Dr. Holger Nieland: Jeder legt seine eigenen Schwerpunkte

Interview mit Dr. Holger Nieland
Wir sprechen mit Rechtsanwalt Dr. Holger Nieland, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht der Anwaltssozietät DAMM & MANN aus Hamburg, über rechtliche Aspekte der Nutzung des Internets.

Immer wieder gibt es Streit über Einträge im Internet, bei denen sich Personen gegen Veröffentlichungen wehren, die ihr sogenanntes „Persönlichkeitsrecht“ gefährden. Warum gehen Urteile oft durch so viele Instanzen, statt das Thema grundsätzlich juristisch zu regeln?

Dr. Holger Nieland: Die Streitigkeiten gehen so oft durch die Instanzen, weil es um die Kollision und den Ausgleich von Grundrechten geht – auf der einen Seite die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, auf der anderen Seite die ebenfalls sehr gewichtigen Grundrechte aus Art. 5 GG, also in der Regel Meinungsfreiheit, Pressefreiheit oder auch Kunstfreiheit. Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind nicht per se rechtswidrig. Ob eine Rechtsverletzung vorliegt, bestimmt sich durch Abwägung im Einzelfall. Das macht es oft schwierig. Klare rote Linien, also Verbote ohne Abwägung wie in der Straßenverkehrsordnung, gibt es im Äußerungsrecht nur wenige. Zum Beispiel bei Verletzungen der Intimsphäre, bei Schmähkritik oder Formalbeleidigungen. In der Praxis wird dann allerdings häufig vor Gericht gestritten, ob diese roten Linien tatsächlich schon erreicht sind. Denken Sie nur an die Künast-Entscheidungen.

Wie kann ich mich gegen eine negative Berichterstattung oder die Nennung meines Namens in Posts oder Einträgen in den Suchmaschinen wehren?

Dr. Holger Nieland: Negative Berichterstattung und Namensnennungen können durchaus zulässig sein. Gerade im Bereich der Unternehmenskritik und des Verbraucherschutzes gibt es ja berechtigte Interessen, nachweislich schlechte Ware oder ein nachweisliches Fehlverhalten auch öffentlich benennen zu können. Andersherum gibt es natürlich Abwehransprüche der Betroffenen, wenn klare Unwahrheiten verbreitet werden oder Indiskretionen aus dem Privatleben des Nachbarn gepostet werden, an denen ein öffentliches Interesse nicht besteht. Zivilrechtlich geht es dann in erster Linie um Unterlassungsansprüche, die in der Regel per einstweiliger Verfügung durchgesetzt und dann effektiv vollstreckt werden können. Auskunftsverlangen, die darauf abzielen, die Identität des Rechtsverletzers zu ermitteln sind möglich, aber mühsam durchzusetzen, weil langwierig. Bei Ehrschutzdelikten – also Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdung – besteht immer auch die Möglichkeit, die Staatsanwaltschaft einzuschalten. Auch gegenüber Suchmaschinen ist ein Vorgehen möglich, datenschutzrechtlich ebenso wie persönlichkeitsrechtlich.

Besteht nicht grundsätzlich die Gefahr, dass jeder jeden verunglimpfen und beschuldigen kann, indem Beiträge im Internet veröffentlicht werden?

Dr. Holger Nieland: Ja, das ist so. Da ist die Lage online nicht anders als außerhalb des Netzes. Online können Falschbehauptungen und Ehrverletzungen allerdings mit potentiell größerer Reichweite verbreitet werden. Außerdem gewährt das Telemediengesetz dem User das Recht, Nutzerkommentare auch unter Pseudonym bzw. anonym abzugeben. Das birgt natürlich Risiken. Eine Klarnamen-Pflicht wurde gesetzlich allerdings bewusst nicht geregelt. Der Nutzer sozialer Medien muss grundsätzlich auch kein Impressum vorhalten, aus dem sich z.B. seine ladungsfähige Anschrift ergibt. Bei den traditionellen und klassischen Medien ist dies aus gutem Grund anders, gerade auch wegen der Reichweite. Bei sozialen Medien versucht man Phänomene wie Hatespeech nun u.a. durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz einzufangen, das dann den Plattformbetreiber in die Pflicht nimmt.

Wann ist z.B. der Betreiber einer Suchmaschine wie Google oder auch ein Bewertungsportal wir „kununu“ verpflichtet, einen Kommentar, eine Bewertung oder einen Beitrag unverzüglich zu indexieren, bzw. zu löschen?

Dr. Holger Nieland: Bei Bewertungsportalen handelt es sich – sobald die Nutzergrenze von 2 Millionen überschritten ist – um soziale Netzwerke. Dann greift wie gesagt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz und es kann bei offenkundiger Rechtsverletzung eine Löschung binnen 24 Stunden verlangt werden, wenn bestimmte Katalogtaten erfüllt sind, z.B. Volksverhetzung, Verleumdung oder üble Nachrede. Gegenüber Suchmaschinenbetreibern galt früher der Grundsatz, dass diese nur dann reagieren, also löschen mussten, wenn sie Kenntnis von einer offensichtlichen, also auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hatten. Das hat der Bundesgerichtshof nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung nun fallen gelassen. Heute ist der „Auslistungsanspruch“ gegenüber Suchmaschinen, also die Entfernung aus dem Suchindex, ebenfalls eine Frage der Einzelfallabwägung, nur eben einer multipolaren Abwägung. Die Wirtschaftsinteressen der Suchmaschine sind ebenso einzustellen wie die Persönlichkeits- und Datenschutzinteressen des Betroffenen und das Recht auf Presse- und Meinungsfreiheit der Content-Anbieter, denn bei einer Löschung aus dem Suchindex wird ihnen ein gängiger Verbreitungskanal abgeschnitten.

Wie kommt es, dass in dem Zusammenhang von Klagen zum Thema „Recht auf Vergessen“ oft das Landgericht oder auch Oberlandesgericht der Klage stattgibt, der Bundesgerichtshof aber diese abweist?

Dr. Holger Nieland: Beim „Recht auf Vergessen“ gibt es derzeit viel Bewegung. Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt zwei weitreichende Grundsatzentscheidungen gefällt und dann in kurzer Folge noch einige Entscheidungen hinterhergeschickt, die die Abwägungsgrundsätze präzisieren. In einem Fall ging es z.B. um einen sehr lange zurückliegenden Täuschungsversuch bei einem Staatsexamen. Die Instanzgerichte meinten, hier würde nun das Recht auf Vergessen eingreifen. Das BVerfG hielt demgegenüber fest, dass das Recht auf Vergessen keineswegs „absolut und schematisch“ allein durch einen bestimmten Zeitablauf eingreife. Es fand den Umstand gewichtiger, dass der Vorwurf der Wahrheit entsprach, der Betroffene stets in der Öffentlichkeit stand und die Öffentlichkeit suchte. Er könne nicht verlangen, dass nur seine Fehler in Vergessenheit geraten, seine Vorzüge aber erinnert werden sollten. So ist das mit der Abwägung. Jeder legt seine eigenen Schwerpunkte. In anderen Entscheidungen spielt das Ranking in den Trefferlisten der Suchmaschinen eine große Rolle, also die Intensität des Verletzungsgewichts.  Da hier derzeit viel im Fluss ist, ist es völlig normal, dass es im Instanzenzug zu unterschiedlichen Auffassungen kommt. Das wird sicher auch in Zukunft so bleiben.

Wenn eine Zeitung oder ein Journal in einem Bericht einen Namen einer Person in einem negativen Zusammenhang nennt, kann der/die Betroffene dann auf eine Löschung oder Unkenntlichmachung des Namens bestehen?

Dr. Holger Nieland: Nur, wenn in der Einzelfallabwägung die Persönlichkeitsrechte dieser Person gewichtiger sind als die Pressefreiheit und die berechtigten Informationsinteressen der Öffentlichkeit. In die Abwägung sind viele Punkte einzustellen. Um wen handelt es sich? Politiker, bekannte Persönlichkeit, Verantwortungsträger oder Nobody? Wie war das Vorverhalten der Person? Hat jemand z.B. öffentlich Kritik ausgeteilt, will dann aber selbst nicht mit Namen genannt werden? Worüber wird konkret berichtet? Über erwiesene und abgeurteilte Straftaten? Oder nur um Verdachtslagen, bei denen immer auch die Unschuldsvermutung zu beachten ist. All diese Punkte und noch einige mehr sind dann in der Abwägung zu berücksichtigen.

Herr Rechtsanwalt Dr. Nieland, vielen Dank für das Gespräch.

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