder veröffentlicht werden sollen oder bereits veröffentlicht wurden. Handelt es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, muss der Antragsteller die Unwahrheit durch eine schriftliche eidesstattliche Versicherung mit der Antragsschrift belegen, ebenso wie eine vielleicht bevorstehende Veröffentlichung. Handelt es sich um eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik, muss das Gericht dies von sich aus würdigen.

Ist es möglich Plattformbetreiber wie Google oder Facebook gerichtlich zur Löschung von negativen Beiträgen zu zwingen? Wie kompliziert sind solche Verfahren?

Dr. Frank Lansnicker: Seit dem 01.10.2017 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) in Kraft. Es zielt darauf, Kriminalität, strafbare falsche Nachrichten und andere strafbare Inhalte auf den Plattformen sozialer Netzwerke wirksamer zu bekämpfen. So sind Anbieter verpflichtet, Nutzerbeschwerden unverzüglich zur Kenntnis zu nehmen, auf strafrechtliche Relevanz zu prüfen und offensichtlich strafbare Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde zu löschen oder zu sperren. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. Unabhängig von ihrem Sitz sind Anbieter sozialer Netzwerke zur besseren Rechtsdurchsetzung zudem verpflichtet, für Zustellungen in Bußgeldverfahren und in zivilgerichtlichen Verfahren einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und zu veröffentlichen. Wer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird, kann von dem Anbieter des sozialen Netzwerks Auskunft darüber verlangen, wer die Rechtsverletzung begangen hat. Allerdings muss der Verletzte dazu eine Anordnung durch das zuständige Zivilgericht beantragen. Grundsätzlich ist es möglich, eine ausländische Firma auch in Deutschland zu verklagen. Voraussetzung ist, dass sich die Rechtsverletzung in Deutschland auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtsverletzung bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar ist, was bei rufschädigenden Äußerungen deutscher Privatpersonen oder Unternehmen vorliegt.

Sind die Gesetze zum Schutz von Geschädigten rufschädigender Berichterstattung ausreichend?

Dr. Frank Lansnicker: Nach meiner Auffassung schon. Wir haben eine Vielzahl von Gesetzen, die bei der Anwendung im konkreten Fall nur in einen gerechten Ausgleich zwischen Meinungsfreiheit und persönlichem Ehrschutz gebracht werden müssen. Das ist ureigenste Aufgabe der jeweiligen Fachgerichte und im Zweifel dann auch in letzter Instanz durch die Landesverfassungsgerichte bzw. das Bundesverfassungsgericht. Zwischenzeitlich liegt dazu auch eine sehr ausgefeilte und ausgeschärfte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, an der sich die Fachgerichte orientieren können und orientieren müssen. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen wirksamen und effektiven Rechtsschutz. Die Gesetze liegen aus meiner Sicht vor, nun gilt es nur, diese auch effektiv durchzusetzen.

Herr Dr. Lansnicker, vielen Dank für das Gespräch.

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