Dr. Iris Felicitas Koller: Weiterleitung der AU wird insgesamt einfacher

Interview mit Dr. Iris Felicitas Koller
Dr. Iris Felicitas Koller ist Rechtsanwältin in der Kanzlei WIESENER KOLLER Rechtsanwälte in München. Mit ihr sprechen wir über digitale Krankmeldung, kassenärztliche Bundesvereinigung sowie mangelnde technische Umsetzbarkeit.

Ab 1. Oktober wird die digitale Krankmeldung Pflicht. Diese Umstellung war schon lange geplant. Warum wird das Projekt doch erst jetzt in Angriff genommen?

Dr. Iris Felicitas Koller: Die gesetzliche Grundlage der „digitalen Krankmeldung“ ist das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), welches seit Mai 2019 in Kraft ist und die Digitalisierung der ärztlichen Versorgung voranbringen soll. Demnach war -neben anderen Digitalisierungsprozessen- geplant, ab 1.1.2021 die „elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)“ einzuführen. Dass der Einführungstermin um nunmehr drei Quartale verschoben wurde, hängt wesentlich mit einer Intervention seitens der Ärzteschaft, beziehungsweise deren Dachverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, zusammen. Einerseits sollte aufgrund der noch immer andauernden Pandemielage keine zusätzliche Belastung für die Ärzteschaft entstehen. Durch die Corona-Pandemie sind zusätzliche Aufgaben angefallen, die es schlichtweg nicht ermöglichten, eine komplette „Systemumstellung“ vorzunehmen. Andererseits scheiterte das Vorhaben an der mangelnden technischen Umsetzbarkeit. Die avisierte Entbürokratisierung der Krankmeldung bringt erhebliche technische Umstellungen im Praxisbetrieb mit sich, die zum geplanten Einführungstermin flächendeckend noch gar nicht verfügbar waren und teilweise auch zum 1.10.2021 noch immer nicht verfügbar sind.

Wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 1. Oktober ausschließlich digital ausgestellt?

Dr. Iris Felicitas Koller: Wie bereits angedeutet, fehlt es teilweise noch an der technischen Umsetzbarkeit der eAU, da die hierfür erforderliche Praxissoftware oder etwa der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) noch nicht flächendeckend verfügbar sind. All diese Vorgänge nehmen viel Zeit in Anspruch und sind ihrerseits wieder recht „bürokratisch“. Allein die Beantragung des eHBA erfolgt in acht Schritten. Zwar sind alle 102 deutschen Krankenkassen für den Empfang der eAU bereit, seitens der Ärzteschaft bestehen aber noch flächendeckend technische Unwägbarkeiten. Vor diesem Hintergrund gilt zwar grundsätzlich ab 1.10.2021 die Pflicht für Ärzte, die eAU auszustellen. Sollte die technische Umstellung auf das eAU-Verfahren im Einzelfall aber noch nicht möglich gewesen sein, können Praxen aufgrund einer Übergangsregelung bis Ende 2021 noch das alte „Muster 1“ für die Krankschreibung, also den bekannten „gelben Schein“ nutzen.

Auf diese Weise kann zwar Digitalisierung im Gesundheitswesen einziehen, doch das Gesetz war nicht zwingend notwendig. Welche Vorteile hat die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Praxis?

Dr. Iris Felicitas Koller: Die intendierten Vorteile liegen wohl eher im gesamten Digitalisierungsprozess, welcher durch das TSVG angestoßen wurde. Insgesamt soll der medizinische Bereich, besser gesagt auch die Kommunikation zwischen Patienten, Behandelnden und Versicherern erleichtert und entbürokratisiert werden. Zu denken ist hier auch an die elektronische Patientenakte oder das E-Rezept. Konkret auf die eAU bezogen entfallen nicht nur die klassischen „gelben Scheine“ und damit viele Formulare. Vielmehr können die Behandelnden nunmehr direkt und digital mit den Versicherern in Kontakt treten und müssen nicht die Patienten „zwischenschalten“. Die Weiterleitung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird also insgesamt einfacher.

Dass das elektronische Verfahren grundsätzlich funktioniert, zeigt das Pilotprojekt der Techniker Krankenkasse. Können Sie uns sagen, wie der Prozess des „digitalen gelben Scheins“ seitens der Ärzte, Ärztinnen und Krankenkassen ab dem 1. Oktober ablaufen wird?

Dr. Iris Felicitas Koller: Die Techniker-Krankenkasse hat 2017 die eAU als Pilotprojekt ins Leben gerufen und konnte damit einige Erfolge feiern. Man muss aber erwähnen, dass hier nicht großflächig alle Behandelnden teilgenommen haben und dies aus technischen Gründen auch nicht konnten. Insofern ist die jetzige Umsetzung im gesamten Bundesgebiet mit den damit einhergehenden Schwierigkeiten ein durchaus größeres Unterfangen. Grundsätzlich muss man auch erwähnen, dass der Prozess des „digitalen gelben Scheins“ ungeachtet der bereits benannten Übergangszeit zweigeteilt ist. Ab 1.10.2021 haben zunächst die Behandelnden die Pflicht, die Daten zur Arbeitsunfähigkeit ausschließlich elektronisch an die Krankenkassen weiterzuleiten. Dies erfolgt über den „Dienst für Kommunikation in der Medizin“, kurz KIM. Dieser ist in etwa mit einem internen E-Mail-Dienst vergleichbar und muss in den jeweiligen Praxen eingerichtet sein. Erst ab 1.7.2022 erfolgt dann im zweiten Schritt die Pflicht zur Weiterleitung der AU-Daten seitens der Versicherer an die Arbeitgeber. Letzteren wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch mit allen erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Allerdings gilt es zu beachten, dass die Behandelnden weiterhin verpflichtet sind, den Patienten gegenüber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung dient der Vorlage beim Arbeitgeber, da dieser erst ab 1.7.2022 seitens der Krankenkassen die für ihn bestimmten AU-Daten erhält. Insofern läuft das Verfahren der Krankschreibung bis zur vollständigen Umsetzung im kommenden Jahr 2022 noch „zweigleisig“. Der klassische „gelbe Schein“ wird aber jedenfalls ab 1.1.2022 definitiv nicht mehr zur Verfügung stehen, da es sich bei der Bescheinigung für den Arbeitgeber lediglich um einen System-Ausdruck auf einfachem Paper handelt.

Was ändert sich rechtlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Gesetz?

Dr. Iris Felicitas Koller: Grundsätzlich ändert sich durch das TSVG nichts Wesentliches. Dreh und Angelpunkt der eAU ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Damit der Arbeitnehmer diesen Anspruch nicht verwirkt, muss bei dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden, § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Das entspricht nach wie vor dem geltenden Gesetzesrecht und wird auch nicht durch das TSVG geändert. Hinsichtlich der „Krankmeldung“ treffen den Arbeitnehmer auch nach wie vor die Pflichten des § 5 Abs. 1 S. 1 EntgFG. Hierin heißt es:

„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“

Allerdings ergeben sich jedenfalls ab 1.7.2022, wenn die Umsetzung des „digitalen gelben Scheins“ in Gänze erfolgt ist, Änderungen hinsichtlich der Vorlage der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Die bisherige gesetzliche Regelung hierzu findet sich in § 5 Abs. 1 S. 2 EntgFG, worin es heißt:

„Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“

Das Erfordernis der ärztlichen Bescheinigung bleibt freilich bestehen. Lediglich der Arbeitnehmer ist nicht mehr verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Dieser Schritt wird durch die eAU ersetzt. Die praktische Umsetzung erfolgt über die „Grundsätze für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen des Datenaustauschs“ – eine Art Regelwerk des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen in Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, vgl. §§ 109, 125 Abs. 5 SGB IV. Nach deren Ziffer 2.1 hat der Arbeitnehmer nach wie vor die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer beim Arbeitgeber anzuzeigen. Ist er dieser Verpflichtung nachgekommen (und nur dann), ist der Arbeitgeber berechtigt, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung bei der Krankenkasse abzufragen und die „Krankmeldung“ zu verifizieren. Somit sind auch alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegeben.

Frau Dr. Koller, vielen Dank für das Gespräch!

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