Dr. Henning Abraham: Auskunftspflicht in medizinischen Einrichtungen

Interview mit Dr. Henning Abraham
Dr. Henning Abraham ist Rechtsanwalt in der Kanzlei LUTZ / ABEL Rechtsanwalts PartG mbB in Hamburg. Mit ihm sprechen wir über Coronaimpfung, Frage nach dem Imfpstatus sowie -quote.

In Deutschland sind rund 70% der Erwachsenen vollständig geimpft. Welche der Arbeitnehmer/innen geimpft sind, wissen die meisten Arbeitgeber nicht. Warum dürfen Arbeitgeber den Impfstatus der Arbeitnehmer im Normalfall nicht erfragen?

Dr. Henning Abraham: Es ist nicht so, dass Arbeitgeber den Impfstatus der Arbeitnehmer nicht erfragen dürften. Fraglich ist allein, ob die Arbeitnehmer die Frage (wahrheitsgemäß) beantworten müssen. Zwar handelt es sich bei dem Impfstatus um besonders geschützte Gesundheitsdaten, deren Verarbeitung datenschutzrechtlich unzulässig ist. Mit ausdrücklicher Einwilligung des Arbeitnehmers ist eine Verarbeitung aber möglich. Arbeitgeber können daher auf freiwilliger Basis mit entsprechender Belehrung der Arbeitnehmer den Impfstatus abfragen, insbesondere wenn dieser nach dem betrieblichen Infektionsschutzkonzept zu gewissen Vorteilen für den Arbeitnehmer führen kann. Der Arbeitnehmer kann jedoch die freiwillige Beantwortung der Frage nach dem Impfstatus verweigern, wenn er nicht in einer Einrichtung nach § 36 Infektionsschutzgesetz beschäftigt ist oder der Impfstatus für das arbeitgeberseitige Gesundheitsschutzkonzept maßgeblich ist.

In welchen Fällen darf eine Auskunft über den Impfstatus erfragt werden?

Dr. Henning Abraham: Der Bundestag hat am 7. September eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, aufgrund derer eine Auskunftspflicht über den Impf- oder Genesenenstatus neben medizinischen Einrichtungen auch in Kitas, Schulen sowie Pflegeheimen besteht. Jedoch gilt diese Auskunftspflicht nur, soweit vom Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt ist, welche aktuell noch bis zum 24.11.2021 andauert.

Daneben kann eine Auskunftspflicht auch außerhalb der im Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen aus allgemeinen arbeits- und datenschutzrechtlichen Grundsätzen folgen. Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten für den Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten Sorge zu tragen. Insbesondere hat er nach den einschlägigen Verordnungen alle erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsrisikos zu ergreifen. Bei der Festlegung dieser Maßnahmen kann der Impfstatus im Einzelfall eine große Rolle spielen. Will ein Arbeitgeber seine Infektionsschutzkonzept unter maßgeblicher Berücksichtigung des Impfstatus der Beschäftigten festlegen und insbesondere für Geimpfte bestimmte Erleichterungen vorsehen, so erscheint es vertretbar, eine Auskunftspflicht des Arbeitnehmers sowohl arbeits- als auch datenschutzrechtlich anzunehmen. Die Interessen des Arbeitgebers und der Belegschaft dürften in diesem Fall die schutzwürdigen Interessen des einzelnen Arbeitnehmers überwiegen.

Wie wichtig könnte die Impfquote als Faktor für ein Unternehmen sein, wenn es beispielsweise um eine medizinische Einrichtung geht?

Dr. Henning Abraham: Eine Kenntnis der Impfquote dürfte für nahezu alle Unternehmen in dem Sinne wichtig sein, dass hierdurch das Infektionsschutzkonzept und damit der Arbeitsalltag besser geregelt werden könnten. In medizinischen Einrichtungen ist eine hohe Impfquote besonders wichtig, da dort in der Regel ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht und zugleich die Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen für die allgemeine Pandemiebekämpfung wichtig ist. Aufgrund des in der Regel engen körperlichen Kontakts ist dabei sowohl der Schutz der Beschäftigten als auch der Patienten von besonderer Bedeutung. Aus diesen Gründen besteht in medizinischen Einrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz auch eine Auskunftspflicht zum Impfstatus.

Einige Verbände wünschen sich, dass Unternehmen ihre Angestellten auf den Corona-Impfstatus testen dürfen. Ist eine neue Regelung diesbezüglich in Sicht?

Dr. Henning Abraham: Nach der jüngsten Änderung des Infektionsschutzgesetzes am 7. September 2021, mit welcher die Einrichtungen mit Auskunftspflicht moderat erweitert wurden, dürfte jedenfalls in der ablaufenden Legislaturperiode keine weitere Gesetzesänderung mehr zu erwarten sein. Es ist jedoch nicht unwahrscheinlich, dass eine neu gewählte Bundesregierung die Auskunftspflicht noch auf weitere Einrichtungen erweitern wird.

Kann man pauschal sagen, was eine Auskunftspflicht im Sinne des Unternehmens bringen könnte?

Dr. Henning Abraham: Durch eine allgemeine Auskunftspflicht könnte der Arbeitgeber das Infektionsschutzkonzept optimieren und dadurch einerseits die Beschäftigten effektiver schützen und andererseits gewisse Erleichterungen für geimpfte Arbeitnehmer ermöglichen. Dies ist auch in § 2 Abs. 1 S. 3 der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung festgelegt, wonach der Impf- oder Genesenenstatus der Beschäftigten bei der Festlegung und Umsetzung des Hygienekonzepts berücksichtigt werden darf.

Wie wichtig ist es für Arbeitgeber zu wissen, welche Arbeitnehmer geimpft sind? Könnte im „worst-case“ eine Kündigung für impfunwillige Arbeitnehmer drohen?

Dr. Henning Abraham: Die Kenntnis vom Impfstatus ist für den Arbeitgeber, aber auch die Belegschaft wichtig, um ein bestmögliches Infektionsschutzkonzept zu gewährleisten. Eine personenbedingte Kündigung droht impfunwilligen Arbeitnehmern jedoch nur im Ausnahmefall. Ein hinreichender Kündigungsgrund wird nur dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer ohne Impfung praktisch nicht mehr eingesetzt werden kann. Dies kann insbesondere in den im Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen der Fall sein, in denen der Infektionsschutz einen besonders hohen Stellenwert hat und zugleich eine Erbringung der Arbeitsleistungen ohne Personenkontakt für die Mehrheit der Belegschaft nicht möglich ist.  Lässt sich die Arbeit hingegen auch ohne Impfschutz in zumutbarer Weise erledigen, beispielsweise aus dem Home-office, kommt eine Kündigung nicht in Betracht.

Herr Abraham, vielen Dank für das Gespräch!

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